Die Limited in der Insolvenz - Teil 07 – Insolvenzgründe: Überschuldung und drohende Zahlungsunfähigkeit
2.7.2. Überschuldung
Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen der Gesellschaft die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt. Zur Feststellung der Überschuldung trifft den Vertreter der Kapitalgesellschaft eine strenge Überwachungspflicht der Finanzen der Gesellschaft. Er hat in einer wirtschaftlichen Krise eine Fortbestehensprognose und eine Überschuldungsbilanz zu erstellen um zu überprüfen, ob bereits der Zustand der Überschuldung eingetreten ist. Die Überschuldungsbilanz wird grundsätzlich aus der Handelsbilanz abgeleitet und gibt über die tatsächlichen Werte des Gesellschaftsvermögens Auskunft. Darauf aufbauen ist eine Fortbestehensprognose, regelmäßig nach IDW S6 Standard, zu erstellen, welche ermittelt, ob das Unternehmen weiterhin am Markt bestehen kann.
Bei Limiteds, die oft ein waghalsig niedriges Stammkapital haben (zuweilen 1000 Euro oder weniger), ist dieses Risiko naturgemäß besonders hoch. Ein Stammkapital von weniger als 5.000 Euro kann allenfalls für reine Kapitalverwaltungsgesellschaften ohne jegliche Geschäftstätigkeit sinnvoll sein.
Limiteds mit 1000 Euro Stammkapital oder weniger, die aktiv Handel oder Handwerk betreiben, sind oft bereits bei Gründung insolvent.
Gründungsagenturen, die die Gründung solch „aktiver“ Limiteds anbieten, müssten ehrlicherweise ein Pauschal-angebot machen, das neben der Gründung zugleich die Insolvenzantragstellung beinhaltet. Die wenigsten Gründungsagenturen weisen auf das Insolvenzrisiko einer Limited mit geringem Stammkapital angemessen hin. Dementsprechend werden die strafrechtlichen und haftungsrechtlichen Risiken der Directors regelmäßig verschwiegen: über strafbare Insolvenzverschleppung, persönliche Haftung gegenüber geschädigten Gläubigern oder dem Risiko der Versagung der persönlichen Restschuldbefreiung im Falle einer privaten Insolvenz wegen den haftungsrechtlichen Folgen wird nicht ausreichend aufgeklärt.
Eine Restschuldbefreiung kann unmöglich werden, wenn ein Director eine Nichterstellung oder zu späte Erstellung von Bilanzen oder eine fehlende oder unvollständige Buchhaltung oder eine Insolvenzverschleppung zu Verantworten hat und sich daraus strafrechtlich eines Bankrottdelikts schuldig gemacht hat.
Um es ganz deutlich zu sagen:
Die Tätigkeit als Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft – egal ob als Geschäftsführer einer GmbH, Director einer Limited oder Vorstand einer AG – ist das letzte große Abenteuer unserer westlichen Zivilisation. Die Haftungsrisiken werden gravierend unterschätzt.
2.7.3. Drohende Zahlungsunfähigkeit
Ein Insolvenzantrag bei lediglich drohender Zahlungsunfähigkeit kann nur durch den Schuldner gestellt werden. Mit diesem Antrag zeigt der Schuldner die voraussichtliche Unfähigkeit an, bereits vorhandene Verbindlichkeiten zum Zeitpunkt der Fälligkeit begleichen zu können. Er erlangt dadurch „insolvenzrechtlichen Schutz“. Die Gläubiger können so nicht mehr individuell ihre Forderungen einklagen. Dieser erlaubt es ihm frühzeitig eine eigene Sanierung zu betreiben (vgl. Smid, S. 90 ff.; Buchmann, S. 139; Poertzgen, S. 156).
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Die Limited in der Insolvenz“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Insolvenzrecht, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht 2014, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-34-2.
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Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
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Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
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Stand: Mai 2026
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