Gesellschaftsrecht in der Insolvenz – Teil 05 - Insolvenzantragsrecht und -pflicht
1.5.1 Gläubigerantrag
Sofern ein Gläubiger eine Forderung gegen einen Schuldner auf eine Leistung aus dem Schuldnervermögen hat, kann dieser einen Insolvenzantrag stellen. Voraussetzung dafür ist, dass ein rechtliches Interesse besteht und der Gläubiger seine Forderung und den Insolvenzgrund bei Gericht glaubhaft macht (§ 294 ZPO). Davon ausgenommen sind grundsätzlich absonderungsberechtigte Gläubiger, wenn diese zu 100% gesichert sind.--> 1.2.19.
1.5.2 Eigenantrag bei Gesellschaften
Nachfolgend sind das Antragsrecht und die Antragspflicht der Gesellschaften tabellarisch aufgeführt:
|
Gesellschaftsform |
Antragsrecht |
Antragspflicht |
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GbR |
Jeder Gesellschafter (§ 15 Abs. 1 S.1 InsO) |
Grundsätzlich nein, es sei denn, kein Gesellschafter ist eine nat. Person (§ 15a Abs. 1 InsO) |
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OHG |
Jeder Gesellschafter (§ 15 Abs. 1 S.1 InsO) |
Grundsätzlich nein, es sei denn, kein Gesellschafter ist eine nat. Person (§ 15a Abs. 1 InsO, § 130a Abs. 1 S. 1 HGB) |
|
KG |
Jeder persönlich haftende Gesellschafter (§ 15 Abs. 1, S.1 InsO) |
Grundsätzlich nein, es sei denn, kein Gesellschafter ist eine nat. Person (§ 15a Abs. 1 InsO, § 177a HGB) |
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GmbH |
Geschäftsführer (§ 15 Abs. 1 InsO), Jeder Gesellschafter, wenn GmbH führungslos ist (§ 15 Abs. 1, S. 2 InsO) |
Ja, § 15a Abs. 1 InsO |
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GmbH & Co.KG |
Geschäftsführer GmbH (§ 15 Abs. 1, S. 1 InsO) |
Ja, § 15a Abs. 1 InsO, aber Antragspflicht entfällt, wenn es neben der Komplementär GmbH einen weiteren Komplementär gibt, der vollhaftet. |
|
AG |
Jedes Vorstandsmitglied (§ 15 Abs. 1, S. 1 InsO, § 78 Abs. 1 AktG) |
Ja, § 15a Abs. 1 InsO |
1.5.3 Antragsstellung und Antragsrücknahme
Die Antragsstellung hat zu dem Zeitpunkt zu erfolgen, in dem der Insolvenzgrund tatsächlich eintritt. (Schlagwort: „Ohne Schuldhaftes Zögern“) Das bedeutet, dass es nicht auf die Kenntnis des Antragstellers über die Zahlungsunfähigkeit oder die Überschuldung des Unternehmens ankommt. Vielmehr muss der Unternehmer die wirtschaftliche Lage des Unternehmens laufend beobachten, um rechtzeitig einen Insolvenzantrag stellen zu können.
Sofern es sich um juristische Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit handelt, ist nach § 15a Abs. 1 InsO der Antrag innerhalb einer dreiwöchigen Frist zu stellen. Diese Frist kann jedoch nur genutzt werden, wenn in dieser Zeit konkrete Sanierungsbemühungen durchgeführt werden um den Insolvenzgrund abzuwenden.
In dieser kritischen Phase ist es besonders empfehlenswert auf externe Beratungsleistungen zurückzugreifen, um dadurch eine verspätete Antragstellung zu verhindern und das damit einhergehende Haftungsrisiko --> 1.5.4 zu verringern.
Der Insolvenzantrag kann nach § 13 Abs. 2 InsO zurückgenommen werden, wenn das Insolvenzverfahren noch nicht eröffnet oder der Antrag rechtskräftig abgewiesen wurde.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Gesellschaftsrecht in der Insolvenz“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Insolvenzrecht und Thomas Dörner, wissenschaftlicher Mitarbeiter, 1. Auflage 2014, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht 2014, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-26-7
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Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Brennecke Rechtsanwälte
Thomas Dörner
wissenschaftlicher Mitarbeiter
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Stand: Mai 2026
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