Gesellschaftsrecht in der Insolvenz – Teil 05 - Insolvenzantragsrecht und -pflicht

1.5.1 Gläubigerantrag

Sofern ein Gläubiger eine Forderung gegen einen Schuldner auf eine Leistung aus dem Schuldnervermögen hat, kann dieser einen Insolvenzantrag stellen. Voraussetzung dafür ist, dass ein rechtliches Interesse besteht und der Gläubiger seine Forderung und den Insolvenzgrund bei Gericht glaubhaft macht (§ 294 ZPO). Davon ausgenommen sind grundsätzlich absonderungsberechtigte Gläubiger, wenn diese zu 100% gesichert sind.--> 1.2.19.

1.5.2 Eigenantrag bei Gesellschaften

Nachfolgend sind das Antragsrecht und die Antragspflicht der Gesellschaften tabellarisch aufgeführt:

Gesellschaftsform

Antragsrecht

Antragspflicht

GbR

Jeder Gesellschafter (§ 15 Abs. 1 S.1 InsO)

Grundsätzlich nein, es sei denn, kein Gesellschafter ist eine nat. Person (§ 15a Abs. 1 InsO)

OHG

Jeder Gesellschafter (§ 15 Abs. 1 S.1 InsO)

Grundsätzlich nein, es sei denn, kein Gesellschafter ist eine nat. Person (§ 15a Abs. 1 InsO, § 130a Abs. 1 S. 1 HGB)

KG

Jeder persönlich haftende Gesellschafter (§ 15 Abs. 1, S.1 InsO)

Grundsätzlich nein, es sei denn, kein Gesellschafter ist eine nat. Person (§ 15a Abs. 1 InsO, § 177a HGB)

GmbH

Geschäftsführer (§ 15 Abs. 1 InsO), Jeder Gesellschafter, wenn GmbH führungslos ist (§ 15 Abs. 1, S. 2 InsO)

Ja, § 15a Abs. 1 InsO

GmbH & Co.KG

Geschäftsführer GmbH (§ 15 Abs. 1, S. 1 InsO)

Ja, § 15a Abs. 1 InsO, aber Antragspflicht entfällt, wenn es neben der Komplementär GmbH einen weiteren Komplementär gibt, der vollhaftet.

AG

Jedes Vorstandsmitglied (§ 15 Abs. 1, S. 1 InsO, § 78 Abs. 1 AktG)

Ja, § 15a Abs. 1 InsO

1.5.3 Antragsstellung und Antragsrücknahme

Die Antragsstellung hat zu dem Zeitpunkt zu erfolgen, in dem der Insolvenzgrund tatsächlich eintritt. (Schlagwort: „Ohne Schuldhaftes Zögern“) Das bedeutet, dass es nicht auf die Kenntnis des Antragstellers über die Zahlungsunfähigkeit oder die Überschuldung des Unternehmens ankommt. Vielmehr muss der Unternehmer die wirtschaftliche Lage des Unternehmens laufend beobachten, um rechtzeitig einen Insolvenzantrag stellen zu können.
Sofern es sich um juristische Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit handelt, ist nach § 15a Abs. 1 InsO der Antrag innerhalb einer dreiwöchigen Frist zu stellen. Diese Frist kann jedoch nur genutzt werden, wenn in dieser Zeit konkrete Sanierungsbemühungen durchgeführt werden um den Insolvenzgrund abzuwenden.
In dieser kritischen Phase ist es besonders empfehlenswert auf externe Beratungsleistungen zurückzugreifen, um dadurch eine verspätete Antragstellung zu verhindern und das damit einhergehende Haftungsrisiko --> 1.5.4 zu verringern.

Der Insolvenzantrag kann nach § 13 Abs. 2 InsO zurückgenommen werden, wenn das Insolvenzverfahren noch nicht eröffnet oder der Antrag rechtskräftig abgewiesen wurde.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Gesellschaftsrecht in der Insolvenz“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Insolvenzrecht und Thomas Dörner, wissenschaftlicher Mitarbeiter, 1. Auflage 2014, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht 2014, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-26-7


 

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Stand: Februar 2014


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Harald Brennecke, Rechtsanwalt

Portrait Harald-Brennecke

Rechtsanwalt Harald Brennecke ist Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Fachanwalt für Insolvenzrecht.

Er berät, vertritt und begleitet Gesellschafter, Geschäftsführer und Unternehmen bei

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    z.B. Beratung zu Gesellschaftskonzepten, Gestaltung von Gesellschaftsverträgen, Geschäftsführerverträgen, Handelsregisteranmeldungen, Vorbereitung und Begleitung  bei Notarterminen 
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  • Geschäftsführerverträgen
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    Harald Brennecke ist seit 1999 im Bereich der Unternehmenssanierung tätig. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht berät und begleitet er Sanierungen und betreut Geschäftsführer und Gesellschafter bei Firmeninsolvenzen. Er unterstützt Geschäftsführer in der Unternehmenskrise hinsichtlich der für sie bestehenden Haftungsrisiken sowie Gesellschafter im Interesse der Wahrung der Unternehmenswerte. Er unterstützt bei der Suche nach Investoren und Wagniskapitalgebern (venture capital), begleitet Verhandlungen und erstellt Investorenverträge.


Rechtsanwalt Harald Brennecke hat im Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht veröffentlicht:

  • "Das Recht der GmbH", Verlag Mittelstand und Recht, 2015, ISBN 978-3-939384-33-5
  • "Der Gesellschaftsvertrag der GmbH - Die GmbH-Satzung in Theorie und Praxis", 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-40-3
  • "Der Unternehmenskauf -  Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-18-2
  • "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8
  • "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-26-7
  • "Die Limited in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-34-2
  • "Der Insolvenzplan – Sanierungsinstrument in der Insolvenz", 2007, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-03-8
  • "Die Regelinsolvenz - Insolvenz für Unternehmer und Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6
  • "Gesellschafterinteressen in der Publikums-KG: Auskunftsrechte der Kommanditisten einer Publikums-KG gegen Treuhänder“, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-28-1
  • "Die Gesellschafterversammlung: Ein Leitfaden", Harald Brennecke und Dipl.-Jur. Marc Schieren, M. L. E., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-50-2
  • "Arztpraxis – Kauf und Übergang", Harald Brennecke und Michael Kaiser, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-54-0

Folgende Veröffentlichungen von Rechtsanwalt Brennecke sind in Vorbereitung:

  • Die Due Diligence – Rechtliche Prüfung beim Unternehmenskauf
  • Die Liquidation der Kapitalgesellschaft
  • Die Unternehmergesellschaft (UG)

Harald Brennecke ist Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein.  
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Gesellschaftsrecht für Steuerberater und Unternehmensberater – Grundlagen des Gesellschaftsrechts
  • Gesellschaftsvertragsgestaltung – Grundlagen und Risiken
  • Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) – kleine Chance, großes Risiko
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Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
Mail: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 

Normen: § 13 Abs. 2 InsO, § 15a Abs. 1 InSO, § 15 Abs. 1 InsO, § 78 Abs. 1 AktG, § 177a HGB, § 294 ZPO

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