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Gesellschaftsrecht in der Insolvenz – Teil 04 - Insolvenzfähigkeit der Gesellschaften

1.4 Insolvenzfähigkeit der Gesellschaften

Nach § 11 Abs. 1 InsO kann über das Vermögen jeder natürlichen und jeder juristischen Person ein Insolvenzverfahren eröffnet werden. Ferner kann nach § 11 Abs. 2 InsO das Insolvenzverfahren auch über das Vermögen von Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit eröffnet werden. Im Weiteren wird auf die natürlichen Personen nicht näher eingegangen.

1.4.1 GbR

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist nach § 11 Abs. II Nr. 1 InsO insolvenzfähig. Folglich sind damit auch die Vorgründungs- und Vorgesellschaften erfasst. Die GbR ist insolvenzfähig, sobald sie ihre Rechtsfähigkeit erlangt. Die Rechtsfähigkeit wiederum entsteht, sobald die GbR durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet. Die Insolvenzfähigkeit endet, sobald die Verteilung des gesamten Gesellschaftsvermögens vollzogen wurde.

1.4.2 OHG und KG

Die offene Handelsgesellschaft und die Kommanditgesellschaft sind als Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit insolvenzfähig. Es ist jedoch zwischen dem Vermögen der Gesellschafter und dem Gesellschaftsvermögen zu unterscheiden. Der Beginn der Insolvenzfähigkeit richtet sich nicht nach der Eintragung ins Handelsregister, sondern nach der Aufnahme des Geschäftsbetriebes, welche schon vor Eintragung erfolgen kann. Mit der Vollbeendigung der Gesellschaft erlischt die Insolvenzfähigkeit.

1.4.3 GmbH & Co. KG

Bei der insolvenzfähigen GmbH & Co. KG erfolgt ebenfalls eine Trennung zwischen dem Vermögen der GmbH, welche als Komplementär eingetreten ist, und dem Vermögen der KG. Obwohl die Insolvenzen der beiden Gesellschaften regelmäßig zusammenfallen, handelt es sich um zwei getrennte Insolvenzverfahren. Beginn und Ende der Insolvenzfähigkeit sind identisch mit denen der OHG und KG.

1.4.4 GmbH, KGaA und AG

Die GmbH, die Kommanditgesellschaft auf Aktien und die Aktiengesellschaft sind juristische Personen und damit uneingeschränkt insolvenzfähig. Mit der Eintragung ins Handelsregister beginnt die Insolvenzfähigkeit, welche wiederum mit der Vollbeendigung der Gesellschaft endet.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Gesellschaftsrecht in der Insolvenz“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Insolvenzrecht und Thomas Dörner, wissenschaftlicher Mitarbeiter, 1. Auflage 2014, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht 2014, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-26-7


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Stand: Mai 2026


Normen: § 11 InsO

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