Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers - Teil 03 - Falschangaben bei Gründung

1.4 Falschangaben bei Gründung § 9a Abs. 1, § 57 Abs. 4 GmbHG

1.4.1 Allgemeines

Neben der Vorgründungshaftung können auch bei Eintragung ins Handelsregister Haftungsrisiken für einen Geschäftsführer bestehen. Voraussetzung für die Haftung ist, dass bei der Eintragung der GmbH ins Handelsregister falsche Angaben gemacht wurden. Nach § 9 a Abs. 1 GmbHG haftet der Geschäftsführer für Schäden, die aufgrund von falschen Angaben bei der Eintragung ins Handelsregister entstehen. Durch die Vorschrift soll die ordnungsgemäße Errichtung und Erbringung der Stammeinlagen gewährleistet werden (vgl. Michalski, GmbHG, § 9a, Rn. 1ff.). Der Schadensersatzanspruch steht der GmbH zu. Es handelt sich also um eine Innenhaftung für den Geschäftsführer. Der Anspruch steht der GmbH nur zu, wenn diese im Handelsregister eingetragen ist. Neben der zivilrechtlichen Haftung ist auch eine strafrechtliche Haftung gemäß § 82 GmbHG möglich (vgl. Kapitel 4.1.2).

1.4.2 Falsche Angaben

Haftungsbegründende falsche Angaben sind Angaben, die gegenüber dem Handelsregister im Rahmen der Anmeldung oder der Versicherung nach § 8 Abs. 2 und 3 GmbHG abgegeben werden müssen. Dies können Angaben über die Einlagen, Gründungsaufwand, Sondervorteile, Angaben nach § 8 GmbHG, oder sonstige Angaben wie Ergänzungen sein.

Angaben über Einlagen, welche falsch sein können, beziehen sich bspw. auf deren Übernahme, Wert von Sacheinlagen, Mindestleistungen, Sicherung und freie Verfügbarkeit, Vorbelastungen sowie Angaben im Sachgründungsbericht, oder solche über Durchführung von Sachübernahmen. Ebenso Angaben, die eine verdeckte Sacheinlage ermöglichen sollen (vgl. Baumbach/Hueck, GmbHG, § 9a, Rn. 8).

Die Angaben sind falsch, wenn sie objektiv unrichtig sind, also nicht der Realität entsprechen. Ebenso falsch sind sie, wenn durch fehlende Angaben ein falscher Eindruck vermittelt wird. Folglich kann auch durch Verschweigen eine falsche Angabe gemacht werden.

Die Angabe wird wirksam, wenn diese beim Registergericht eingeht.

1.4.3 Verschulden

Liegen falsche Angaben vor und sind diese beim Handelsregister eingegangen, haftet der Geschäftsführer wenn er die Abgabe der falschen Angaben zu verschulden hat. Das Verschulden wird nach § 9a Abs. 3 GmbHG vermutet. Fahrlässiges Handeln ist ausreichend. Maßgeblich ist dabei der Sorgfaltsmaßstab eines ordentlichen Geschäftsmannes (vgl. Michalski, GmbHG, § 9a, Rn. 20ff.).

Der Geschäftsführer haftet nicht, wenn er die falschen Angaben nicht kannte und nicht erkennen konnte. Erkennt er, dass eine Angabe falsch ist, so muss er diese berichtigen. Das bedeutet, dass der Geschäftsführer regelmäßig alle Angaben auf ihre Richtigkeit zu überprüfen hat, damit er nicht in eine Haftungslage gerät.

1.4.4 Rechtsfolgen

Als Rechtsfolge entsteht zugunsten der GmbH ein Schadenersatzanspruch zulasten des Geschäftsführers. Der Inhalt des Anspruchs ist der, dass die Gesellschaft so zu stellen ist, als sei die entsprechende Angabe richtig gewesen. Für die Geltendmachung des Anspruchs ist ein Gesellschafterbeschluss nach § 46 Nr. 8 GmbHG erforderlich.

1.4.5 Beispiele für die Haftung des Geschäftsführers

Beispiel
Bei der Anmeldung ins Handelsregister versichert der Geschäftsführer A, dass die Stammeinlage des Gesellschafters G1 vollständig eingebracht wurde. Der Gesellschafter G1 hat allerdings zu diesem Zeitpunkt erst 10% der Einlage eingebracht.
> Der Geschäftsführer hat die Angabe nicht auf ihre Richtigkeit geprüft und eine falsche Angabe eingebracht. Dadurch wird nun die Haftung ausgelöst. Die GmbH ist nun so zustellen, als ob die volle Einlage bereits eingebracht wäre. Der Geschäftsführer hat die falsche Angabe auch verschuldet, da er bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes, die Angabe hätte überprüfen müssen. Damit kann die Gesellschaft die restlichen 90% der Stammeinlage vom Geschäftsführer verlangen.

Dieser Beitrag wurde entnommen aus dem Buch "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers" von Harald Brennecke, Rechtsanwalt, spezialisiert auf Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht und Robin Bachmayer, Wirtschaftsjurist LL.B., erschienen im Verlag Mittelstand und Recht 2014, ISBN 978-3-939384-29-8.


 

Weiterlesen:
zum vorhergehenden Teil des Buches
zum folgenden Teil des Buches

Links zu allen Beiträgen der Serie Buch - GmbH-Geschäftsführerhaftung

Kontakt: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Januar 2014


Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
Wir bitten um Ihr Verständnis: Wir können keine kostenlose Rechtsberatung erbringen.


Über die Autoren:

Harald Brennecke, Rechtsanwalt

Portrait Harald-Brennecke

Rechtsanwalt Harald Brennecke ist Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Fachanwalt für Insolvenzrecht.

Er berät, vertritt und begleitet Gesellschafter, Geschäftsführer und Unternehmen bei

  • Rechtsformwahl
  • Wahl des Firmennamens
  • Gesellschaftsgründungen:
    z.B. Beratung zu Gesellschaftskonzepten, Gestaltung von Gesellschaftsverträgen, Geschäftsführerverträgen, Handelsregisteranmeldungen, Vorbereitung und Begleitung  bei Notarterminen 
  • Auseinandersetzungen zwischen Gesellschaftern
  • Liquidation von Gesellschaften
  • Firmenkäufen
  • Due Diligence
  • Geschäftsführerverträgen
  • Sanierung, Insolvenzvermeidung und Insolvenzbegleitung:
    Harald Brennecke ist seit 1999 im Bereich der Unternehmenssanierung tätig. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht berät und begleitet er Sanierungen und betreut Geschäftsführer und Gesellschafter bei Firmeninsolvenzen. Er unterstützt Geschäftsführer in der Unternehmenskrise hinsichtlich der für sie bestehenden Haftungsrisiken sowie Gesellschafter im Interesse der Wahrung der Unternehmenswerte. Er unterstützt bei der Suche nach Investoren und Wagniskapitalgebern (venture capital), begleitet Verhandlungen und erstellt Investorenverträge.


Rechtsanwalt Harald Brennecke hat im Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht veröffentlicht:

  • "Das Recht der GmbH", Verlag Mittelstand und Recht, 2015, ISBN 978-3-939384-33-5
  • "Der Gesellschaftsvertrag der GmbH - Die GmbH-Satzung in Theorie und Praxis", 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-40-3
  • "Der Unternehmenskauf -  Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-18-2
  • "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8
  • "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-26-7
  • "Die Limited in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-34-2
  • "Der Insolvenzplan – Sanierungsinstrument in der Insolvenz", 2007, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-03-8
  • "Die Regelinsolvenz - Insolvenz für Unternehmer und Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6
  • "Gesellschafterinteressen in der Publikums-KG: Auskunftsrechte der Kommanditisten einer Publikums-KG gegen Treuhänder“, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-28-1
  • "Die Gesellschafterversammlung: Ein Leitfaden", Harald Brennecke und Dipl.-Jur. Marc Schieren, M. L. E., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-50-2
  • "Arztpraxis – Kauf und Übergang", Harald Brennecke und Michael Kaiser, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-54-0

Folgende Veröffentlichungen von Rechtsanwalt Brennecke sind in Vorbereitung:

  • Die Due Diligence – Rechtliche Prüfung beim Unternehmenskauf
  • Die Liquidation der Kapitalgesellschaft
  • Die Unternehmergesellschaft (UG)

Harald Brennecke ist Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein.  
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Gesellschaftsrecht für Steuerberater und Unternehmensberater – Grundlagen des Gesellschaftsrechts
  • Gesellschaftsvertragsgestaltung – Grundlagen und Risiken
  • Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) – kleine Chance, großes Risiko
  • Welche Gesellschaftsform ist die Richtige? Vor- und Nachteile der Rechtsformen für Unternehmer
  • Geschäftsführerhaftung – Geschäftsführung von Kapitalgesellschaften; das letzte große Abenteuer der westlichen Zivilisation
  • Insolvenzrecht für Gründer und lebende Unternehmen: Aus Insolvenzen anderer lernen heißt das eigene Insolvenzrisiko zu vermeiden
  • Unternehmenssanierung: Kopf aus dem Sand! Wer zu spät reagiert, reagiert nie wieder.
  • Insolvenzrecht für Steuerberater – Grundlagen des Insolvenzrechts für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
  • Insolvenzrecht für Unternehmensberater – Sanierungschancen erkennen und wahren
  • Insolvenzberatung: das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
Mail: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 


Mehr Beiträge zum Thema finden Sie unter:

RechtsinfosGesellschaftsrecht
RechtsinfosGesellschaftsrechtGmbH
RechtsinfosGesellschaftsrechtGmbHHaftung
RechtsinfosGesellschaftsrechtGmbHGeschäftsführung
RechtsinfosGesellschaftsrechtGmbHGründung
RechtsinfosGesellschaftsrechtGmbHGründungHaftung
RechtsinfosGesellschaftsrechtGmbHVorgesellschaft
RechtsinfosGesellschaftsrechtGmbHGesellschafter
RechtsinfosGesellschaftsrechtGmbHHandelsregister
RechtsinfosGesellschaftsrechtGmbH