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Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers - Teil 04 – Die Haftungsrisiken im Geschäftsbetrieb

2. Die Haftungsrisiken im Geschäftsbetrieb

Die häufigsten Haftungsrisiken lauern im ganz normalen Alltagsgeschäft. Hierbei gibt es sehr viele Aspekte zu berücksichtigen. Dies trifft sowohl auf das Innenverhältnis zu, bei dem der Geschäftsführer sich gegenüber der Gesellschaft zu verantworten hat, als auch auf das Außenverhältnis in Bezug zu Dritten. Neben den Ansprüchen aus dem Deliktrecht, den allgemeinen Vorschriften des BGB und den Nebenhaftungstatbeständen im GmbHG ist § 43 GmbHG die zentrale Norm für die Haftung des Geschäftsführers.
2.1 Die Haftung aus § 43 GmbHG

2.1.1 Haftung nach § 43 Abs. 2 GmbHG

2.1.1.1 Allgemeines

Die Vorschrift des § 43 GmbHG ist die zentrale Haftungsnorm für einen Geschäftsführer. Sie knüpft direkt an die Organstellung an und wird deshalb auch Organhaftung genannt. Es handelt sich damit um einen Haftungsanspruch der Gesellschaft gegenüber ihrem Geschäftsführer, wenn dieser durch pflichtwidriges und schuldhaftes Handeln einen Schaden für die Gesellschaft verursacht hat (vgl. Wicke, GmbHG, § 43, Rn. 1). Während Absatz 2 der Vorschrift die Anspruchsgrundlage für die Haftung bildet, normiert Absatz 1 einen speziellen Haftungs- bzw. Verschuldensmaßstab, welcher für die Beurteilung von Pflichtverletzungen des Geschäftsführers heranzuziehen ist.

2.1.1.2 Sorgfalt des ordentlichen Geschäftsmannes

Geschäftsführer haben gemäß § 43 Abs. 1 GmbHG die Sorgfalt des ordentlichen Geschäftsmannes im Rahmen ihrer Organfunktion anzuwenden. Der speziell für Geschäftsführer normierte Sorgfaltsmaßstab geht über die Sorgfalt des ordentlichen Kaufmannes im HGB hinaus, da ein Geschäftsführer als leitendes Organ mit Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen eine besondere Stellung einnimmt (vgl. Roth/Altmeppen, GmbHG, § 43, Rn. 3). Für die Beurteilung des Sorgfaltsmaßstabs sind persönliche Eigenschaften des Geschäftsführers, bspw. Alter, Unerfahrenheit oder Unkenntnis, unbeachtlich. Eine Legaldefinition des Sorgfaltsmaßstabs findet sich in § 93 Abs. 1 S. 1 AktG. Demnach schuldet der Geschäftsführer die Sorgfalt, die ein ordentlicher Geschäftsmann in verantwortlich leitender Position bei selbstständiger Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen zu beachten hat.

Die Sorgfalt des ordentlichen Geschäftsmannes umschreibt damit die einzelnen Pflichten des Geschäftsführers als Ganzes. Abstrakt lässt sich die Sorgfaltspflicht damit beschreiben, dass der Geschäftsführer die wirtschaftlichen Vorteile der Gesellschaft im Rahmen der Rechtsordnung zu schützen hat. Damit hat der Geschäftsführer dafür zu sorgen, dass sich die Gesellschaft rechtmäßig verhält, insbesondere rechtsgeschäftliche, oder öffentlich-rechtliche Pflichten wie das Führen einer ordnungsgemäßen Buchführung, erfüllt (vgl. Wicke, GmbHG, § 43, Rn. 4). Zudem besteht die zentrale Pflicht des Geschäftsführers in der Unternehmensleitung. Er hat daher unter anderem eine langfristige Unternehmenspolitik zu entwickeln, die Beschlüsse der Gesellschafter umzusetzen und alle anderen unternehmerischen Entscheidungen zu treffen, die das Tagesgeschäft mit sich bringt.

Diese generelle Definition des Sorgfaltsmaßstabs lässt sich auf weitere einzelne Pflichten herunterbrechen. Zu diesen Einzelpflichten zählen insbesondere:

  • Informations- und Überwachungspflichten
  • Treuepflichten
  • Verschwiegenheitspflichten
2.1.1.2.1 Informations- und Überwachungspflichten

Einem Geschäftsführer wird zur Ausübung einer unternehmerischen Tätigkeit ein großer Handlungsspielraum eingeräumt. Neben dem bewussten Eingehen geschäftlicher Risiken ist die Gefahr von Fehleinschätzungen oder Fehlurteilen jederzeit vorhanden. Der Handlungsspielraum wird daher überschritten, wenn eine verantwortungslose, dem Unternehmenswohl schadende Entscheidung getroffen wird und dieser Entscheidung keine sorgfältige Vorüberlegung vorausgegangen ist (vgl. Wicke, GmbHG, § 43, Rn. 6). Es besteht daher eine umfassende Informations- und Überwachungspflicht. Er muss sich laufend über alle wesentlichen Angelegenheiten in der Gesellschaft informieren und sich dazu allen Informationsquellen tatsächlicher oder rechtlicher Art bedienen. Auf dieser Basis können wohlüberlegte Entscheidungen getroffen und erkennbare Risiken aufgedeckt werden.

Die Überwachungspflichten des Geschäftsführers betreffen auch die Kontrolle der anderen Geschäftsführer. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, befinden sich alle in einer Gesamtverantwortung für die Führung der Gesellschaft (vgl. Roth/Altmeppen, GmbHG, § 43, Rn. 21). Die gegenseitigen Überwachungspflichten bestehen daher auch, wenn eine Geschäftsordnung die Zuständigkeit für einzelne Unternehmensbereiche regelt. Somit hat bspw. der Geschäftsführer der Produktion eine Überwachungspflicht für die Aktivitäten des Geschäftsführers für Finanzen.

2.1.1.2.2 Treuepflichten

Als Organ der Gesellschaft ist der Geschäftsführer im Rahmen seiner Treuepflicht umfassend dem Wohl der Gesellschaft verpflichtet. Er verstößt damit gegen seine Treuepflicht, wenn er zu Lasten der Gesellschaft zu seinem eigenen Vorteil handelt, insbesondere wenn er Gewinnchancen der GmbH selbst wahrnimmt oder in Konkurrenz zur Gesellschaft am Wettbewerb teilnimmt (vgl. Wicke, GmbHG, § 43, Rn. 4). Nach dem Ausscheiden aus dem Amt besteht grundsätzlich kein nachwirkendes Wettbewerbsverbot. Unabhängig davon, ob ein vertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart wurde, liegt ein nachträglicher Treuepflichtverstoß vor, wenn Vorteile aus der Zeit als Geschäftsführer zu Lasten der Gesellschaft verwertet werden (vgl. BGH, Urteil vom 23.09.1985 – II ZR 246/84). Ein solcher Verstoß liegt bspw. vor, wenn ein Mitarbeiter dem Geschäftsführer eine neue Erfindung vorführt, der Geschäftsführer daraufhin sein Amt niederlegt und die Erfindung auf eigene Rechnung für sich ausnutzt.

Die Treuepflichten umfassen auch die Anerkennung der Rangordnung der einzelnen GmbH-Organe. Der Geschäftsführer hat sich damit an Weisungen der Gesellschafterversammlung zu halten und Zustimmungsvorbehalte und sonstige satzungsmäßige Vorgaben zu beachten (vgl. Wicke, GmbHG, § 43, Rn. 5). Hat der Geschäftsführer Bedenken bezüglich der Rechtmäßigkeit einer Weisung, ist er verpflichtet die Gesellschafter vor der Ausführung über seine Zweifel in Kenntnis zu setzen. Ebenso besteht diese Pflicht, wenn der Gesellschafterbeschluss ursprünglich richtig war, geänderte Umstände jedoch eine Neubewertung erfordern.

2.1.1.2.3 Verschwiegenheitspflichten

Neben seinen Treuepflichten ist der Geschäftsführer zur Verschwiegenheit verpflichtet, damit die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der GmbH gegenüber Dritten geschützt sind. Verschwiegenheit ist immer dann geboten, wenn sich die Weitergabe von Informationen nachteilig für die Gesellschaft auswirken würde. Ein solches Geheimhaltungsinteresse besteht grundsätzlich hinsichtlich sämtlicher internen Angelegenheiten der Gesellschaft. Zu beachten ist außerdem, dass ein Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflichten strafrechtliche Konsequenzen gemäß § 84 GmbHG nach sich ziehen kann.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Handels- und Gesellschafts- sowie Insolvenzrecht und Robin Bachmayer, Wirtschaftsjurist LL.B., erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2014, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-29-8.


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Stand: Juni 2026


Harald Brennecke, Rechtsanwalt

Portrait Harald-Brennecke

Rechtsanwalt Harald Brennecke ist Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Fachanwalt für Insolvenzrecht.

Er berät, vertritt und begleitet Gesellschafter, Geschäftsführer und Unternehmen bei

  • Rechtsformwahl
  • Wahl des Firmennamens
  • Gesellschaftsgründungen:
    z.B. Beratung zu Gesellschaftskonzepten, Gestaltung von Gesellschaftsverträgen, Geschäftsführerverträgen, Handelsregisteranmeldungen, Vorbereitung und Begleitung  bei Notarterminen 
  • Auseinandersetzungen zwischen Gesellschaftern
  • Liquidation von Gesellschaften
  • Firmenkäufen
  • Due Diligence
  • Geschäftsführerverträgen
  • Sanierung, Insolvenzvermeidung und Insolvenzbegleitung:
    Harald Brennecke ist seit 1999 im Bereich der Unternehmenssanierung tätig. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht berät und begleitet er Sanierungen und betreut Geschäftsführer und Gesellschafter bei Firmeninsolvenzen. Er unterstützt Geschäftsführer in der Unternehmenskrise hinsichtlich der für sie bestehenden Haftungsrisiken sowie Gesellschafter im Interesse der Wahrung der Unternehmenswerte. Er unterstützt bei der Suche nach Investoren und Wagniskapitalgebern (venture capital), begleitet Verhandlungen und erstellt Investorenverträge.


Rechtsanwalt Harald Brennecke hat im Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht veröffentlicht:

  • "Das Recht der GmbH", Verlag Mittelstand und Recht, 2015, ISBN 978-3-939384-33-5
  • "Der Gesellschaftsvertrag der GmbH - Die GmbH-Satzung in Theorie und Praxis", 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-40-3
  • "Der Unternehmenskauf -  Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-18-2
  • "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8
  • "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-26-7
  • "Die Limited in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-34-2
  • "Der Insolvenzplan – Sanierungsinstrument in der Insolvenz", 2007, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-03-8
  • "Die Regelinsolvenz - Insolvenz für Unternehmer und Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6
  • "Gesellschafterinteressen in der Publikums-KG: Auskunftsrechte der Kommanditisten einer Publikums-KG gegen Treuhänder“, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-28-1
  • "Die Gesellschafterversammlung: Ein Leitfaden", Harald Brennecke und Dipl.-Jur. Marc Schieren, M. L. E., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-50-2
  • "Arztpraxis – Kauf und Übergang", Harald Brennecke und Michael Kaiser, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-54-0

Folgende Veröffentlichungen von Rechtsanwalt Brennecke sind in Vorbereitung:

  • Die Due Diligence – Rechtliche Prüfung beim Unternehmenskauf
  • Die Liquidation der Kapitalgesellschaft
  • Die Unternehmergesellschaft (UG)

Harald Brennecke ist Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein.  
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Gesellschaftsrecht für Steuerberater und Unternehmensberater – Grundlagen des Gesellschaftsrechts
  • Gesellschaftsvertragsgestaltung – Grundlagen und Risiken
  • Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) – kleine Chance, großes Risiko
  • Welche Gesellschaftsform ist die Richtige? Vor- und Nachteile der Rechtsformen für Unternehmer
  • Geschäftsführerhaftung – Geschäftsführung von Kapitalgesellschaften; das letzte große Abenteuer der westlichen Zivilisation
  • Insolvenzrecht für Gründer und lebende Unternehmen: Aus Insolvenzen anderer lernen heißt das eigene Insolvenzrisiko zu vermeiden
  • Unternehmenssanierung: Kopf aus dem Sand! Wer zu spät reagiert, reagiert nie wieder.
  • Insolvenzrecht für Steuerberater – Grundlagen des Insolvenzrechts für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
  • Insolvenzrecht für Unternehmensberater – Sanierungschancen erkennen und wahren
  • Insolvenzberatung: das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
Mail: brennecke@fasp.de
Telefon: 0721-20396-22

 


Das Referat Gesellschaftsrecht wird bei FASP Finck & Partner betreut von:

Portrait Klaus-Finck  

Klaus G. Finck, Rechtsanwalt

Rechtsanwalt, Steuerberater,
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht und Steuerrecht

„Überblick, Erfahrung und Hartnäckigkeit helfen, jedes erdenkliche Dickicht zu durchdringen und für den Mandanten den besten Weg zum Ziel zu finden.“

Er ist Gründer und Namensgeber von FASP Finck & Partner. Sein Name steht für das F in FASP. 1999 erhielt er den Förderpreis „Demokratie Leben 1999“. Seit 28.06.2017 ist er zudem stellvertretender Aufsichtsratsvorsitzender der Bayerischen Akademie für Wirtschaftskommunikation eG, kurz BAW.

Tätigkeitsschwerpunkte
  • Wirtschafts- und Gesellschaftsrecht
  • Gestaltungsberatung
  • Unternehmensnachfolge
  • Heilberufe
  • Gelisteter Berater der KfW-Beraterbörse

Beruflicher Hintergrund

  • Rechtsanwalt seit 1981
  • Fachanwalt für Steuerrecht und Steuerberater seit 1984
  • Gründungsmitglied der Kanzlei 1986
  • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht seit 2009

Privates Engagement

Mitgliedschaften

Ich freue mich, als Co-Autor mein Fachwissen im Ratgeber Unternehmensnachfolge 2025 der Deutsche Unternehmerbörse DUB.de teilen zu dürfen und Unternehmer*innen bei rechtlichen Fragestellungen der externen Nachfolge zu unterstützen.

In meinem Kapitel beleuchte ich unter anderem:

🔍 Welche rechtlichen Fallstricke bei einer externen Nachfolge auftreten können.
📄 Wie eine präzise Vertragsgestaltung den Kaufpreis sichert und Haftungsrisiken minimiert.
⚖️ Warum Themen wie Kaufpreisstruktur, Garantien und Haftung frühzeitig geklärt werden sollten, um eine reibungslose Übergabe sicherzustellen.

#unternehmensnachfolge #mittelstand FASP Finck & Partner Rechtsanwälte Steuerberater mbB

Mit und bei der Firma CADFEM habe ich letztes Jahr ein ganztägiges eLearning-Seminar „Die Risiken des Berechnungsingenieurs“ hergestellt. Den Teaser finden Sie hier: Teaser.

Kontakt: kontakt@fasp.de

Rufen Sie uns an: +49 (0) 89 - 652 001


Portrait Dr.-Cornelia-Stapff  

Dr. Cornelia Stapff

Dr. Cornelia Stapff betreibt unsere Rosenheimer Zweigstelle, steht Ihnen aber auch in München beratend zur Seite.

Nach ihrem Studium der Rechtswissenschaft in München und Promotion in Augsburg war sie Produktmanagerin in einem technischen Fachverlag, später Vertragsjuristin bei der Fraunhofergesellschaft und der IHK München. Seit 2002 ist sie als Rechtsanwältin tätig, seit 2006 als Fachanwältin für Arbeitsrecht. 2016 kam sie schließlich zu FASP und ergänzt hier den Bereich Arbeit und Personal, Vertrags- und Gesellschaftsrecht.

Als Fachanwältin für Arbeitsrecht liegen ihre Schwerpunkte in den Bereichen Personal, einschließlich Kündigung, Kündigungsschutz und Kurzarbeit.

2020 hat Dr. Stapff den Lehrgang zum Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht bestanden.

Sie berät Geschäftsführer und Unternehmensinhaber bei vertrags- und gesellschaftsrechtlichen Fragestellungen sowie beim Kauf- oder Verkauf von Unternehmen- bzw. Unternehmensteilen.

Tätigkeitsschwerpunkte
  • Arbeitsrecht
  • Außergerichtliche Beratung und Prozessvertretung mittelständischer Unternehmen
  • Kündigungsschutzklagen von Arbeitnehmern
  • Prüfung und Gestaltungsberatung von Arbeitsverträgen, Arbeitszeitmodellen und freie Mitarbeit
  • Betriebsvereinbarungen, Sozialpläne und Interessenausgleich
  • Vertragsrecht
  • Vertrieb und Einkauf
  • Handelsvertreterverträge
  • Gewerbemietverträge
  • Gesellschaftsrecht
  • Prüfung und Gestaltung von Gesellschaftsverträgen
  • Gründungsberatung
  • Umstrukturierung von Unternehmen
  • Sportrecht
Lehrtätigkeit und Trainings
  • seit 2003 Inhouse Schulungen für Unternehmen in wirtschafts- und arbeitsrechtlichen Themen
  • seit 2001 Lehrbeauftragte an der FH Rosenheim für Wirtschafts- und Unternehmensrecht
  • seit 2000 Trainerin der IHK-Akademie München insbesondere Vertragsrecht und Verhandlungstaktik
  • seit 2020 Webinare für Unternehmer zu arbeitrechtlichen Themen

Veröffentlichungen

  • Stapff, Arbeitsrecht in der täglichen Praxis, Ein Leitfaden für Führungskräfte aus der Praxis für die Praxis (expert-Verlag, 2. aktualisierte Fassung 2016) – Rezension in fachbuchjournal 3/2015, S. 19
  • Staufer/Stapff, Scheinselbständigkeit bei Ärzten, AuW 2/2017, S. 46
  • Stapff, Sind Betriebsferien zu Weihnachten erlaubt?, AuW 11/2017, S. 94

Kontakt: kontakt@fasp.de

Rufen Sie uns an: +49 (0) 89 - 652 001


Portrait Harald-Brennecke  

Harald Brennecke, Rechtsanwalt

Rechtsanwalt Harald Brennecke ist Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Fachanwalt für Insolvenzrecht.

Er berät, vertritt und begleitet Gesellschafter, Geschäftsführer und Unternehmen bei

  • Rechtsformwahl
  • Wahl des Firmennamens
  • Gesellschaftsgründungen:
    z.B. Beratung zu Gesellschaftskonzepten, Gestaltung von Gesellschaftsverträgen, Geschäftsführerverträgen, Handelsregisteranmeldungen, Vorbereitung und Begleitung  bei Notarterminen 
  • Auseinandersetzungen zwischen Gesellschaftern
  • Liquidation von Gesellschaften
  • Firmenkäufen
  • Due Diligence
  • Geschäftsführerverträgen
  • Sanierung, Insolvenzvermeidung und Insolvenzbegleitung:
    Harald Brennecke ist seit 1999 im Bereich der Unternehmenssanierung tätig. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht berät und begleitet er Sanierungen und betreut Geschäftsführer und Gesellschafter bei Firmeninsolvenzen. Er unterstützt Geschäftsführer in der Unternehmenskrise hinsichtlich der für sie bestehenden Haftungsrisiken sowie Gesellschafter im Interesse der Wahrung der Unternehmenswerte. Er unterstützt bei der Suche nach Investoren und Wagniskapitalgebern (venture capital), begleitet Verhandlungen und erstellt Investorenverträge.


Rechtsanwalt Harald Brennecke hat im Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht veröffentlicht:

  • "Das Recht der GmbH", Verlag Mittelstand und Recht, 2015, ISBN 978-3-939384-33-5
  • "Der Gesellschaftsvertrag der GmbH - Die GmbH-Satzung in Theorie und Praxis", 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-40-3
  • "Der Unternehmenskauf -  Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-18-2
  • "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8
  • "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-26-7
  • "Die Limited in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-34-2
  • "Der Insolvenzplan – Sanierungsinstrument in der Insolvenz", 2007, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-03-8
  • "Die Regelinsolvenz - Insolvenz für Unternehmer und Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6
  • "Gesellschafterinteressen in der Publikums-KG: Auskunftsrechte der Kommanditisten einer Publikums-KG gegen Treuhänder“, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-28-1
  • "Die Gesellschafterversammlung: Ein Leitfaden", Harald Brennecke und Dipl.-Jur. Marc Schieren, M. L. E., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-50-2
  • "Arztpraxis – Kauf und Übergang", Harald Brennecke und Michael Kaiser, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-54-0

Folgende Veröffentlichungen von Rechtsanwalt Brennecke sind in Vorbereitung:

  • Die Due Diligence – Rechtliche Prüfung beim Unternehmenskauf
  • Die Liquidation der Kapitalgesellschaft
  • Die Unternehmergesellschaft (UG)

Harald Brennecke ist Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein.  
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Gesellschaftsrecht für Steuerberater und Unternehmensberater – Grundlagen des Gesellschaftsrechts
  • Gesellschaftsvertragsgestaltung – Grundlagen und Risiken
  • Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) – kleine Chance, großes Risiko
  • Welche Gesellschaftsform ist die Richtige? Vor- und Nachteile der Rechtsformen für Unternehmer
  • Geschäftsführerhaftung – Geschäftsführung von Kapitalgesellschaften; das letzte große Abenteuer der westlichen Zivilisation
  • Insolvenzrecht für Gründer und lebende Unternehmen: Aus Insolvenzen anderer lernen heißt das eigene Insolvenzrisiko zu vermeiden
  • Unternehmenssanierung: Kopf aus dem Sand! Wer zu spät reagiert, reagiert nie wieder.
  • Insolvenzrecht für Steuerberater – Grundlagen des Insolvenzrechts für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
  • Insolvenzrecht für Unternehmensberater – Sanierungschancen erkennen und wahren
  • Insolvenzberatung: das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
Mail: brennecke@fasp.de
Telefon: 0721-20396-22

 


Normen: § 43 Abs. 2 GmbHG

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