Einführung ins Urheberrecht - 14 - Sonstige Rechte des Urhebers
4.4 Sonstige Rechte des Urhebers
Die §§ 25-27 UrhG zählen die sonstigen Rechte des Urhebers auf. Diese sind keine Ausschließlichkeitsrechte.(Fußnote)
- Das Recht auf Zugang zum Werkstück, § 25 UrhG => 4.4.1
- Das Folgerecht, § 26 UrhG => 4.4.2
- Die Vergütung für Vermietung / Verleihen, § 27 UrhG => 4.4.3
4.4.1 Das Recht auf Zugang zum Werkstück, § 25 UrhG
Das Urheberrecht schützt den Urheber in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk (§ 11). Es gewährt ihm kein Recht auf den Besitz der Werkstücke. Vielmehr kann das Besitzrecht nur aus dem Eigentum am Werkstück hergeleitet werden.(Fußnote) Besitzrecht und Urheberrecht können zum Beispiel dann auseinanderfallen, wenn ein Bauwerk für einen Auftraggeber geschaffen wurde oder ein Gemälde verkauft wurde. Nach § 25 I UrhG kann der Urheber vom Besitzer des Originals oder eines Vervielfältigungsstückes seines Werkes verlangen, dass er ihm das Original oder das Vervielfältigungsstück zugänglich macht, soweit dies zur Herstellung von Vervielfältigungsstücken oder Bearbeitungen des Werkes erforderlich ist und nicht berechtigte Interessen des Besitzers entgegenstehen.
Damit der Urheber das Recht auf Zugang zu seinem Werkstück erhält, müssen zwei Voraussetzungen vorliegen:
(1) Er bekommt nur dann Zugang zu seinem Werk, wenn dies für die Herstellung oder Bearbeitung des Werkes erforderlich ist. Der Urheber muss auf den Zugang angewiesen sein, weil er selbst kein Werkexemplar besitzt und auch anderweitig nicht an ein derartiges Exemplar herankommen kann. (Fußnote)
(2) Es dürfen keine berechtigten Interessen des Besitzers entgegenstehen. Das Zugangsrecht unterliegt somit einer Interessenabwägung. Der Urheber hat das Interesse, nicht am Zugang zu seinem Werk behindert zu werden. Der Besitzer hat Interesse, nicht unnötig in seiner Privatsphäre behelligt zu werden. Der Besitzer kann zum Beispiel den Zugang verweigern, wenn es sich um eine nur für den Besitzer persönlich angefertigte Arbeit, wie ein Familienbildnis, handelt.(Fußnote) War das Werk früher schon einmal veröffentlicht worden oder handelt es sich um eine Person der Zeitgeschichte, werden dagegen in der Regel die Interessen des Urhebers überwiegen. (Fußnote)
Lassen sich sowohl (1) und (2) bejahen, erhält der Urheber Zugang zu seinem Werk. In diesem Fall muss es dem Urheber ermöglicht werden, Aufnahmen oder Kopien zu machen. (Fußnote) Allerdings stellt § 25 II UrhG klar, dass der Besitzer nicht verpflichtet ist, das Original oder Vervielfältigungsstücke dem Urheber herauszugeben. Bei dem Zugang sind die Belange des Besitzers zu berücksichtigen. Der Urheber darf seine Rechte nicht zur Unzeit geltend machen. Terminvorschläge des Besitzers müssen in der Abwägung berücksichtigt werden.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Einführung ins Urheberrecht“ von Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Simon Hofmann, wissenschafticher Mitarbeiter, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht 2011, ISBN 978-3-939384-12-0

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Profil
Harald Brennecke ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Insolvenzrecht sowie Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz.Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.
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