Gesellschaftsrecht in Europa - England - Teil 1.5 - die Company limited by shares, (Ltd.): Haftungsregelungen bei einer Ltd.
Haftungsregelungen bei einer Ltd.
a) Haftung der Gesellschafter
Grundsätzlich haften Gesellschafter nicht persönlich.
Eine Durchgriffshaftung kommt nur in den folgenden Fällen in Betracht:
- Agency: Setzt ein Hintermann einen Strohmann ein, der im eigenen Namen und auf eigene Rechnung handelt, so haftet er für dessen Rechtsgeschäfte.
- Betrug: Ein Durchgriff ist möglich, wenn die Gesellschaft allein zu rechtsmissbräuchlichen oder betrügerischen Zwecken gegründet worden ist oder die Gründung ein Scheingeschäft darstellt
- Materielle Unterkapitalisierung: Hier herrscht große Unsicherheit. Nach der Rechtsprechung des BGH rechtfertigt der Umstand, dass eine GmbH mit einem Stammkapital ausgestattet ist, das außer Verhältnis zu ihrem satzungsmäßigen Zweck steht (Unterkapitalisierung), weder für sich allein, noch dann ohne weiteres einen Haftungsdurchgriff ihrer Gläubiger gegen die Alleingesellschafterin, wenn die GmbH finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in diese eingegliedert ist. Im Schrifttum wird die persönliche Gesellschafterhaftung überwiegend immerhin in Fällen einer krassen (oder qualifizierten) Unterkapitalisierung befürwortet: War die Gesellschaft von vornherein mit einem offenkundig nicht ausreichenden Eigenkapital ausgestattet, so sollen die Gesellschafter persönlich für Gesellschaftsverbindlichkeiten haften.
- Existenzvernichtender Eingriff: Treibt ein Gesellschafter die Gesellschaft in die Insolvenz, indem er ihr Vermögenswerte entzieht, die sie zur Begleichung ihrer Verbindlichkeiten benötigt, so haftet er der neueren Rechtsprechung zufolge den Gläubigern unmittelbar und unbeschränkt. Indessen wird man den II. Zivilsenat des BGH in dem Sinne zu verstehen haben, dass die Haftung eine nach der Gründung erfolgende Einwirkung auf das Gesellschaftsvermögen - etwa in Gestalt eines Abzugs von Vermögenswerten - voraussetzt. Der Einsatz einer von vornherein unterkapitalisierten Gesellschaft genügt den Anforderungen des Haftungstatbestands nicht.
b) Haftung der Geschäftsführer
Zu einer persönlichen Haftung des Directors gegenüber der Ltd. kann es bei einer Verletzung seiner Loyalitäts- und Fürsorgepflichten und der gesetzlichen Pflichten kommen.
Er haftet ihr gegenüber wie der Geschäftsführer einer GmbH auf Ersatz der nach Insolvenzreife geleisteten Zahlungen.
Den Gläubigern haftet er für den Schaden, den sie durch die pflichtwidrige, schuldhafte Verzögerung der Antragstellung erlitten haben. Gegenüber Gläubigern ist auch eine Haftung denkbar, wenn er im besonderen Maße das Vertrauen seines Vertragspartners in Anspruch genommen hat und er dadurch den Vertragsschluss erheblich beeinflusst hat, so zum Beispiel, wenn er bereits bei Vertragsschluss wusste, dass die Limited ihrer Zahlungspflicht nicht würde nachkommen können. Eine gerichtliche Entscheidung gibt es hierzu allerdings noch nicht.
Seine persönliche Haftung kann sich auch auf die Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen oder Umsatzsteuer erstrecken, sofern betrügerische Vereitelung der Zahlungspflichten im Spiel ist.
Sofern ein Director im Vertrag nicht eindeutig klarstellt, dass er als Vertreter der Limited handelt, kann es zu seiner persönlichen Haftung kommen.
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Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Brennecke Rechtsanwälte
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Stand: Mai 2026
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