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RESTSCHULDBEFREIUNG IN 20 MONATEN: INSO IN ENGLAND / GB - TEIL 6: Verfahrensdauer und Anerkennung in Deutschland

10. Wie lange dauert das Insolvenzverfahren in England?

Nach dem im April 2004 in England in Kraft getretenen Interprise Act (s. 256) wurde das Verfahren von drei Jahren auf höchstens ein Jahr verkürzt. Zum Ausgleich wurde ein System von Beschränkungen eingeführt. Demnach unterliegen zahlungsunfähige natürliche Personen bei schuldhaftem oder böswilligem Verhalten einer Reihe von Beschränkungen von zwei bis fünfzehn Jahren. Umso wichtiger ist es, einen fachkundigen Rechtsanwalt zu Rat zu ziehen, um Beschränkungen möglichst zu vermeiden.

11. Wird eine in England erteilte Rechtschuldbefreiung in Deutschland anerkannt?

Nach Art. 25 Abs 1 EU-InsolVO ist die in einem Mitgliedstaat der EU wirksam gewordene Entscheidung über die Eröffnung bzw. Beendigung eines Insolvenzverfahrens in einem anderen Mitgliedstaat grundsätzlich anzuerkennen. Sie entfaltet diejenigen Wirkungen, die ihr das Recht des Staates der Verfahrenseröffnung beilegt, Art. 17 EU-InsoVO. Dies wird durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sowie des europäischen Gerichtshofs bestätigt:

  • „Wenn sich ein deutscher Staatsangehöriger ins Ausland begibt und sich dort einem Verfahren zur Restschuldbefreiung unterwirft, welches den Regelungen der deutschen InsO, insbesondere in Bezug auf die Vermögensverwertung, grundsätzlich entspricht, so ist eine dort erteilte Restschuldbefreiung auch im Inland anzuerkennen.“ (BGH-Urteil vom 18. 9. 2001, Aktenzeichen: IX ZB 51/00)
  • „§§ 1, 4, 16, 17 und 25 EU-InsolVO sind so auszulegen, dass nach der Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens in einem Mitgliedstaat die zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats, in dem kein Sekundarverfahren geöffnet worden ist, vorbehältlich der in Art. 25 Abs. 3, Art. 26 EU-InsVO genannten Nichtanerkennungsgründe verpflichtet sind, alle Entscheidungen im Zusammenhang mit diesem Hauptinsolvenzverfahren anzuerkennen und zu vollstrecken.“ (EuGH Urteil von 21. Januar 2010, Aktenzeichen (2010) C 63(02))

Die Anerkennung und Vollstreckung der Restschuldbefreiung gegenüber Ihren Gläubigern in Deutschland beantragen wir als Ihr deutscher Rechtsanwalt für Sie, sobald die entsprechende Entscheidung des englischen Insolvenzgerichts wirksam (nicht mehr anfechtbar) ist.

Die Anerkennung und Vollstreckung einer im europäischen Ausland erteilten Restschuldbefreiung kann abgelehnt werden: Lassen Sie sich deshalb anwaltlich beraten, um Umstände zu vermeiden, die die Nichtanerkennung der Restschuldbefreiung zur Folge haben können.

12. Dienstleister zur Erlangung einer Restschuldbefreiung in England

Wir nennen Ihnen geeignete Dienstleister, die Sie bei den erforderlichen Schritten unterstützen, die Ihnen ein Insolvenzverfahren und damit eine Restschuldbefreiung in England ermöglichen.
Der Leistungsumfang richtet sich nach dem Etat auf die Einrichtung des Lebensmittelpunkts in England bis zur Anmeldung beim zuständigen Finanzamt. Eine erfolgreiche Restschuldbefreiung wird dadurch nicht garantiert. Der Schuldner ist für die rechtlichen und tatsächlichen Schritte selbst verantwortlich und muss diese jeweils veranlassen. Kein Dienstleister kümmert sich z.B. um die Eröffnung eines Kontos oder die Erteilung der NI-Nummer ohne Ihre gleichzeitige Anwesenheit. Insofern ist das Preis-Leistungsverhältnis nach objektiver Betrachtung zuweilen unangemessen. Manche Anbieter verlangen hier bis zu 15.000 €, was unseres Erachtens völlig überteuert ist. Die Vermittlung und die Wissensweitergabe allein reichen nicht aus, um dieses krasse Missverhältnis zu rechtfertigen.

Wir empfehlen zudem, mit Hilfe einer umfassenden Rechtsberatung bzw. Prozessbegleitung in das Verfahren einzusteigen.
Auf diese Weise können Sie finanzielle Mittel sparen, die Sie an anderer Stelle gut gebrauchen können.


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Stand: Mai 2026



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