RESTSCHULDBEFREIUNG IN 20 MONATEN: INSO IN ENGLAND / GB - Teil 1
RESTSCHULDBEFREIUNG IN 20 MONATEN: INSO IN ENGLAND / GB - TEIL 1
Die folgenden Ausführungen dienen dem Zweck, den von einer drohenden Zahlungsunfähigkeit betroffenen Schuldnern einen weitergehenden Überblick über die Einleitung eines Insolvenzverfahrens in England zu verschaffen. Für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ist grundsätzlich das Land zuständig, in dem der Schuldner seinen „Lebensmittelpunkt“ (Fußnote) hat. Dieser Text kann naturgemäss keinen Anspruch auf Vollständigkeit erheben. Jeder Insolvenzfall wirft spezifische Fragen auf, die sorgfältig zu prüfen sind. Deshalb ist im Einzelfall eine umfassende anwaltliche Beratung erforderlich.
1. Gibt es eine Rechtsgrundlage für die Insolvenz in England?
Unter Insolvenz ist die (drohende) Unfähigkeit des Schuldners, seinen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen. Das Projekt eines vereinten Europas hat grundlegende rechtliche und wirtschaftliche Veränderungen herbeigeführt. Ziel ist es, einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ohne Grenzen zu verwirklichen und die europäische Integration auf diese Weise voranzutreiben. Für die Unionsbürger im Sinne des Art. 20 AEUV , ex-Art. 17 EGV haben sich damit viele Möglichkeiten aufgetan. So steht ihnen beispielweise das Recht zu, sich in anderen Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (Personenfreizügigkeit aus art. 20 f. AEUV), oder dort eine berufliche oder selbstständige Tätigkeit auszuüben (Arbeitsnehmerfreizügigkeit aus Art. 45 AEUV ff., ex-Art. 39 ff. EGV, die Niederlassungsfreiheit aus Art. 49 ff. AEUV ex-Art. 43 ff EGV und die Dienstleistungsfreiheit aus Art. 59 ff. AEUV, ex-Art. 49 ff. EGV). Auf Grundlage dieser Vorschriften können EU-Bürger ihren Lebensmittelpunkt in andere Mitgliedstaaten der EU verlegen und sich dort einem Verfahren zur Restschuldbefreiung unterziehen.
2. Welche Argumente sprechen für die Eröffnung und Durchführung eines Insolvenzverfahrens in England?
Der Weg nach England zwecks Restschuldbefreiung ist mit Sicherheit kein einfacher Weg. Grundsätzlich sind die in den einzelnen EU-Mitgliedstaaten einschlägigen Vorschriften über Insolvenzverfahren hinsichtlich des Verfahrensumfangs mehr oder weniger gleichwertig. Es gibt dennoch gewaltige Argumente, die für die Durchführung eines Insolvenzverfahrens in England sprechen:
Zeitliche Optimierung
In der Regel wird die Restschuldbefreiung in England durch das zuständige Gericht ein Jahr nach der Verfahrenseröffnung erteilt. In Deutschland und Österreich dagegen erfolgt die Restschuldbefreiung nach einer sechsjährigen Wohlverhaltensphase. Bei Verstoß gegen Obliegenheiten kann sie sogar versagt werden. Während der Wohlverhaltensphase wird der Schuldner wirtschaftlich reduziert. Das schafft für ihn keine ausreichenden Perspektiven.
Wirtschaftlicher Vorteil
Durch die zeitliche Optimierung des Insolvenzverfahrens kann der Schuldner schneller am wirtschaftlichen Leben wieder aktiv teilhaben. Erfahrungsgemäß sind die Banken in Deutschland in den meisten Fällen der Zahlungsunfähigkeit kaum zur sinnvollen Lösungen bereit, die die berechtigten wirtschaftlichen Interessen der Betroffenen angemessen berücksichtigen. Umso sinnvoller erscheint daher die Einleitung eines Insolvenzverfahrens in England.
Gesellschaftlicher Neustart
Schließlich bietet England neben dem wirtschaftlichen Neuanfang auch einen gesellschaftlichen Neustart. In Deutschland und Österreich wird die Restschuldbefreiung oft als eine „soziale Schande“ eines „ehrbaren Schuldners“ angesehen. Mithin durfte es für den Schuldner durchaus vorteilhaft sein, nach dem Einzug ins UK in eine Bank zu gehen, ohne gleich ins Hinterzimmer gewunken zu werden. In den seltensten Fällen haben die dort niedergelassenen Banken hinsichtlich der Bonitätsprüfung geschäftliche Beziehungen mit deutschen Einrichtungen wie der Schufa, Creditreform oder sonstigen.
Alles im Allem ist die Durchführung eines Insolvenzverfahrens in England von praktischer Bedeutung. Es ist weder illegal noch verwerflich, sich für diesem Schritt zu entscheiden.
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Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Brennecke Rechtsanwälte
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Stand: Mai 2026
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