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Insolvenzrecht und Restschuldbefreiung in Europa - Teil 12 - Österreich Teil 2

3.2.1.3. Gläubiger

3.2.1.3.1. Gläubigerschutz

Österreich verfügt über ein in Europa einzigartiges System des Gläubigerschutzes und der Gläubigerorganisation im Insolvenzverfahren.1 Die bevorrechteten Gläubigerschutzverbände (Kreditschutzverband von 1870, Alpenländischer Kreditorenverband) bieten für Gläubiger zahlreiche Informations-, Inkasso- und Hilfsdienste an, erheben und sammeln wirtschaftlich relevante Daten über Kreditnehmer und können Gläubiger im Insolvenzverfahren vor Gericht vertreten. Im Abschöpfungsverfahren wird der Kreditschutzverband neben der ASB Schuldnerberatungen GmbH häufig als Treuhänder bestellt.2

3.2.1.3.2. Gläubigergruppen

Das österreichische Insolvenzrecht unterscheidet wie in Deutschland zwischen zwei Gruppen von Gläubigern – die Konkursgläubiger und die Massengläubiger. Konkursgläubiger ist, wer gegen den Schuldner eine Konkursforderung hat. Auch für Konkursgläubiger gilt der Grundsatz der Gleichbehandlung – ab Konkurseröffnung darf der Schuldner die Lage einzelner Gläubiger nicht auf Kosten der anderen verbessern.3 Konkursgläubiger können nur mit solchen Forderungen aufrechnen, welche bei Konkurseröffnung bereits aufrechenbar waren. Sie können ihre Forderungen außerhalb des Konkurses nicht mehr einklagen oder Zwangsvollstreckungsverfahren in die Konkursmasse einleiten oder fortsetzen. Die Absonderungs- und Aussonderungsgläubiger sind keine Konkursgläubiger. Massegläubiger sind diejenigen, die gegen den Schuldner eine Masseforderung4 haben. Masseforderungen werden aus der Konkursmasse zur Gänze befriedigt.

3.2.1.3.3. Organe der Gläubiger

Zu den Organen der Gläubiger im Rahmen des Konkursverfahrens gehören der Gläubigerausschuss und die Gläubigerversammlung.

3.2.1.3.3.1. Gläubigerversammlung

Gemäß § 91 KO wird die Gläubigerversammlung vom Konkursgericht einberufen und geleitet. Sie ist insbesondere einzuberufen, wenn es vom Masseverwalter, vom Gläubigerausschuss oder von wenigstens zwei Konkursgläubigern, deren Forderungen nach Schätzung des Konkursgerichts den vierten Teil der Konkursforderungen erreichen, unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes beantragt wird. Die Gläubigerversammlung entscheidet vor allem über die weitere Vorgangsweise des Unternehmens (§ 91a KO). Zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit von wenigstens zwei Konkursgläubigern erforderlich, deren stimmberechtigte Forderungen den vierten Teil der Konkursforderungen erreichen.


3.2.1.3.3.2. Gläubigerausschuss

Das Gericht hat unverzüglich dem Masseverwalter von Amts wegen oder auf Antrag der ersten oder einer späteren zur Verhandlung einberufenen Gläubigerversammlung einen Gläubigerausschuss von drei bis sieben Mitgliedern beizuordnen, wenn die Eigenart oder der besondere Umfang des Unternehmens des Gemeinschuldners dies geboten erscheinen lässt (§ 88 KO).
Zu Mitgliedern des Gläubigerausschusses können auch physische und juristische Personen, die nicht Gläubiger sind, sowie Dienststellen der Gebietskörperschaften bestellt werden. Der Gläubigerausschuss hat die Pflicht, den Masseverwalter zu überwachen und zu unterstützen. Er hat die Kasse des Masseverwalters durch wenigstens zwei seiner Mitglieder von Zeit zu Zeit, sowie jedes Mal, wenn dies das Konkursgericht anordnet, prüfen zu lassen (§ 89 KO). Zu einem Beschluss bedarf er der Mehrheit aller Mitglieder des Gläubigerausschusses.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Insolvenzrecht und Restschuldbefreiung in Europa - Ein Vergleich der Insolvenzordnungen der Länder der EU" von Harald Brennecke und Eva Otépková, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-05-2.

1 http://www.ksv.at/KSV/1870/de/5presse/4publikationen/1kommenta re/2006-11/Glaeubigerschutz__aktuell_wie_nie/index.html (Webseite des Gläubigerschutzverbands Österreich).

2 http://ooe.schuldnerberatung.at/_helfer/suchergebnis.php?stichwort= treuh%E4nder.

3 http://wko.at/wknoe/rp/gl_insolvenzverfahren.pdf (Webseite der Wirtschaftskammer Österreich).

4 http://www.uibk.ac.at/zivilrecht/buch/kap19_0.xml?section- view=true;section=8.


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Stand: Mai 2026



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