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Insolvenzrecht und Restschuldbefreiung in Europa - Teil 13 - Österreich Teil 3

3.2.1.4. Masseverwalter

Das Konkursgericht hat bei der Eröffnung des Verfahrens von Amts wegen einen Masseverwalter zu bestellen. Gemäß § 80 KO ist zum Masseverwalter eine unbescholtene, verlässliche und geschäftskundige Person zu bestellen. Sie muss ausreichende Fachkenntnisse des Wirtschaftsrechts oder der Betriebswirtschaft haben oder eine erfahrene Persönlichkeit des Wirtschaftslebens sein. Das Konkursgericht hat die Tätigkeit des Masseverwalters zu überwachen.
Der Masseverwalter hat sich zum Beispiel eine genaue Kenntnis über die wirtschaftliche Lage, bisherige Geschäftsführung, die Ursachen des Vermögensverfalls oder über alle für die Entschließung der Gläubiger wichtigen Umständen zu verschaffen (§ 81 a KO). Er hat ferner unverzüglich den Stand der Masse zu ermitteln und zu prüfen, ob das Unternehmen fortgeführt oder wieder eröffnet werden kann.

Aus Zweckmäßigkeitsgründen kann ein Stellvertreter des Masseverwalters bestellt werden, der ihn im Falle der Verhinderung zu vertreten hat. Wenn der Umfang des Geschäftes es erfordert, können dem Masseverwalter für bestimmte Zweige der Verwaltung, namentlich für Verwaltung von unbeweglichem und von Bergwerksvermögen besondere Verwalter beigegeben werden (§ 86 KO).

3.2.1.5. Konkursmasse

Der Masseverwalter errichtet über die Masse ein Inventar. Für die einzelnen Anspruchskategorien bestehen spezifische Regeln. Zum Beispiel können sich in der Konkursmasse Sachen befinden, die dem Schuldner ganz oder zum Teile nicht gehören (Aussonderungsrechte). Die Aussonderungs- sowie die Absonderungsrechte werden von der Konkurseröffnung grundsätzlich nicht berührt, anders als Masseforderungen und Konkursforderungen. Masseforderungen sind Ansprüche gegen die Konkursmasse, die aus dieser vorweg zu befriedigen sind (beispielsweise die Kosten des Verfahrens; alle Auslagen, die mit der Erhaltung, Verwaltung und Bewirtschaftung der Konkursmasse verbunden sind oder die Forderungen der Arbeitnehmer auf laufendes Entgelt für Zeiträume nach der Konkurseröffnung). Die Konkursforderungen sind Forderungen von Gläubigern, denen vermögensrechtliche Ansprüche an den Gemeinschuldner zur Zeit der Konkurseröffnung zustehen (§ 51 KO).

3.2.1.6. Zwangsausgleich (§ 140 KO)

Der Zwangsausgleich ist kein eigenes Insolvenzverfahren, sondern ein gerichtlicher Ausgleich im laufenden Konkursverfahren, durch dessen Abschluss und Erfüllung es zu einer Restschuldbefreiung kommt. Der Zwangsausgleich kann entweder zugleich mit dem Konkursantrag oder zu jedem Zeitpunkt des laufenden Konkursverfahren beantragt werden.1 Der Zwangsausgleich stellt die einzige Möglichkeit dar, bei der es zu einer Schuldenfreistellung kommt und die Vermögenswerte erhalten bleiben.2

3.2.1.6.1 Antrag auf Zwangsausgleich

In dem Antrag muss der Schuldner angeben, in welcher Weise die Gläubiger befriedigt oder besichert werden sollen. Der Antrag ist dann zulässig, wenn den Konkursgläubigern die gesetzliche Mindestquote von 20% der Konkursforderungen, zahlbar innerhalb von 2 Jahren, geboten wird. Natürliche Personen, die kein Unternehmen betreiben, müssen mindestens 30% der Forderungen bezahlen, wenn sie eine Zahlungsfrist von mehr als 2 Jahren in Anspruch nehmen; diese darf jedoch 5 Jahre nicht übersteigen. Gemäß § 141 KO ist der Antrag unzulässig, wenn der Schuldner zum Beispiel nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit wegen betrügerischer Krida rechtskräftig verurteilt worden ist oder wenn der Gemeinschuldner den Zwangsausgleich missbräuchlich vorschlägt.
Zur Annahme des Ausgleichsantrags ist erforderlich, dass die Mehrheit der bei der Tagsatzung anwesenden stimmberechtigten Konkursgläubiger dem Antrag zustimmt und dass die Gesamtsumme der Forderungen der zustimmenden Konkursgläubiger wenigstens drei Viertel der Gesamtsumme der Forderungen der bei der Tagsatzung anwesenden stimmberechtigten Konkursgläubiger beträgt (§ 147 Abs.1 KO).


3.2.1.6.2. Ablauf des Zwangsausgleichs

Massegläubiger müssen voll befriedigt werden, die Konkursgläubiger müssen im Ausgleich gleich behandelt werden. Weiterhin bedarf der Ausgleich der Bestätigung durch das Konkursgericht. Durch den rechtskräftig bestätigten Ausgleich wird der Gemeinschuldner von der Verpflichtung befreit, seinen Gläubigern den Ausfall, den sie erleiden, nachträglich zu ersetzen oder für die sonst gewährte Begünstigung nachträglich aufzukommen (§156 KO). Kommt der Zwangsausgleich nicht zustande, so verwertet der Masseverwalter das vorhandene Vermögen und es kommt zur Auszahlung an die Gläubiger.

3.2.1.7. Beendigung des Konkursverfahrens

Das Konkursverfahren ist aufzuheben, wenn der Vollzug der Schlussverteilung dem Konkursgericht nachgewiesen wurde.3 Außerdem ist der Konkurs aufzuheben, wenn alle Masse- und Konkursgläubiger der Aufhebung zustimmen (§ 167 Abs.1 KO) oder wenn sich im Laufe des Konkursverfahrens herausstellt, dass das Vermögen zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens nicht ausreicht (§ 166 KO).4


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Insolvenzrecht und Restschuldbefreiung in Europa - Ein Vergleich der Insolvenzordnungen der Länder der EU" von Harald Brennecke und Eva Otépková, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-05-2.

1 ttp://www.help.gv.at/Content.Node/188/Seite.1880420.html (die Webseite des offiziellen Amtshelfers für Österreich).

2 http://www.help.gv.at/Content.Node/188/Seite.1880420.html.

3 http://ec.europa.eu/civiljustice/bankruptcy/bankruptcy_aus_de.htm.

4 http://ec.europa.eu/civiljustice/bankruptcy/bankruptcy_aus_de.htm.


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Stand: Mai 2026



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