Insolvenzrecht und Restschuldbefreiung in Europa - Teil 11 - Österreich Teil 1
3. Österreich
3.1. Einleitung
3.1.1. Konkursordnung und Ausgleichsordnung
Im österreichischen Insolvenzrecht finden wir unterschiedliche Arten von Insolvenzverfahren – das Konkursverfahren nach der Konkursordnung (KO) und das Ausgleichsverfahren nach der Ausgleichsordnung (AO) . Gemeinschuldner können juristische Personen sowie natürliche Personen sein.
Am 1.1.1995 trat die KO-Novelle 1993, BGBl 974 in Kraft, die eine umfassende Neuregelung des Konkursverfahrens für natürliche Personen brachte (Privatkonkurs).1 Der Privatkonkurs wird als Schuldenregulierungsverfahren bezeichnet. Neben gerichtlichen Insolvenzverfahren kann der Schuldner auch eine außergerichtliche Sanierung versuchen. Zum Zweck der Zurückdrängung von Insolvenzen durch frühzeitige seriöse Sanierung besteht weiter die Möglichkeit der Durchführung eines Reorganisationsverfahrens nach dem Unternehmensreorganisationsgesetz.2
3.1.2. Schuldnerberatungsstellen
In Österreich gibt es staatlich anerkannte Schuldenberatungsstellen. Staatlich anerkannte Schuldenberatungen arbeiten kostenlos und müssen strenge Qualitätskriterien erfüllen. Diese Bevorrechtung ist in der Konkursordnung gesetzlich geregelt. „Das Prädikat „staatlich anerkannt“ wird vom Justizministerium nur an gemeinnützige Einrichtungen verliehen.“3 Den Ratsuchenden wird eine kostenlose Beratung gewährleistet. Die anfallenden Kosten werden vom Land und dem Arbeitsmarktservice (im folgenden AMS) getragen. Die Beratung ist streng vertraulich und diskret, das Land und AMS erhalten keine konkrete Informationen über die Ratsuchenden.
3.2. Insolvenzverfahren
Ein Insolvenzverfahren in Österreich verläuft komplizierter als das Insolvenzverfahren in Deutschland oder in Tschechien.
3.2.1. Konkursverfahren
3.2.1.1. Voraussetzungen für die Eröffnung des Verfahrens
Gemäß § 63 KO ist für das Konkursverfahren das Konkursgericht zuständig, in dessen Sprengel der Gemeinschuldner sein Unternehmen betreibt oder, mangels eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Die Eröffnung des Konkurses setzt voraus, dass der Schuldner zahlungsunfähig ist. Gem. § 66 Abs.2 KO ist die Zahlungsunfähigkeit insbesondere anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen einstellt. Weiterhin ist ein Antrag des Schuldners oder eines Gläubigers erforderlich. Liegen die Voraussetzungen für die Konkurseröffnung vor, so ist diese ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber 60 Tage nach dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit, zu beantragen. Diese Verpflichtung trifft natürliche Personen, die persönlich haftenden Gesellschafter und Liquidatoren einer Handelsgesellschaft und die organschaftlichen Vertreter juristischer Personen (§ 69 Abs.3 KO). Weitere Voraussetzung der Eröffnung des Konkursverfahrens ist das Vorhandensein kostendeckenden Vermögens (§ 71 KO), um die Anlaufkosten des Konkursverfahrens zu decken (§ 71 Abs.2 KO).
Das Gesetz enthält Sonderbestimmungen für juristische Personen, falls ein kostendeckendes Vermögen fehlt. Zum Beispiel ist der Konkurs auch dann zu eröffnen, wenn die organschaftlichen Vertreter über Vermögen verfügen, das zur Deckung der Kosten ausreicht.
3.2.1.2. Eröffnung des Verfahrens
Die Eröffnung des Konkurses ist durch ein Edikt bekanntzumachen, außerdem wird sie in öffentlichen Registern vermerkt. Durch Eröffnung des Konkurses wird das gesamte, der Exekution (Zwangsvollstreckung) unterworfene Vermögen, das dem Gemeinschuldner zu dieser Zeit gehört oder das er während des Konkurses erlangt (Konkursmasse), dessen freier Verfügung entzogen.4
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Insolvenzrecht und Restschuldbefreiung in Europa - Ein Vergleich der Insolvenzordnungen der Länder der EU" von Harald Brennecke und Eva Otépková, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-05-2.
1 http://www.uibk.ac.at/zivilrecht/buch/kap19_0.xml?section- view=true;section=8.
2 http://ec.europa.eu/civiljustice/bankruptcy/bankruptcy_aus_de.htm.
3 http://www.ooe.schuldnerberatung.at/.
4 http://ec.europa.eu/civiljustice/bankruptcy/bankruptcy_aus_de.htm.

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Stand: Mai 2026
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