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Insolvenzrecht und Restschuldbefreiung in Europa - Teil 09 - Frankreich Teil 4

2.2.5.4. Treuhänder

Das Gesetz gibt dem Richter die Möglichkeit, einen Treuhänder (mandataire) zu bestellen. Im Verfahren nach dem Verbrauchergesetzbuch beschäftigt er sich mit der sozialen Situation des Schuldners. Stellt er im Laufe der Untersuchung fest, dass der Schuldner nicht in der Lage ist, seine Angelegenheiten selbst zu regeln, dann kann die von ihm geforderte „soziale Betreuung“ darin bestehen, ein entsprechendes Vormundschafts- oder Betreuungsverfahren einzuleiten.1

Im Wesentlichen beschäftigt sich der Treuhänder mit den Gläubigern, überprüft die Forderungen und erstellt eine Bilanz der Aktiva und Passiva des Schuldners. Neben der rein ökonomischen Bilanz muss er auch eine Bilanz der sozialen Situation des Schuldners erstellen – beide muss der Treuhänder dem Richter innerhalb einer Frist von 4 Monaten seit seiner Ernennung vorlegen.2
Falls die Vermögensverwertung unabwendbar ist, wird ein Liquidator bestellt – es kann sich auch um die Person des vorher bestellten Treuhänders handeln. Mit dem Eintritt in die Liquidationsphase verliert der Schuldner vollständig die Verfügungsbefugnis über sein Eigentum ebenso wie das Recht, im eigenen Vermögensinteresse vor Gericht zu agieren – diese Rechte nimmt nun der Liquidator für ihn wahr.3

2.2.5.5. Privatinsolvenz in Elsass - Lothringen

2.2.5.5.1. Sonderstellung

Die Departements Haut-Rhin, Bas-Rhin und Moselle (Elsass - und der Teil von Lothringen, der dem Lokalrecht unterliegt )4 haben im Verbraucherinsolvenzverfahren eine Sonderstellung – der Grund dafür ist die besondere historische Situation in dieser Region und die frühere Anwendung des deutschen Rechts: in diesen Gebieten wurde im Jahre 1879 das deutsche Konkursrecht eingeführt. Ein französisches Gesetz vom 01.06.1924, durch das das französische Handelsrecht in Elsass-Lothringen eingeführt wurde, verfolgte mit seinen Artikeln 22 bis 24 einen Kompromiss mit der vorherigen Regelung, wodurch eine Sondersituation geschaffen wurde.5 „Ausgehend von der alten Rechtslage wurde bestimmt, dass die gesetzlichen Vorschriften über das Regelinsolvenzverfahren nach Handelsrecht auch für natürliche Personen gelten, die weder Kaufleute, Handwerker noch Landwirte sind, wenn sie ihren Wohnsitz in den Départements Haut-Rhin, Bas-Rhin und Moselle haben.“6

2.2.5.5.2. Verfahrensgrundsätze

Die Verfahrengrundsätze kann man im Folgenden zusammenfassen:

  • die Gleichbehandlung von juristischen und natürlichen Personen,
  • die Verfahrenseröffnung auch bei Masselosigkeit (falls die Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist),
  • keine Wohlverhaltensphase bei natürlichen Personen,
  • die Restschuldbefreiung wird mit der Beendigung des Verfahrens vom Gericht ausgesprochen.

2.2.5.5.3. Eröffnung des Verfahrens

Das Verfahren wird meistens, aber nicht zwingend, auf Antrag des Schuldners eröffnet, in dem er erklären muss, was für eine Form des Verfahrens er vorschlägt:

  • das Schutzverfahren,
  • das Sanierungsverfahren, wenn er denkt, dass er einen Plan aufstellen kann,
  • die Liquidation, wenn er denkt, dass seine Situation aussichtslos ist ( führt zu einer Restschuldbefreiung).

Die Angabe ist zwar zwingend, aber der Richter ist daran nicht gebunden.7

2.2.5.5.4. Ablauf des Verfahrens

Falls ein Schutzverfahren oder Sanierungsverfahren eröffnet wird, folgt eine Beobachtungsperiode von 6 Monaten, die auf höchstens 12 Monate, ausnahmsweise auf 18 Monate verlängert sein kann.
Nach Ablauf der Beobachtungsfrist sollten beide Verfahren dazu führen, dass dem Gericht ein Sanierungsplan vorgelegt sein sollte. Der Sanierungsplan kann für höchstens 10 Jahre abgeschlossen werden und sieht Abzahlung der Schulden mit Rabatten und Fristen vor, wie sie von den Gläubigern zugestanden wurden, oder mit den Fristen, die das Gericht genehmigt hat.8
Besteht sichtbar keine Möglichkeit einer Sanierung, kann der Richter unverzüglich das Liquidierungsverfahren eröffnen.

2.2.5.5.5. Restschuldbefreiung

Die Restschuldbefreiung im Rahmen der Liquidation entsteht durch den Abschluss des gerichtlichen Verfahrens.
Hierzu führen 2 Möglichkeiten:

  • die Durchführung eines gewöhnlichen Verfahrens
  • oder eines vereinfachten Verfahrens.

2.2.5.5.5.1. Das vereinfachte Verfahren

Das vereinfachte Verfahren kann nur angeordnet werden, wenn keine Immobilie vorhanden ist, in den 6 Monaten vor dem Urteil weniger als 5 Angestellte vorhanden waren und weniger als 750.000 Euros Umsatz oder Jahreseinkommen erzielt wurden.9 Im vereinfachten Verfahren wird durch das Gericht entschieden, was während 3 Monaten verkauft werden soll; das Verfahren dauert höchstens 12 Monate. Danach wird das Verfahren abgeschlossen, sodass Restschuldbefreiung entsteht.

2.2.5.5.5.2. Das gewöhnliche Verfahren

Im gewöhnlichen Verfahren werden die Immobilien verkauft oder versteigert und es dauert wesentlich länger als das vereinfachte Verfahren. Es besteht eigentlich absolut keine effektive Begrenzung der Verfahrensdauer.

In beiden Situationen werden nicht alle Schulden freigestellt, zum Beispiel die Neuschulden nach Eröffnung des Verfahrens oder die Schulden aus einem Strafurteil bestehen für den Schuldner weiter.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Insolvenzrecht und Restschuldbefreiung in Europa - Ein Vergleich der Insolvenzordnungen der Länder der EU" von Harald Brennecke und Eva Otépková, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-05-2.

1 Köhler, M.: Zeitschrift für Verbraucher- und Privatinsolvenzrecht: Reform des Verbrauchersanierungsverfahrens in Frankreich – der lange Weg zur Restschuldbefreiung, Nr.12, 2003, S. 641.

2 Köhler, M.: Zeitschrift für Verbraucher- und Privatinsolvenzrecht: Reform des Verbrauchersanierungsverfahrens in Frankreich – der lange Weg zur Restschuldbefreiung, Nr.12, 2003, S. 642.

3 Köhler, M.: Zeitschrift für Verbraucher- und Privatinsolvenzrecht: Reform des Verbrauchersanierungsverfahrens in Frankreich – der lange Weg zur Restschuldbefreiung, Nr.12, 2003, S. 642.

4 Cour d’Appel METZ.

5 http://www.klima-vigier.com/de/handelsrecht-frankreich- /insolvenzverfahren-und-restschuldbefreiung-in-frankreich.html.

6 http://www.klima-vigier.com/de/handelsrecht-frankreich- /insolvenzverfahren-und-restschuldbefreiung-in-frankreich.html.

7 Wiesel, J.: Präsentation: Insolvenztourismus ins Elsass: Lohnt die Reise?, Verbraucherinsolvenzveranstaltung in Freiburg, den 5. September 2008.

8 Wiesel, J.: Präsentation: Insolvenztourismus ins Elsass: Lohnt die Reise?, Verbraucherinsolvenzveranstaltung in Freiburg, den 5. September 2008, S. 11.

9 Wiesel, J.: Präsentation: Insolvenztourismus ins Elsass: Lohnt die Reise?, Verbraucherinsolvenzveranstaltung in Freiburg, den 5. September 2008, S. 12.


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