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Insolvenzrecht und Restschuldbefreiung in Europa - Teil 10 - Insolvenztourismus in Elsass - Mosel

2.2.5.5.6. Insolvenztourismus in Elsass - Mosel

Da man die Restschuldbefreiung in Frankreich schneller als in Deutschland erreichen kann, ist das Gebiet von Elsass – Mosel oft zum Ziel deutscher Schuldner geworden. Diese Insolvenzwelle wird durch die Entscheidung des deutschen Bundesgerichtshofs1 unterstützt, in der das Gericht feststellt, dass wenn sich ein deutscher Staatsangehöriger ins Ausland begibt und sich dort einem Verfahren zur Restschuldbefreiung unterwirft, welches den Regelungen der deutschen InsO grundsätzlich entspricht, eine dort erteilte Restschuldbefreiung auch im Inland anzuerkennen ist.

Das französische Recht wird nur dann anwendbar und der Insolvenzantrag kann in Frankreich nur dann gestellt werden, wenn der Mittelpunkt des hauptsächlichen Interesses des Schuldners in Frankreich liegt. Voraussetzung für die Feststellung, dass die hauptsächlichen Interessen eines Schuldners in dem jeweiligen Mitgliedstaat liegen, ist zunächst die Verlagerung des Wohnsitzes.2 Der Schuldner kann ein zahlreiches Angebot von Anwaltskanzleien finden, die ein „Servicepaket“ hinsichtlich der Verlagerung des Lebensmittelpunktes nach Frankreich anbieten. Da es in Frankreich keine Meldepflicht gibt, ist eine Anmeldung nicht notwendig und bei Gründung einer Gesellschaft, die offiziell als der Arbeitgeber des Schuldners funktioniert, kann der Schuldner in Frankreich ohne weiteres leben und arbeiten.

Laut der langjährigen Praxis sollte der Schuldner mindestens 6 Monate vor der Antragstellung in Frankreich wohnen, da die französischen Behörden sehr detailliert prüfen, ob nur eine vorgeschobene Wohnsitzverlegung erfolgt ist. Insbesondere prüfen die französischen Behörden nicht nur den Mietvertrag, wobei ein Untermietvertrag bereits auf Misstrauen stößt, sondern lassen sich auch Strom-, Heizkosten- und z.B. Telefonrechnungen vorlegen, um die Authentizität der angegebenen Wohnanschrift zu überprüfen.3 Der Schuldner wird sogar zu einer persönlichen Sitzung bei dem Richter eingeladen, wobei der Richter die bestehende Redlichkeit des Schuldners überprüft. Aus diesem Grund wird nun die Durchführung des Insolvenzverfahrens in Elsass- Mosel4 nur für diejenigen Schuldner empfohlen, die ernsthaft nach Frankreich ziehen oder sich zumindest jede Woche mehrere Tage dort aufhalten. Für Ausländer bzw. neu zugereiste Schuldner mit vorwiegend ausländischen Gläubigern ist der Beweis einer reellen Domizilierung immer schwieriger. Die französischen Gerichte erklären sich für unzuständig, wenn der Beweis nicht erbracht werden kann, dass die „Absicht einer endgültigen Niederlassung in den drei Départements vorliegt.“5 Insbesondere aus wirtschaftlichen Gründen und wegen der extremen Dauer der Revisionsverfahren scheinen auf diesem Gebiet keine Entscheidungen der Cour de Cassation vorzuliegen, die zu dieser Ausdehnung der Erforderungen aus der E.U.Regelung Stellung genommen hätten.

Versucht der Schuldner den Eindruck einer tatsächlichen Verlagerung des Mittelpunkts seiner Interessen durch eine vorgeschobene Wohnsitzverlagerung zu erwecken, wobei die Erfüllung der formalisierten Missbrauchskriterien bei dem Fehlen der wirklichen Verlagerung des Lebensmittelspunkts unbeachtlich ist, riskiert er damit nicht nur die Durchführung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens im vorgeschobenen Wohnsitz Frankreich, sondern gefährdet er auch im Falle des Scheiterns an der französischen Missbrauchskontrolle auch die anschließende Durchführung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens im tatsächlichen Wohnsitzstaat.6

Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Insolvenzrecht und Restschuldbefreiung in Europa - Ein Vergleich der Insolvenzordnungen der Länder der EU" von Harald Brennecke und Eva Otépková, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-05-2.

1 BGH-Urteil vom 18.9. 2001 – IX ZB 51/00.

2 Hölzle, G.: Zeitschrift für Verbraucher- und Privatinsolvenzrecht: Wege in die Restschuldbefreiung und Schuldenerlass im Exil – Oder: Lohnt die Flucht nach Frankreich wirklich?, Nr.1, 2007, S. 4.

3 Hölzle, G.: Zeitschrift für Verbraucher- und Privatinsolvenzrecht: Wege in die Restschuldbefreiung und Schuldenerlass im Exil – Oder: Lohnt die Flucht nach Frankreich wirklich?, Nr.1, 2007, S. 4.

4 Siehe Hierzu Cour d’Appel Colmar 17.02.2009 1A08/05127.

5 Wiesel, J.: Präsentation: Insolvenztourismus ins Elsass: Lohnt die Reise?, Verbraucherinsolvenzveranstaltung in Freiburg, den 5. September 2008.

6 Hölzle, G.: Zeitschrift für Verbraucher- und Privatinsolvenzrecht: Wege in die Restschuldbefreiung und Schuldenerlass im Exil – Oder: Lohnt die Flucht nach Frankreich wirklich?, Nr.1, 2007, S. 5.


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Stand: Mai 2026



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