Insolvenzrecht und Restschuldbefreiung in Europa - Teil 06 - Frankreich Teil 1
2. Frankreich
2.1. Einleitung
2.1.1. Allgemein
Für das französische Insolvenzrecht ist es typisch, dass es als Kaufmannsrecht angesehen wird und dass es stark an den Gedanken der Unternehmenssanierung und Arbeitsplatzerhaltung anknüpft.
In Frankreich wird grundsätzlich zwischen dem Regelinsolvenzverfahren und der Verbraucherinsolvenz unterschieden. Das Regelinsolvenzverfahren wird in dem französischen Handelsgesetzbuch geregelt. „Die Bestimmungen über Insolvenzverfahren befinden sich im Kapitel „Über Schwierigkeiten von Unternehmen“ des Code de Commerce (Art.L611-1ff).“1
Die gesetzliche Grundlage für die Verbraucherinsolvenz findet sich im Verbrauchergesetzbuch. In Elsass Mosel gelten im Rahmen der Verbraucherinsolvenz allerdings noch spezielle Bedingungen.
2.1.2. Das Gesetz zum Erhalt von Unternehmen
Zum 1.1. 2006 trat in Frankreich ein neues Insolvenzrecht in Kraft. Das „Gesetz zum Erhalt von Unternehmen“ vom Jahre 2005 stellt die dritte umfassende Insolvenzrechtsreform Frankreichs dar.2 Mit dem neuen Gesetz wird ein neuer Ansatz verfolgt, nämlich dem Unternehmen schon bei ersten Anzeichen wirtschaftlicher, seine Existenz gefährdender Schwierigkeiten ein verfahrensrechtliches Instrumentarium zur wirksameren Krisenbewältigung an die Hand zu geben.3 Es wurde ein neuer Verfahrenstyp eingeführt, die sogenannte „procédure de sauvegarde“. Darüber hinaus erfolgte eine wesentliche inhaltliche Überarbeitung des bereits nach geltendem Recht bestehenden Schlichtungsverfahrens, das unter dem neuen Titel „conciliation“ die Voraussetzungen für eine Einigung mit den Gläubigern über die Schuldentilgung im Vorfeld einer drohenden Insolvenz erleichtern soll.4 Des Weiteren dehnt das Gesetz die Regelung des Handelsvergleichs (Sanierung) und der Liquidation auf die natürlichen Personen aus, die einer unabhängigen beruflichen Tätigkeit nachgehen, insbesondere auf freiberuflich Tätige, die einem gesetzlichen oder reglementärem Status unterliegen oder deren Titel geschützt ist.5
2.1.3. Anwendungsbereich der Gesetze
In Frankreich wird zwischen zwei verschiedenen Personengruppen unterschieden:
- Kaufleute, Landwirte, Handwerker, Freiberuflich tätige, die einer Kammer angehören und alle juristischen Personen des Zivilrechts – für diese Personen gelten die Bestimmungen des Regelinsolvenzverfahrens (gerichtet auf die Sanierung oder die Liquidation).
- Natürliche Personen mit nicht gewerblichen Schulden – wenn eine solche Person neben ihrer Redlichkeit belegt, dass ihre Lage ausweglos ist, kann sie bei Gericht die Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens zur Restschuld-befreiung erwirken .6
2.2. Insolvenzverfahren
2.2.1. Insolvenz
Der Begriff „der Überschuldung“ (dass die Schulden höher als Aktivvermögen sind) ist im französischen Insolvenzrecht unbekannt. In Frankreich wird der Begriff „der Zahlungseinstellung“ herangezogen - die Unmöglichkeit für den Schuldner, die fälligen Schulden mit seinen verfügbaren Aktiva zu decken.7 Die Überschuldung wird im Rahmen des französischen Insolvenzrechts als eine Unmöglichkeit des redlichen Schuldners, für seine nicht berufliche, fällige oder fällig werdende Schulden einzustehen, definiert.
Die Eröffnung des Verfahrens folgt erst dann, wenn es bestätigt wird, dass der Schuldner zahlungsunfähig ist.
2.2.2. Verfahrensarten zur Schuldenregulierung
In Frankreich gibt es fünf verschiedene Verfahrensarten zur Schuldenregulierung:
- das Verfahren des „mandataire ad hoc“, bei dem ohne Bindung an Voraussetzungen ein Verwalter bestellt wird, dessen Aufgaben der Präsident des zuständigen Handelsgerichts nach seinem Ermessen festlegen kann,
- die „conciliation“ (Schlichtung, Vergleich),
- die „procedure de sauvegarde“ (präventives Insolvenzverfahren),
- das Sanierungsverfahren,
- und das reguläre Insolvenzverfahren.8
2.2.3. Conciliation (Schlichtung)
Falls der Schuldner in finanziellen oder wirtschaftlichen Schwierigkeiten gerät oder falls er seit höchstens 45 Tagen zahlungsunfähig ist, kann er beim Gericht die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens beantragen. Die „conciliation“ löst das 1985 in das Insolvenzverfahren aufgenommene freiwillige Schlichtungsverfahren ab, ohne dass es sich dabei um ein von Grund auf neu gestaltetes Verfahren handelt.9 Seit der Reform dient das neue Schlichtungsverfahren nicht nur wie bisher als insolvenzabwendendes Vergleichsverfahren, sondern dient auch bei eingetretener Zahlungsunfähigkeit zur Insolvenzbewältigung. Unter Leitung eines vom Gericht für einen Zeitraum von 4 bis maximal 5 Monaten bestellten Schlichters soll eine Einigung des Schuldners mit seinen wesentlichen Gläubigern in Form eines Schlichtungsvertrages erreicht werden.
Im Grunde handelt es sich bei der „conciliation“ um ein dem eigentlichen Insolvenzverfahren vorgelagertes Verfahren; es stellt kein Insolvenzverfahren im Sinne der Europäischen Insolvenzordnung dar.
2.2.4. Procedure de sauvegarde (präventives Insolvenzverfahren)
„Bei der „procedure de sauvegarde“ handelt es sich um ein präventives Insolvenzverfahren, das dem regulären Insolvenzverfahren vorgeschaltet ist.“10„Unternehmer, die Zahlungsschwierigkeiten nachweisen, welche zur Zahlungsunfähigkeit führen können, haben die Möglichkeit, die Eröffnung eines Verfahrens zu beantragen, das ihre Verfolgung durch die Gläubiger vor Eintritt der endgültigen Zahlungsunfähigkeit aussetzt.“11
2.2.4.1. Ablauf des Verfahrens
Das Verfahren wird auf Antrag des Unternehmens eröffnet. Zunächst wird eine Beobachtungsphase erfolgen, die bis zu 6 Monaten dauert und während der das Handelsgericht versucht, die Ausarbeitung und Verabschiedung eines Rettungsplans zu erreichen oder während der das Gericht auch beschließen kann, dass das Unternehmen liquidiert oder ein reguläres Insolvenzverfahren eröffnet wird. Der Unternehmer kann seine Firma weiterhin leiten, wird aber vom Insolvenzverwalter überwacht und unterstützt. Bei Unternehmen mit mehr als 300 Mitarbeitern werden zwei Gläubigerausschüsse gebildet, dem zum einen die kreditgebenden Banken und zum anderen die wesentlichen Lieferanten des Unternehmens angehören und die mit einer 2/3 Mehrheit über die Annahme oder Ablehnung des vorgeschlagenen Rettungsplans abstimmen.12 Der Rettungsplan muss vom Gericht genehmigt werden.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Insolvenzrecht und Restschuldbefreiung in Europa - Ein Vergleich der Insolvenzordnungen der Länder der EU" von Harald Brennecke und Eva Otépková, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-05-2.
1 Geroldinger, A.: Juristische Ausbildung und Praxisvorbereitung: Restschuldbefreiung(stourismus), 3/2006, 2007, S. 170.
2 https://www.bfai.de/fdb-SE,MKT20051121104718,Google.html.
3 https://www.bfai.de/fdb-SE,MKT20051121104718,Google.html.
4 https://www.bfai.de/fdb-SE,MKT20051121104718,Google.html.
5 Wiesel, J.: Präsentation: Insolvenztourismus ins Elsass: Lohnt die Reise?, Verbraucherinsolvenzveranstaltung in Freiburg, den 5. September 2008.
6 http://ec.europa.eu/civiljustice/bankruptcy/bankruptcy_fra_de.htm.
7 http://ec.europa.eu/civiljustice/bankruptcy/bankruptcy_fra_de.htm.
8 Felsner, M.: Auslandsbrief: Forderungsdurchsetzung in Frankreich: Das neue französische Insolvenzrecht, Juli/August 2006, S. 2.
9 https://www.bfai.de/fdb-SE,MKT20051121104718,Google.html.
10 Felsner, M.: Auslandsbrief: Forderungsdurchsetzung in Frankreich: Das neue französische Insolvenzrecht, Juli/August 2006, S. 2.
11 Geese, M.: Allgemeine Frankreich Informationen: Neufassung des französischen Konkursrechts, 6/2006, S. 18.
12 Felsner, M.: Auslandsbrief: Forderungsdurchsetzung in Frankreich: Das neue französische Insolvenzrecht, Juli/August 2006,S. 2.

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Stand: Mai 2026
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