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Insolvenzrecht und Restschuldbefreiung in Europa - Teil 07 - Frankreich Teil 2

2.2.5. Verbrauchersanierungsverfahren

2.2.5.1. Rechtliche Grundlage

Das französische Privatinsolvenzverfahren ist zurzeit in dem Verbrauchergesetzbuch geregelt. Die dritte Reform des Verbrauchersanierungsverfahrens vom Jahre 2003 wurde mit dem Gesetz, das den Namen „Programm für die Stadtentwicklung und urbane Erneuerung“ trägt, eingeführt. Dieses Gesetz hat dann, insbesondere unter dem Druck elsässischer Juristen, ein Verfahren der Restschuldbefreiung eingeführt, genannt „procédure de rétablissement personnel“.1

Das französische Verbraucherinsolvenzverfahren führt nur in seltenen Fällen sofort zu einer Restschuldbefreiung. In den meisten Fällen wird vom Gericht zuerst versucht, einen Sanierungsplan anzuordnen, der auf bis zu 10 Jahre festgelegt werden kann.
Meistens geht das Gericht erst nach Scheitern der Erfüllung in die Restschuldbefreiung über.

2.2.5.2. Phasen des Verbrauchersanierungsverfahrens

Absatz 2 und 3 von § L330-1 des Verbrauchergesetzbuches legen die Phasen des Überschuldungsverfahrens, je nach der wirtschaftlichen Lage des Schuldners, fest.

2.2.5.2.1. Schuldner ohne Vermögen

Scheint die Situation unwiderruflich (unabwendbar) verloren, so sieht Absatz 3 ein Verfahren bis zur Restschuldbefreiung vor, „wenn es unmöglich erscheint, auf die Maßnahmen nach Absatz 2 zurückzugreifen“.2 Der Schuldner besitzt nichts außer den zur Deckung des laufenden Bedarfs nötigen beweglichen Sachen. Er kann unmittelbar die Eröffnung eines Schuldenbereinigungsverfahrens beantragen, was dazu führt, dass ein Insolvenzverfahren mangels Masse sogleich eingestellt und die Restschuldbefreiung am Ende dieses Insolvenzverfahrens erteilt wird.3 Die Laufzeit dieses Verfahrens beträgt meistens zwischen 9 und 18 Monate. Nach dem Verbrauchergesetz wird die Restschuldbefreiung bereits am Ende des Insolvenzverfahrens erteilt und ist nicht, wie in Deutschland, von dem Ablauf einer mehrjährigen Wohlverhaltensphase abhängig.4


2.2.5.2.2. Schuldner mit Einkommen oder Guthaben

Verfügt der Schuldner über Einkommen oder Guthaben, dass es ihm bei Veräußerung erlauben würde, seinen Verpflichtungen nachzukommen, so sieht Absatz 2 vor, dass die Kommission Maßnahmen vorschlagen kann

  • in Form eines Tilgungsplanes ( L337-7)
  • in Form von gewöhnlichen
  • oder außergewöhnlichen „Empfehlungen“ ( L 331-7-1).

2.2.5.3. Verbraucherüberschuldungskommission

Falls der Schuldner über ein pfändbares Vermögen verfügt, wird mit seinem Antrag auf Ausarbeitung eines Sanierungsplanes eine Verbraucherüberschuldungskommission befasst. Gemäß Art.L.331-1 des Verbrauchergesetzes wird in jedem Departement mindestens eine Überschuldungskommission für Privatpersonen eingesetzt. Diese Kommission setzt sich zusammen aus:

  • dem Präfekten als Vorsitzenden (Vertreter des Staates im Departement)
  • dem Trésorier Payeur Général (der leitende Beamte des Finanzamtes im Departement)
  • dem lokalen Vertreter der Banque de France als Sekretär
  • 2 Personen, die vom Staat ernannt werden (eine auf Vorschlag des Verbandes für Kreditinstitute; die andere auf Vorschlag der Familien oder Verbraucherverbände).

2.2.5.3.1. Voraussetzungen für die Befassung der Kommission

Vier Bedingungen müssen erfüllt werden, um die Kommission zu befassen :

  • der Schuldner ist eine natürliche Person,
  • der Schuldner ist ein französischer Staatsangehöriger oder in Frankreich wohnhaft, oder ein französischer Staatsangehöriger, der bei einem in Frankreich etablierten Gläubiger nicht gewerbliche Schulden hat,
  • der Schuldner ist redlich (bonne foi),
  • es wird allgemein behauptet, es müsse Unmöglichkeit bestehen, die außerberuflichen Schulden zu tilgen, die bei in Frankreich etablierten Gläubigen eingegangen wurden.5

Die örtliche Begrenzung, die systematisch in der Literatur aufgeführt wird, wurde von der Cour de Cassation als ungültig erklärt.6
Die Gläubiger können die Überschuldung, die Redlichkeit des Schuldners oder die Erfüllung der anderen Bedingungen vor dem Vollstreckungsrichter rügen.7


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Insolvenzrecht und Restschuldbefreiung in Europa - Ein Vergleich der Insolvenzordnungen der Länder der EU" von Harald Brennecke und Eva Otépková, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-05-2.

1 Wiesel, J.: Präsentation: Insolvenztourismus ins Elsass: Lohnt die Reise?, Verbraucherinsolvenzveranstaltung in Freiburg, den 5. September 2008, S. 20.

2 Wiesel, J.: Präsentation: Insolvenztourismus ins Elsass: Lohnt die Reise? Verbraucherinsolvenzveranstaltung in Freiburg, den 5. September 2008.

3 Hölzle, G.: Zeitschrift für Verbraucher- und Privatinsolvenzrecht: Wege in die Restschuldbefreiung und Schuldenerlass im Exil – Oder: Lohnt die Flucht nach Frankreich wirklich?, Nr.1, 2007, S. 4.

4 Hölzle, G.: Zeitschrift für Verbraucher- und Privatinsolvenzrecht: Wege in die Restschuldbefreiung und Schuldenerlass im Exil – Oder: Lohnt die Flucht nach Frankreich wirklich?, Nr.1, 2007, S. 4.

5 Wiesel, J.: Präsentation: Insolvenztourismus ins Elsass: Lohnt die Reise?, Verbraucherinsolvenzveranstaltung in Freiburg, den 5. September 2008, S. 21.

6 Cass.Civ.1ère Ch. 10.07.2001.

7 Wiesel, J.: Präsentation: Insolvenztourismus ins Elsass: Lohnt die Reise?, Verbraucherinsolvenzveranstaltung in Freiburg, den 5. September 2008.


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Stand: Mai 2026



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