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Einführung ins Erbrecht Teil 7: Vor- und Nacherbschaft - 4. Berliner Testament

4. Vor- und Nacherbschaft: Berliner Testament

Das Berliner Testament ist von der befreiten Vorerbschaft zu unterscheiden. Setzen sich die Ehepartner in der Weise als Erben ein, dass der überlebende Ehepartner als Vorerbe des verstorbenen Ehepartners frei über die Nachlassmasse verfügen kann und die gemeinsamen Kinder Nacherben des Verstorbenen werden, so spricht man von einer befreiten Vorerbschaft.

4.1. Befreite Vorerbschaft

Beispiel für eine befreite Vorerbschaft:
Mein Testament Karlsruhe, den 10. Mai 2008
Ich, Johannes Hesse, setze meine Frau Marga Hesse als Vorerbin ein. Sie kann über den Nachlass frei verfügen. Nacherben werden unsere gemeinsamen Kinder zu gleichen Teilen.
Johannes Hesse (Unterschrift)
Karlsruhe, den 10. Mai 2008; Marga Hesse (Unterschrift)

Der überlebende Ehepartner wird also Erbe des zuerst verstorbenen Partners. Verstirbt der zweite Ehepartner bestehen zwei von einander getrennte Erbmassen: das eigene Vermögen des überlebenden Ehegatten und das von dem Verstorbenen erworbene Vermögen. Die gemeinsamen Kinder werden Nacherben des zuerst verstorbenen Elternteils und Erben des später verstorbenen Elternteils.

4.2. Berliner Testament

Setzen sich die Eheleute allerdings gegenseitig als Alleinerben ein, spricht man von einem sogenannten „Berliner Testament“.

Beispiel Berliner Testament:
Unser Testament Karlsruhe, den 10. Mai 2008
Wir, die Eheleute Gerda und Gustav Klein, setzen uns gegenseitig als Erbe ein. Erben des Überlebenden von uns sollen unsere gemeinsamen Kinder zu gleichen Teilen sein. Gerda Klein (Unterschrift)
Vorstehendes ist auch mein letzter Wille.
Karlsruhe, den 10. Mai 2008; Gustav Klein (Unterschrift)

Im Fall des Berliner Testaments ist der überlebende Ehepartner Alleinerbe des zuerst verstorbenen Partners. Die gemeinsamen Kinder sind dann Erben des zuletzt verstorbenen Partners. Sie sind nicht Nacherben des zuerst verstorbenen Elternteils. Der überlebende Ehepartner kann als Alleinerbe frei über das hinterlassene Vermögen verfügen und ist an keine gesetzlichen Beschränkungen gebunden. Sein Vermögen vermischt sich mit dem des Verstorbenen. Die Kinder erben eine Nachlassmasse.

Sollte es zu einer erneuten Heirat des überlebenden Ehepartners kommen, ist der neue Ehepartner im Falle eines Berliner Testaments gegenüber dem Ehepartner pflichtteilsberechtigt. Da es zu einer Vermischung des eigenen Vermögens mit dem des Verstorbenen gekommen ist, bezieht sich der Pflichtteil auch auf das gesamte Vermögen. Sollte es in dieser Ehe zu weiteren Kindern kommen, sind diese ebenfalls pflichtteilsberechtigt. Der Pflichtteilsanspruch der Kinder aus erster Ehe vermindert sich daher entsprechend.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Erbrecht – Eine Einführung“ von Harald Brennecke, Dr. Maren Augustin und Isabell Hartung, ISBN 978-3-939384-17-5.


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Kontakt


Portrait Harald-Brennecke

Profil

Harald Brennecke ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Insolvenzrecht sowie Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz.
Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.

Tätigkeitsschwerpunkte

  • Gesellschaftsrecht, insbesondere Gesellschaftsgründung, Gesellschaftsverträge und Geschäftsführerhaftung
  • Insolvenzrecht und Unternehmenssanierung
  • Vertriebsrecht, insbesondere Handelsvertreterrecht, Vertragshändlerrecht und Franchiserecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz, insbesondere Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Designrecht und Urheberrecht
  • IT- und Datenschutzrecht
  • Erbrecht
  • Vertragsrecht

Beruflicher Hintergrund

  • Fachanwalt für Insolvenzrecht
  • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
  • Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe
  • Langjährige Tätigkeit im Bereich Unternehmenssanierung

Mitgliedschaften & Engagement

  • Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im Deutschen Anwaltverein
  • Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie

Fachbeiträge & Projekte

Autor und Mitautor zahlreicher Fachpublikationen und Beiträge, insbesondere zu Insolvenzrecht, Gesellschaftsrecht, Vertriebsrecht, Gewerblichem Rechtsschutz, Datenschutz-/IT-Recht sowie Vertragsrecht.

Sprachen

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