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PRIVATINSOLVENZ – VERBRAUCHERINSOLVENZ : EINE EINFÜHRUNG, Teil 4.2. Ablauf des gerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens

Ablauf des gerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens

Das Schweigen eines Gläubigers gilt im Verfahren zur gerichtlichen Schuldenbereinigung § 307 II InsO als Zustimmung, wogegen es im außergerichtlichen Einigungsversuch als Ablehnung aufzufassen ist.

Weiterhin ist das Insolvenzgericht befugt, im Einzelfall die fehlende Zustimmung des Gläubigers zu ersetzen (§ 309 InsO).

Im Folgenden sollen die wichtigsten Punkte eines gerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens näher erläutert werden:

Gläubigeranhörung

Sobald ein Antrag eines Schuldners auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mit den gesetzlich vorgeschriebenen Anlagen vorliegt, und das Gericht eine Annahme des Schuldenbereinigungsplans für wahrscheinlich hält, stellt das Insolvenzgericht nach § 307 I InsO den Gläubigern den Schuldenbereinigungsplan sowie eine Vermögensübersicht zu.

Zugleich fordert das Insolvenzgericht die Gläubiger auf, binnen einer Notfrist von einem Monat zu den Verzeichnissen Stellung zu nehmen und ebenso Stellung zu nehmen zu dem Schuldenbereinigungsplan.

Für den Begriff der Notfrist gilt über § 4 InsO § 232 ZPO. Das heißt bei unverschuldeter Fristversäumnis kann die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand beantragt werden. Diese Möglichkeit ist deshalb besonders wichtig, da innerhalb dieser Monatsfrist nicht nur die Zustimmung oder Ablehnung zum eingereichten Plan erklärt werden soll, sondern vor allem auch die Richtigkeit der vom Schuldner vorgelegten Forderungsaufstellung überprüft und dem Gericht mitgeteilt werden soll.

Dieses Gesuch auf Wiedereinsetzung ist gem. § 234 ZPO binnen zwei Wochen – gerechnet ab dem Datum der Behebung des Hindernisses – zu stellen.

Geht innerhalb der Monatsfrist keine Stellungnahme des Gläubigers ein, so gilt sein Schweigen gem. § 307 II S. 1 InsO als Zustimmung und Einverständnis zu dem Plan!

Wenn der Gläubiger das vorgelegte Forderungsverzeichnis für nicht richtig hält und innerhalb der Monatsfrist das beim Insolvenzgericht zur Einsicht niedergelegte Forderungsverzeichnis dennoch nicht ergänzt, so erlöschen nach § 308 II S. 2 InsO seine im Forderungsverzeichnis nicht vermerkten Ansprüche.

Beispiel:
Gläubiger Glatt ist der Meinung, dass das vom Gericht vorgelegte Forderungsverzeichnis nicht stimmt. Nach Überprüfung stellt Glatt fest, dass eine seiner Forderungen nicht ins Verzeichnis aufgenommen ist. Er unternimmt aber nichts.

Wenn der gerichtliche Schuldenbereinigungsplan angenommen werden würde, würde Gläubiger Glatt seine nicht im Forderungsverzeichnis vermerkten Ansprüche verlieren.

Wegen dieser besonders einschneidenden Bedeutung der Monatsfrist muss das Insolvenzgericht die Gläubiger hierüber bei der Zustellung informieren.

Anders verhält es sich, wenn ein Gläubiger vom Schuldner überhaupt nicht als Gläubiger benannt wurde. Dieser kann allenfalls durch Zufall von dem eingeleiteten Verbraucherinsolvenzverfahren erfahren. Er ist nicht in den Plan eingetragen. Deshalb wird die Forderung des Gläubigers auch durch einen angenommenen Plan nicht berührt. Er kann weiterhin seine ungekürzte Forderung gegen den Schuldner geltend machen (§ 308 III S. 1InsO).

Scheitert allerdings der Plan und wird das Verfahren bis zum Ablauf der Wohlverhaltensperiode durchgeführt, so tritt die Restschuldbefreiung auch bezüglich denjenigen ein, die am Verfahren nicht teilgenommen haben (so § 301 I InsO)!


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Privatinsolvenz/Verbraucherinsolvenz - Eine Einführung" von Harald Brennecke, Dr. Maren Augustin und Markus Jauch. ISBN 978-3-939 384-13-71


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Kontakt


Portrait Harald-Brennecke

Profil

Harald Brennecke ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Insolvenzrecht sowie Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz.
Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.

Tätigkeitsschwerpunkte

  • Gesellschaftsrecht, insbesondere Gesellschaftsgründung, Gesellschaftsverträge und Geschäftsführerhaftung
  • Insolvenzrecht und Unternehmenssanierung
  • Vertriebsrecht, insbesondere Handelsvertreterrecht, Vertragshändlerrecht und Franchiserecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz, insbesondere Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Designrecht und Urheberrecht
  • IT- und Datenschutzrecht
  • Erbrecht
  • Vertragsrecht

Beruflicher Hintergrund

  • Fachanwalt für Insolvenzrecht
  • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
  • Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe
  • Langjährige Tätigkeit im Bereich Unternehmenssanierung

Mitgliedschaften & Engagement

  • Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im Deutschen Anwaltverein
  • Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie

Fachbeiträge & Projekte

Autor und Mitautor zahlreicher Fachpublikationen und Beiträge, insbesondere zu Insolvenzrecht, Gesellschaftsrecht, Vertriebsrecht, Gewerblichem Rechtsschutz, Datenschutz-/IT-Recht sowie Vertragsrecht.

Sprachen

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