PRIVATINSOLVENZ – VERBRAUCHERINSOLVENZ : EINE EINFÜHRUNG, Teil 5.1. Stundung der Verfahrenskosten
Das Verfahren über den Eröffnungsantrag ruht während des gerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens.
Kommt ein Schuldenbereinigungsplan nicht zustande, nimmt das Insolvenzgericht gem. § 311 InsO das Verfahren über den Eröffnungsantrag selbständig wieder auf.
Das Verfahren wird vom Insolvenzgericht durch Beschluss eröffnet.
Stundung der Verfahrenskosten
Aufgrund der dem Insolvenzgericht obliegenden Fürsorgepflicht nach § 4 a InsO wird das Gericht den Schuldner auf die Möglichkeit der Verfahrenskostenstundung hinweisen.
Dem Schuldner werden auf Antrag die Kosten des Verfahrens gem. § 4 a InsO gestundet, wenn sein Vermögen voraussichtlich nicht ausreichen wird, um diese Kosten zu decken. Als Vermögen sind auch die erst zukünftig fließenden pfändbaren Einkommensanteile des Schuldners zu berücksichtigen.
Der Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten kann ohne ein amtliches Formular formlos gestellt werden, beispielsweise in einer Anlage zum Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens.
Beispiel:
Schuldner Schubert stellt einen Antrag auf Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens über sein Vermögen. Dies muss er auf dem dafür vorgesehenen amtlichen Formular. Die Stundung der Verfahrenskosten kann er formfrei auf einem Begleitschreiben beantragen.
Die gestundeten Kosten
Dem Schuldner werden folgende Kosten gestundet:
- Die Kosten des gerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens.
- Die Kosten des Insolvenzeröffnungsverfahrens.
- Die Kosten des eigentlichen Insolvenzverfahrens.
- Die Kosten des Restschuldbefreiungsverfahrens.
Die Stundung erfasst jeweils die gesamten Kosten, die in den einzelnen Abschnitten des Verfahrens anfallen. Die Stundung kann auch nur für einzelne Verfahrensabschnitte erfolgen.
Die Rückzahlung der gestundeten Kosten
Die Rückzahlung der gestundeten Kosten erfolgt – sofern dies möglich ist – aus der Insolvenzmasse.
In der Wohlverhaltensperiode erfolgt die Rückzahlung der gestundeten Kosten durch die pfändbaren Einkommensanteile des Schuldners. An die Gläubiger fließen erst dann Beträge, nachdem die gestundeten Kosten beglichen wurden. Natürlich steht es dem Schuldner frei, durch freiwillige Zahlungen aus seinem unpfändbaren Vermögen die gestundeten Verfahrenskosten zu begleichen.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Privatinsolvenz/Verbraucherinsolvenz - Eine Einführung" von Harald Brennecke, Dr. Maren Augustin und Markus Jauch. ISBN 978-3-939 384-13-71
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Profil
Harald Brennecke ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Insolvenzrecht sowie Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz.Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.
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- Gesellschaftsrecht, insbesondere Gesellschaftsgründung, Gesellschaftsverträge und Geschäftsführerhaftung
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