Das Recht der GbR Teil 3 Vertretung der Gesellschaft
Trifft der Gesellschaftsvertrag dazu keine Regelung, so bestimmt das Gesetz, dass ein einzelner Gesellschafter allein vertretungsberechtigt ist, wenn im Gesellschaftsvertrag wenigstens eine Regelung zur Geschäftsführung getroffen wurde (§ 714 BGB). Der geschäftsführende Gesellschafter ist dann auch vertretungsberechtigt. Im Regelfall entsprechen Geschäftsführungsbefugnis und Vertretungsmacht einander.
Grundlegend besteht bei der GbR der Gedanke der Selbstorganschaft, das heißt die Gesellschafter sollen auch die Organe der GbR sein, also auch z.B. die, welche die Gesellschaft rechtsgeschäftlich vertreten. Aus diesem Gedanken folgt, dass allein Gesellschafter vertretungsberechtigt sein können und diese Vertretungsmacht auch nicht auf eine dritte Person, auch wenn diese etwa als Geschäftsführer eingestellt werden sollte, übertragen werden kann.
Problematisch kann es werden, wenn ein Gesellschafter zwar grundsätzlich Vertretungsmacht hat, diese aber zu Rechtsgeschäften benutzt, welche er gar nicht tätigen darf.
Eine solche Einschränkung kann dadurch geschehen, dass im Gesellschaftsvertrag festgelegt wurde, für welche Rechtsgeschäfte die Vertretungsbefugnis gelten soll.
Auch ist es möglich, dass ein Gesellschafter dem anderen Gesellschafter widerspricht.
Diese beiden Konstellationen führen nicht zur Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts, sondern es liegt ein so genannter Missbrauch der Vertretungsmacht vor. Der Vertretene muss die Folgen des Rechtsgeschäfts tragen. Die nicht handelnden Gesellschafter haben aber im Falle eines großen Schadens für die Gesellschaft durch dieses Rechtsgeschäft einen Ausgleichsanspruch gegen den handelnden Gesellschafter
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