Das Recht der GbR Teil 2.1 Rechte und Pflichten der Gesellschafter
1. Rechte des Gesellschafters
Im Wesentlichen lassen sich die Rechte des Gesellschafters wie folgt unterteilen:
• Vermögensrechte
• Verwaltungsrechte
Folgende Verwaltungsrechte hat der Gesellschafter inne:
• Informations- und Kontrollrecht (z.B. § 716 BGB)
Ein Gesellschafter kann, auch bei Ausschluss von der Geschäftsführung, sich von den Angelegenheiten der Gesellschaft persönlich unterrichten, die Geschäftsbücher und die Papiere der Gesellschaft einsehen und sich aus ihnen eine Übersicht über den Stand des Gesellschaftsvermögens anfertigen.
Eine dieses Recht ausschließende oder beschränkende Vereinbarung steht der Geltendmachung des Rechts nicht entgegen, wenn Grund zu der Annahme unredlicher Geschäftsführung besteht.
• Das Stimmrecht bei Grundlagenentscheidungen (Grundlagengeschäfte)
Regelungen, die den Gesellschaftsvertrag verändern, bedürfen der Zustimmung sämtlicher Gesellschafter.
Beispiele für Grundlagengeschäfte:
- Die Änderung des Gesellschaftszwecks
- Erhöhung der Beitragspflicht
- Aufnahme von Gesellschaftern
• Kündigungsrecht des Gesellschafters
Ist die Gesellschaft nicht für eine bestimmte Zeit eingegangen, so kann jeder Gesellschafter sie jederzeit kündigen nach § 723 BGB.
• actio pro socio (auch Gesellschafterklage genannt)
Nach § 714 BGB sind grundsätzlich nur die Gesellschafter, welchen die Befugnis zur Geschäftsführung zusteht, berechtigt die GbR gerichtlich zu vertreten. In der Praxis würde dies folgendes bedeuten: Der alleingeschäftsführungsbefugte Gesellschafter würde wohl kaum Sozialansprüche der Gesellschaft gegen ihn durchsetzen. Aufgrund der actio pro socio ist es für einen Gesellschafter möglich gegen seine Mitgesellschafter alleine zu klagen. Die Geschäftsführungsbefugnis spielt keine Rolle und ist für die actio pro socio unerheblich.
Folgende Vermögensrechte stehen dem Gesellschafter zu:
• Anspruch auf Gewinn nach § 721 BGB. Der Auszahlungsanspruch besteht erst nach der Auflösung der GbR. Ist die Gesellschaft von längerer Dauer, so hat die Gewinnverteilung im Zweifel am Schluss jedes Geschäftsjahrs zu erfolgen ( § 721 Abs. 2 BGB)
• Verteilung des Überschusses nach § 734 BGB
• Abfindung bei Ausscheiden nach § 738 Abs. 1 BGB
• Aufwendungsersatz nach §§ 713, 670 BGB
• Falls eine Geschäftsführertätigkeit vorliegt besteht ein Anspruch auf eine Vergütung
Achtung: Diese Rechte sind bei der Gesellschaft einzufordern! Die Ansprüche müssen gegen die parteifähige GbR geltend gemacht werden. Ansonsten müssen die Ansprüche gegen die übrigen Gesellschafter als Gesamthänder geltend gemacht werden.
2. Die Pflichten des Gesellschafters:
Der Gesellschafter einer GbR hat folgende Pflichten:
• Beitragspflicht nach § 706 BGB: Die Beitragspflicht wird im Gesellschaftsvertrag bestimmt. Als Beiträge sind beispielsweise Geldzahlungen, Übereignung beweglicher und unbeweglicher Sachen, Gebrauchsüberlassungen, usw. denkbar. Mangelt es an einer Vereinbarung, so haben die Gesellschafter gleiche Beiträge zu leisten. ( § 706 Abs. 1 BGB)
Achtung: Bei der GbR besteht keine Nachschusspflicht (§ 707 BGB)!
• Treuepflicht: Der Gesellschafter hat die Pflicht Handlungen zu unterlassen, die der Gesellschaft schaden. Die Aufgabe des Gesellschafters ist die Förderung des Gesellschaftszweckes der GbR. Der Gesellschafter muss beim Ausüben seiner gesellschaftlichen Rechte auf die Interessen der GbR und der anderen Gesellschafter Rücksicht nehmen.
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Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Brennecke Rechtsanwälte
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Stand: Mai 2026
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