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Einführung ins Erbrecht Teil 12: Der Testamentsvollstrecker – 9. Die Vergütung des Testamentsvollstreckers

9. Die Vergütung des Testamentsvollstreckers

Der Testamentsvollstrecker kann für seine Tätigkeit, die oftmals umfangreich und langwierig ist, eine angemessene Vergütung von den Erben verlangen, § 2221 BGB. Leider sind vom Gesetzgeber keine Angaben zur Höhe einer angemessenen Vergütung gemacht worden. Grundlage der Berechnung sind die Aktiva (ohne Abzug der Passiva) des Nachlasses, die Art der Tätigkeit, der dem Testamentsvollstrecker obliegende Pflichtenkreis und der Umfang der übertragenen Aufgaben. Aus diesem Grund fällt für jeden Einzelfall die Vergütung unterschiedlich aus.

Praxistipp:
Um Streitigkeiten über die Angemessenheit der Vergütung von Beginn an auszuschließen, sollte der Erblasser in seiner letztwilligen Verfügung die Höhe der Vergütung festlegen. Schließt der Erblasser ausdrücklich eine Vergütung aus oder setzt er sie zu gering an, muss er mit einer Ablehnung des Amtes durch den Berufenen rechnen.

Praxistipp:
Es ist einem Erblasser nicht grundsätzlich zu oder gegen eine Berufung eines Testamentsvollstreckers zu raten. Dem Erblasser sollten aber die Vor- und Nachteile einer entsprechenden Anordnung bewusst sein. Bei einfach gelagerten Vermögensverhältnissen ist eine Vollmacht auf den Todesfall in Betracht zu ziehen. Die Vollmacht ist schriftlich gegenüber dem Erben oder Dritten abzugeben. Die Vollmacht hat den Inhalt, dass der darin Benannte über das Vermögen des Erblassers verfügen kann. Dies ist für den Erben zeitsparend und kostengünstig, da er nicht die Kosten für einen Erbschein oder einen Testamentsvollstrecker tragen muss. Allerdings hat die Vollmacht auf den Todesfall den Nachteil, dass diese von den restlichen Erben im Zeitpunkt des Erbfalls sofort widerrufen werden kann.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Erbrecht – Eine Einführung“ von Harald Brennecke, Dr. Maren Augustin und Isabell Hartung, ISBN 978-3-939384-17-5.


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Stand: Mai 2026


Normen: § 2221 BGB

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