Einführung ins Erbrecht Teil 12: Der Testamentsvollstrecker – 9. Die Vergütung des Testamentsvollstreckers

9. Die Vergütung des Testamentsvollstreckers

Der Testamentsvollstrecker kann für seine Tätigkeit, die oftmals umfangreich und langwierig ist, eine angemessene Vergütung von den Erben verlangen, § 2221 BGB. Leider sind vom Gesetzgeber keine Angaben zur Höhe einer angemessenen Vergütung gemacht worden. Grundlage der Berechnung sind die Aktiva (ohne Abzug der Passiva) des Nachlasses, die Art der Tätigkeit, der dem Testamentsvollstrecker obliegende Pflichtenkreis und der Umfang der übertragenen Aufgaben. Aus diesem Grund fällt für jeden Einzelfall die Vergütung unterschiedlich aus.

Praxistipp:
Um Streitigkeiten über die Angemessenheit der Vergütung von Beginn an auszuschließen, sollte der Erblasser in seiner letztwilligen Verfügung die Höhe der Vergütung festlegen. Schließt der Erblasser ausdrücklich eine Vergütung aus oder setzt er sie zu gering an, muss er mit einer Ablehnung des Amtes durch den Berufenen rechnen.

Praxistipp:
Es ist einem Erblasser nicht grundsätzlich zu oder gegen eine Berufung eines Testamentsvollstreckers zu raten. Dem Erblasser sollten aber die Vor- und Nachteile einer entsprechenden Anordnung bewusst sein. Bei einfach gelagerten Vermögensverhältnissen ist eine Vollmacht auf den Todesfall in Betracht zu ziehen. Die Vollmacht ist schriftlich gegenüber dem Erben oder Dritten abzugeben. Die Vollmacht hat den Inhalt, dass der darin Benannte über das Vermögen des Erblassers verfügen kann. Dies ist für den Erben zeitsparend und kostengünstig, da er nicht die Kosten für einen Erbschein oder einen Testamentsvollstrecker tragen muss. Allerdings hat die Vollmacht auf den Todesfall den Nachteil, dass diese von den restlichen Erben im Zeitpunkt des Erbfalls sofort widerrufen werden kann.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Erbrecht – Eine Einführung“ von Harald Brennecke, Dr. Maren Augustin und Isabell Hartung, ISBN 978-3-939384-17-5.


 

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Stand: November 2009


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Über die Autoren:

Harald Brennecke, Rechtsanwalt

Portrait Harald-Brennecke

Harald Brennecke ist seit 1997 mit erbrechtlichen Mandaten befasst.
Als Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht berät er insbesondere bei der Gestaltung von Unternehmertestamenten, der Übertragung von Unternehmensanteilen und der Ausarbeitung von Unternehmererbverträgen im Hinblick auf die Sicherung der Unternehmensnachfolge. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht berät er Erben und potenzielle Erben bei überschuldetem Nachlass in Bezug auf Erbausschlagung, Dürftigkeitseinreden und der Beantragung und Begleitung bei Nachlassinsolvenzverfahren.
Er berät weiterhin bei der Erstellung von Testamenten und der Gestaltung von Vermögensübergängen, insbesondere aus erbschaftssteuerlicher Sicht und der Auseinandersetzung von Erbengemeinschaften. Er berät bei Pflichtteilsansprüchen, Vermächtnissen sowie bei Fragen der Vorerbschaft und Nacherbschaft. Er begleitet Erben bei der Beantragung von Erbscheinen und der Abwicklung der Erbschaft.

Harald Brennecke hat im Erbrecht veröffentlicht:

  • "Erbrecht – Eine Einführung“ von Harald Brennecke und Dr. Maren Augustin, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-17-5
  • „Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht: Das Recht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Möglichkeiten zur Verringerung der Steuerbelastung bei Erbschaften und Schenkungen“, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-16-8

Bereits 1999 war er Experte für Erbrecht in einer Serie von Live-Fernsehsendungen.
Rechtsanwalt Brennecke ist Dozent für Erbrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.

Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Erbrecht für Steuerberater – Grundlagen des Erbrechts als Basis erbschaftssteuerrechtlicher Beratung
  • Der überschuldete Nachlass: Nachlassinsolvenz, Dürftigkeitseinrede oder Ausschlagung ?
  • Unternehmensnachfolge erfolgreich gestalten
  • Erbschaftssteueroptimierte Vermögensübertragung

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
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Telefon: 0721-20396-28

 

Normen: § 2221 BGB

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