Zur Erbfähigkeit eines nicht eingetragenen Vereins
Der Erwerb durch Erbanfall ( § 1922 BGB ) unterliegt gem. § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG der Erbschaftsteuer. Der Erbschaftssteuer unterliegt dabei nicht der Erbanfall als solcher, sondern der durch diesen Rechtsvorgang bewirkte Übergang von Vermögen (vgl. BFH, Urteil v. 14.09.1994, II R 95/92). Gem. § 20 ErbStG ist Steuerschuldner bei der Besteuerung dieses Vermögensübergangs der Erwerber des übergegangenen Vermögens. Dabei bedarf es einer eigenständigen steuerrechtlichen Prüfung, wer als Erwerber durch den Erbfall bereichert wurde (vgl. BFH, Urteil v. 14.09.1994 a.a.O.). Der zivilrechtliche Erbe und der gem. § 20 ErbStG die Steuer schuldende Erwerber müssen danach nicht notwendig identisch sein.
Unter Anwendung dieser Grundsätze hat das Finanzgericht (FG) Münster mit Urteil vom 18.01.2007 (3 K 2592/05 Erb) entschieden, dass wenn einem nichtrechtsfähigen Verein durch Erbanfall Vermögen zufällt, nicht die einzelnen Vereinsmitglieder als am Vereinsvermögen gesamthänderisch Beteiligte sind, sondern der Verein selbst Steuerschuldner im Sinne von § 20 ErbStG ist. Dabei stütz sich das FG Münster auf die in der zivilrechtlichen Lehre überwiegende Auffassung, die die Erbfähigkeit von nichtrechtsfähigen Verein zuerkennt (vgl. Reuter im Münchener Kommentar Rdz. 32 und 33 zu § 54 BGB m.w.N.). Der Auffassung des Klägers in dem zugrunde liegenden Fall vermochte sich der erkennende Senat nicht anzuschließen. Dieser vertrat die Auffassung, dass das Vereinsvermögen den einzelnen Vereinsmitgliedern gem. § 54 i.V.m. § 718 BGB zur gesamten Hand zustehe und diese entsprechend der BFH-Rechtsprechung im Urteil vom 14.09.1994 (a.a.O.) als bereichert anzusehen seien.
Das FG Münster weist in der Entscheidung jedoch darauf hin, dass auch die höchstrichterliche Zivilrechtsprechung der BGB-Gesellschaft Rechtssubjektivität zuerkennt und damit auch die Eigenschaft, Vermögensträgerin zu sein (vgl. BGH-Urteil vom 29.01.2001 II ZR 331/00). Danach spreche viel dafür, aufgrund der Verweisung in § 54 BGB auch den Kläger als nichtrechtsfähigen Verein als Träger des Vereinsvermögens anzusehen. Der entscheidende Senat führt weiter aus, dass hinzukomme, dass die vom BFH in der genannten Entscheidung entwickelten Grundsätze auch wegen der grundsätzlichen strukturellen Unterschiede zwischen nichtrechtsfähigem Verein und BGB-Gesellschaft nicht auf den nichtrechtsfähigen Verein übertragbar seien.
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Stand: Dezember 2025
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Normen: § 20 ErbStG; § 1922 BGB; § 54 BGB
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