Wirksamkeit einer Kündigung – Schriftform gemäß § 623 BGB

Wirksamkeit einer Kündigung – Schriftform gemäß § 623 BGB

Nach der Vorschrift des § 623 BGB ist für Wirksamkeit einer Kündigung des Arbeitsvertrages oder der Beendigung durch Auflösungsvertrag die Schriftform erforderlich.

Die Frage, wann diese wichtige Voraussetzung für die Wirksamkeit der Kündigung erfüllt wird, ist immer wieder Gegenstand von gerichtlichen Entscheidungen. So hatte auch das Arbeitsgericht Hamburg am 8.12.2006 (AZ: 27 Ca 21/06) darüber zu entscheiden, ob eine mit dem Zusatz "im Auftrag (i.A.)" unterschriebene Kündigung das Schriftformerfordernis des § 623 BGB erfüllt.

Das AG Hamburg hat die fristlose Kündigung im Rahmen der Kündigungsschutzklage für unwirksam erklärt. Die fristlose Kündigung genügt danach nicht dem Schriftformerfordernis gemäß § 623 BGB und hat das Arbeitsverhältnis der Parteien daher nicht beendet. Das Kennzeichen "i.A." indiziert lediglich ein so genanntes Botenhandeln. Da aber ein Bote nur eine fremde Erklärung übermittelt und somit keine Eigene abgibt, ist er nicht der Aussteller der Kündigung. Das soll nach Ansicht des AG Hamburg selbst dann gelten, wenn der Aussteller der Kündigung zwar als Bote aufgetreten ist, in Wahrheit jedoch zur Kündigung bevollmächtigt war. Für den Arbeitnehmer war nach außen hin nicht erkennbar, dass die Kündigung vom Arbeitgeber oder einem Stellvertreter unterschrieben wurde.

Praxishinweis: Wird ein Schriftstück für einen anderen "im Auftrag" unterschrieben, so wird dadurch grundsätzlich zum Ausdruck gebracht, dass der Unterzeichnende für den Inhalt des Schreibens keine Verantwortung übernehmen will. Soll beispielsweise die Kündigung durch einen bevollmächtigten Vertreter ausgesprochen und demzufolge auch unterschreiben werden, sollte der Zusatz "i.V." verwendet werden. Die Unterschrift eines so genannten Boten genügt dem Schriftformerfordernis aus § 623 BGB zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Kündigung oder Auflösungsvertrag nicht.

Siehe auch unsere weiteren Beiträge zum Thema "Kündigung"


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Stand: 02/2007


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Normen: § 623 BGB

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