Widerruf von Bürgschaften nach dem Haustürwiderrufsgesetz

Der XI. Senat des BGH hat im Urteil vom 09.03.1993 mit Blick auf eine gemeinschaftskonforme Auslegung des HausTWG vor dem Hintergrund der Richtlinie 85/577/EWG auch die Übernahme einer Bürgschaft als entgeltliche Leistung nach § 1 HausTWG angesehen. Die Richtlinie 85/577/EWG vom 20.12.1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (Haustürgeschäfterichtlinie) enthält keine Beschränkung auf entgeltliche Verträge und erfasst nach ihrer Präambel auch einseitige Verpflichtungserklärungen. Hieran hat der XI. Senat des BGH die Folgerung geknüpft, dass eine Auslegung, die sich an dieser EG-Richtlinie und am Schutzzweck des HausTWG orientiere, es genügen lassen müsse, wenn eine Gegenleistung der anderen Vertragspartei zwar nicht zum Vertragsinhalt gehöre, wenn der Kunde aber sein Leistungsversprechen in der - dem Gegner erkennbaren - Erwartung abgebe, ihm selbst oder einem Dritten werde daraus irgendein Vorteil erwachsen (so auch BAG, Urteil vom 27.04.2000 - 8 AZR 286/99). Der EuGH bestätigte diese Auslegung bereits in seinem Urteil vom 17.03.1988 (NJW 1998, 1295) insoweit, als eine Bürgschaft grundsätzlich unter die Richtlinie fällt, sofern die Bürgschaft aufgrund ihres akzessorischen Charakters eine Verbindlichkeit absichern muss, die ihrerseits in den Geltungsbereich der Richtlinie fällt, d.h. eine Verbindlichkeit, die ein Verbraucher im Rahmen eines Haustürgeschäfts gegenüber einem Gewerbetreibenden als Gegenleistung für Waren oder Dienstleistungen eingegangen ist (Nr. 22 der Gründe). Da die Richtlinie außerdem nur die Verbraucher schützen soll, kann sie auch nur einen Bürgen erfassen, der sich gemäß Artikel 2 der Richtlinie zu einem Zweck verpflichtet hat, der nicht seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann (EuGH aaO). Die gebotene richtlinienkonforme Auslegung des HausTWG (vgl. auch BGH, Urteil vom 09.04.2002 - XI ZR 91/99) setzt also voraus: Dass sowohl der Hauptschuldner als auch der Bürge Verbraucher sind und dass auch die durch die Bürgschaft gesicherte Verbindlichkeit im Rahmen eines Haustürgeschäfts eingegangen wurde. Beide Erklärungen müssen also außerhalb der Geschäftsräume der Bank unterzeichnet worden sein. Während bei der Darlehensverpflichtung regelmäßig eine Widerrufsbelehrung enthalten ist, fehlt diese bei der Bürgschaftserklärung. Dann ist die Bürgschaft bis zur Zahlung der Bürgschaftssumme mangels einer Widerrufsbelehrung gemäß § 2 HausTWG widerrufbar.


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Stand: 01.2005


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Portrait Carola-Ritterbach Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht

Rechtsanwältin Carola Ritterbach arbeitet seit vielen Jahren im Bereich des Bankrechts. Sie ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht. Sie unterstützt Verbraucher und Unternehmer in jeglichen Bereichen, in denen Schwierigkeiten mit ihren Banken aufgetreten sind oder drohen aufzutreten.

Beispiele aus dem Tätigkeitsbereich von Rechtsanwältin Carola Ritterbach:

  • Beratung und Vertretung von Bankkunden bei allen Fragen hinsichtlich Darlehensverträgen, Kreditsicherheiten, wie beispielsweise Bürgschaften oder Grundschulden und Kapitalanlagen wie z.B. Wertpapiere oder Fonds
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  • Beratung bei Fragen zur Anlagevermittlung und Prospekthaftung
  • Rückabwicklung von Bankanlageprodukten, die sich im Nachhinein als Verlust erweisen
  • Abwehr von Ansprüchen aus sittenwidrigen Angehörigen-Bürgschaften oder Darlehensmitübernahmen
  • Abwehr von Forderungen aus unzulässigen Klauseln in Bankverträgen
  • Rückabwicklung unberechtigter Gebührenzahlungen an Banken
  • Widerruf und Rückabwicklung von Immobiliendarlehen aufgrund fehlerhafter Widerrufserklärungen
  • Abwicklung von Leasingverträgen
  • Begleitung bei Sanierungen notleidender Finanzierungen
  • Unterstützung bei allen Fragen rund um das Girokonto, Sparbuch und dem elektronischen Zahlungsverkehr Wahrung des Bankgeheimnisses und Beanspruchung von Bankauskünften
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Rechtsanwältin Carola Ritterbach hat im Bankrecht veröffentlicht:

  • Die Beraterhaftung im Kapitalmarktrecht, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-30-4
  • Kreditsicherheiten, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-27
  • Kreditzinsen und Vorfälligkeitsentschädigung - Gewinn- und Schadensberechnung der Banken, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-45-8
  • Bankvertragsrecht, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-32-8
  • Kreditvertragsrecht, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-35-9
  • Leasingrecht – Einführung in das Recht des Leasings, ISBN 978-3-939384-25-0, 2014, Verlag Mittelstand und Recht

 

Rechtsanwältin Ritterbach ist Dozentin für Bank- und Kapitalmarktrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Bank- und Kapitalmarktrecht im Deutschen Anwaltsverein.

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Ein Schwerpunkt von Rechtsanwältin Dibbelt im Bereich des Bank- und Bankvertragsrecht sind Fragestellungen rund um die Rechtmäßigkeit und Inanspruchnahme aus Darlehensverträgen, Krediten und Bürgschaften. Durch ihre Tätigkeit im Insolvenzrecht hat Frau Rechtsanwältin Dibbelt regelmäßig insbesondere auch immer wieder mit Fragen zur Verrechnung von Haben und Salden bei Kreditinstituten sowie der Berücksichtigung einer Inanspruchnahme aus (persönlichen und sachlichen) Sicherheiten im Rahmen von Insolvenzen zu tun.

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Sie unterstützt ihre Mandanten auch bei Kontenpfändungen durch Einrichtung von P-Konten bzw. eines Antrages auf Erhöhung des Pfändungsschutzbetrages. Derartige Pfändungsschutzanträge können nicht nur Verbraucher sondern auch Selbständige stellen.

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Rechtsanwältin Monika Dibbelt ist Mitglied der Bankrechtlichen Vereinigung e.V.

Sie bereitet derzeit mehrere Veröffentlichungen im Bank- und Kapitalmarktrecht vor.

Rechtsanwältin Dibbelt ist Dozentin für Bank- und Kapitalmarktrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Bank- und Kapitalmarktrecht im Deutschen Anwaltsverein.

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