Wettbewerbsverbot für Gesellschafter - Teil 1: Einleitung
Wettbewerbsverbote kommen im alltäglichen Geschäftsleben sehr häufig vor und sind daher praxisrelevant. Im nachfolgenden Text soll die Thematik des Wettbewerbsverbotes in der GmbH vertieft werden.
1. Was versteht man unter dem Begriff des Wettbewerbsverbotes?
Durch ein Wettbewerbsverbot verpflichtet sich ein Unternehmen mit einem anderen in bestimmten Bereichen nicht in Konkurrenz zu treten. Diese Einschränkung des wirtschaftlichen Handelns kann auf vertraglicher Basis beruhen.
Betrachtet man das Innenverhältnis einer Gesellschaft, so bedeutet ein Wettbewerbsverbot beispielsweise die Rücksichtnahme des Geschäftsführers auf die Interessen der Gesellschaft. Folglich darf kein Geschäftsführer wettbewerbsähnliche Handlungen vornehmen, die seiner Gesellschaft wirtschaftlich womöglich schaden könnten.
2. Besteht ein Wettbewerbsverbot für Gesellschafter einer GmbH?
Es besteht für die Gesellschafter eine Treuepflicht. Aufgrund der Treuepflicht sind die Gesellschafter verpflichtet den Gesellschaftszweck zu fördern und diesem nicht entgegenzuwirken. Ein Wettbewerbsverbot besteht grundsätzlich für die Gesellschafter einer GmbH nicht, außer es wurde vertraglich anders geregelt oder der Gesellschafter hat beispielsweise sehr viel Einfluss auf die Gesellschaft.
Bei vertraglicher Regelung des Wettbewerbsverbotes ist es nicht erforderlich, dass dies wörtlich genannt wird (z.B. Treuepflichtklausel, Wettbewerbsverbot, etc.). Es genügt, wenn eindeutig aus dem Kontext hervorgeht, dass ein Wettbewerbsverbot erwünscht ist. Deswegen sind der Inhalt und der Zweck eines Gesellschaftsvertrages genau zu prüfen.
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Harald Brennecke ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Insolvenzrecht sowie Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz.Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.
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