Wettbewerbsrecht - Einführung ins Recht des unlauteren Wettbewerbs - UWG - Teil 19 - Irreführung durch aktives tun

5.1.3. Irreführung durch aktives tun

5.1.3.1. Allgemeine Irreführung

Bei der Feststellung, ob eine geschäftliche Handlung irreführend ist, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

1. Die bei einem Großteil der Personen des angesprochenen Verkehrskreises erweckte Vorstellung muss von den wirklichen Verhältnissen abweichen.

Wie der Verkehr die gemachten Angaben versteht ist wie folgt zu ermitteln:

a. Zuerst ist zu prüfen, wer die Zielgruppe von der fraglichen Werbung ist.

Eine Werbebehauptung kann sich an die Allgemeinheit oder an eine bestimmte Zielgruppe richten. Richtet sich eine Werbung an Fachleute, so entscheiden deren Auffassung und Sprachgebrauch auf dem betreffenden Fachgebiet über die Irreführung. Es ist auch zu beachten, dass Angaben von Region zu Region unterschiedlich aufgefasst werden können.

Beispiel:

Ist die Werbung in einer Fachzeitschrift abgedruckt, ist sie anders zu bewerten, wie wenn sie in einer allgemeinen Zeitung wäre.

Die Irreführung in einem der angesprochenen Verkehrskreise reicht aus, wenn sich die Werbung an mehrere Verkehrskreise richtet.

b. Dann ist das Verständnis dieser Zielgruppe zu ermitteln.

Wie eine Werbung verstanden wird, hängt von der Auffassung der Personen ab, an die sie sich richtet. Die Auffassung einer Werbeaussage kann somit vollkommen unterschiedlich sein. Es kommt nicht darauf an, wie der Werbende seine Aussage verstanden haben will, sondern wie der Verkehr sie versteht.

Es ist noch zu ermitteln, ob diese Vorstellung mit der Wirklichkeit übereinstimmt.

Der BGH hat entschieden, dass 15 % - 20 % der Personen noch keinen Großteil in diesem Sinne ausmacht. Man wird wohl von einer Quote von einem Viertel bis einem Drittel ausgehen müssen. Dies wird sich in der neueren Rechtsprechung noch zeigen. Dabei ist auch immer der Einzelfall zu beachten und es können deswegen nur schwer so verallgemeinerte Aussagen gemacht werden.

2. Die falsche Vorstellung muss relevant für die Entscheidung sein.

Das Merkmal der geschäftlichen Relevanz (Fußnote.) stellt eine eigene Bagatellschwelle dar. Es kommt darauf an, ob die Angabe geeignet ist, die Entscheidung des Marktteilnehmers zu beeinflussen. Die Irreführung ist nicht strafbar, wenn sie zu geringe Auswirkungen auf den Wettbewerb hat. Die Einstufung hängt auch davon ab, über was irreführend geworben wird. So ist die Irreführung über den Preis wichtiger als über ein kaum eigenschaftsrelevantes Merkmal.

Beispiel:

Eine „Last-Minute-Reise“ 3 Monate vor Reisebeginn anzubieten ist keine relevante Täuschung, da der Kunde bei „Last-Minute-Reisen“ lediglich den Preisvorteil haben will.

3. Unter bestimmten Voraussetzungen ist darüber hinaus noch eine Interessenabwägung vorzunehmen.

Maßgebend für eine Interessenabwägung sind unter anderem die Art, der Umfang und die Begleitumstände der Fehlvorstellung. Sowie die Schwere der Irreführung und die eigentlichen Interessen der Allgemeinheit und der Mitbewerber. Abzuwägen ist zudem das Interesse nach Information der Verbraucher.

Beispiel:

Eine Interessenabwägung wird gemacht, wenn zwar mit einer wahren Aussage geworben wird, die von Verbrauchern aber falsch verstanden werden kann.

Diese Interessensabwägung kann unter besonderen Umständen dazu führen, dass die Irreführung hinzunehmen ist. Dies wird im Einzelfall vom Gericht entschieden, in der Regel müssen jedoch besonders enge Voraussetzungen gegeben sein, die die Irreführung hinnehmbar erscheinen lassen.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Wettbewerbsrecht - Einführung ins Recht des unlauteren Wettbewerbs - UWG" von Harald Brennecke und Florin Brückner, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-12-0.


 

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Stand: November 2009


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Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

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Rechtsanwalt Harald Brennecke berät und vertritt als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz bei Verstößen im Bereich des unlauteren Wettbewerbs, sei es im außergerichtlichen Bereich der Abmahnungen und Abschlussschreiben, im Bereich der einstweiligen Verfügungen oder in gerichtlichen Hauptsacheverfahren und wehrt unberechtigte Abmahnungen ab. Er verhandelt Vertragsstrafevereinbarungen zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr zwischen Verletzern und Verletzten.
Er prüft Werbeauftritte und Werbemaßnahmen wie Internetseiten, Onlineshops, Firmenauftritte, Prospekte und AGB auf wettbewerbswidrige Inhalte zur Vermeidung von Abmahnrisiken. 
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Harald Brennecke hat im unter anderem veröffentlicht:

  • "Wettbewerbsrecht - Einführung in das Recht des unlauteren Wettbewerbs und das UWG", Harald Brennecke und Florin Brückner, 2010, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-12-0.
  • "17 UWG - Verrat von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen“, 2015, ISBN 978-3-939384-38-0, Verlag Mittelstand und Recht
  • "Urheberrecht - eine Einführung", von Harald Brennecke und Simon Hofmann, 2011, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-23-6
  • "Lizenzrecht - eine Einführung. Lizenzarten und Lizenzverträge.“ von Harald Brennecke und Florin Brückner, 2010, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-08-3
  • "Markenrecht - eine Einführung Markenformen, Markenschutz und Markenanmeldung ", Harald Brennecke und Florin Brückner, 2010, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-22-9

Weitere Veröffentlichungen von Harald Brennecke sind in Vorbereitung, unter anderem zum Thema

  • Recht im Marketing

 Harald Brennecke ist Dozent für Wettbewerbsrecht, Urheberrecht und Lizenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie. 
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Schutz von Kundenadressen und Geschäftsgeheimnissen – 17 UWG in Theorie und Praxis
  • Strategische Ausrichtung von Unternehmen aus wettbewerbsrechticher Sicht
  • Markenschutzstrategien als betriebswirtschaftliches Instrument
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  • Der Gebrauchtsoftwarekauf
  • Vertriebslizenzen in Recht und PraxisK

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz, unter: 
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