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Wettbewerbsrecht - Einführung ins Recht des unlauteren Wettbewerbs - UWG - Teil 18 - Irreführende geschäftliche Handlung

5. Ergänzende unzulässige und unlautere geschäftliche Handlungen

5.1. Irreführende geschäftliche Handlungen

Nach § 5 I S. 1 UWG handelt unlauter, „wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt.“

Damit sind solche Handlungen erfasst, die durch aktives tun veranlasst werden. Im Gegensatz zu Kapitel 5.1.4. in dem irreführende geschäftliche Handlungen erklärt werden, die durch ein Unterlassen verursacht werden.

Beispiel:

Irreführende Werbung ist eine irreführende geschäftliche Handlung.

Dies dient zur Konkretisierung des Begriffes der Unlauterkeit aus Kapitel 2.7. Somit sind auch irreführende geschäftliche Handlungen unlauter und fallen unter den Schutzzweck des UWG.

5.1.1. Allgemeines

In § 3 UWG (siehe Kapitel 3.1.3.1.) sind bereits einige stets unzulässige irreführende geschäftliche Handlungen aufgeführt. Es empfiehlt sich, jeweils zunächst zu prüfen, ob die bereffende Handlung nicht schon durch diese Tatbestände erfasst ist.

§ 5 UWG ist ein Unterfall des § 3 UWG. Deswegen müssen auch dessen Tatbestandsmerkmale erfüllt sein, insbesondere muss die Bagatellgrenze überschritten sein.

Entscheidend bei der Feststellung der Irreführung ist das Leitbild des Durchschnittverbrauchers und des Verkehrkreises (siehe dazu unter 2.3.).

Erfasst sind irreführende geschäftliche Handlungen, wenn es sich um eine Aussage

  • über ein beworbenes Produkt oder über ein Produkt eines Konkurrenten,
  • über das eigene Unternehmen oder über das Unternehmen eines Wettbewerbers,
  • über sonstige für das Angebot des Werbenden oder seine Entscheidung erhebliche Umstände

handelt.1



Das Irreführungsverbot dient nicht nur dem Schutz der Verbraucher, sondern auch dem Schutz der Mitbewerber.

Die Irreführung kann durch folgende Tatbestände hervorgerufen werden:

  • Irreführung durch aktives tun --> 5.1.3.
  • Irreführung durch Unterlassen --> 5.1.4.

5.1.2. Tatbestandsvoraussetzungen

Um den Tatbestand der Unlauterkeit zu erfüllen,

1. muss eine geschäftliche Handlung vorliegen.

Siehe zur geschäftlichen Handlung in Kapitel 2.5.

2. diese muss irreführend sein.

siehe Kapitel 5.1.3.

Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Wettbewerbsrecht - Einführung ins Recht des unlauteren Wettbewerbs - UWG" von Harald Brennecke und Florin Brückner, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-12-0.

1 Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 28. Auflage 2009, § 5, Rn 1.70.


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Portrait Harald-Brennecke

Profil

Harald Brennecke ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht sowie Gewerblichen Rechtsschutz. Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.

Tätigkeitsschwerpunkte

  • Gesellschaftsrecht, insbesondere Gesellschaftsgründung, Gesellschaftsverträge und Geschäftsführerhaftung
  • Insolvenzrecht und Unternehmenssanierung
  • Vertriebsrecht, insbesondere Handelsvertreterrecht, Vertragshändlerrecht und Franchiserecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz, insbesondere Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Designrecht und Urheberrecht
  • IT- und Datenschutzrecht
  • Erbrecht
  • Vertragsrecht

Beruflicher Hintergrund

  • Fachanwalt für Insolvenzrecht
  • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
  • Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe
  • Langjährige Tätigkeit im Bereich Unternehmenssanierung

Mitgliedschaften & Engagement

  • Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im Deutschen Anwaltverein
  • Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie

Fachbeiträge & Projekte

Autor und Mitautor zahlreicher Fachpublikationen und Beiträge, insbesondere zu Insolvenzrecht, Gesellschaftsrecht, Vertriebsrecht, Gewerblichem Rechtsschutz, Datenschutz-/IT-Recht sowie Vertragsrecht.

Sprachen

  • Deutsch
  • Englisch

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