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Wettbewerbsrecht - Einführung ins Recht des unlauteren Wettbewerbs - UWG - Teil 09 - Stets unzulässige Handlungen Teil 4


Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke  Rechtsanwalt
Telefon: +49 721 20396-22
Mail: brennecke@fasp.de

Fachanwalt für Insolvenzrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
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Florin Brückner  wissenschaftlicher Mitarbeiter
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Stets unzulässige Handlungen Teil 4

20. das Angebot eines Wettbewerbs oder Preisausschreibens, wenn weder die in Aussicht gestellten Preise noch ein angemessenes Äquivalent vergeben werden.

Erforderlich ist dabei eine nähere Beschreibung der Preise. Allgemein gehaltene Aussagen wie „super Preise“ sind daher nicht ausreichend.1

Ein Gewinnspiel oder Preisausschreiben anzubieten, ohne die Absicht, tatsächlich einen Preis oder ein angemessenes Äquivalent zu vergeben, ist verboten.

Die Begriffe „Wettbewerb“ und „Preisausschreiben“ sind dadurch gekennzeichnet, dass der Preis entweder durch Zufall oder durch besondere Kenntnisse und Fertigkeiten des Teilnehmers zu gewinnen ist.2

21. das Angebot einer Ware oder Dienstleistung als „gratis“, „umsonst“, „kostenfrei“ oder dergleichen, wenn hierfür gleichwohl Kosten zu tragen sind; dies gilt nicht für Kosten, die im Zusammenhang mit dem Eingehen auf das Waren- oder Dienstleistungsangebot oder für die Abholung oder Lieferung der Ware oder die Inanspruchnahme der Dienstleistung unvermeidbar sind.

Fallen Kosten an, die über denjenigen Kosten liegen, die ein Durchschnittsverbraucher als unvermeidbar einstuft, darf das Angebot nicht als kostenlos gekennzeichnet werden.

Beispiel:

· Nicht offen gelegte Mindestabnahmen oder Grundgebühren.
· Unvermeidbare Kosten sind Fahrtkosten zum Händler, um die Ware abzuholen.

22. die Übermittlung von Werbematerial unter Beifügung einer Zahlungsaufforderung, wenn damit der unzutreffende Eindruck vermittelt wird, die beworbene Ware oder Dienstleistung sei bereits bestellt.

Hier handelt es sich um die Vortäuschung einer bestehenden Zahlungspflicht, ohne dass eine Bestellung vorliegt. Es muss Werbematerial zusammen mit der Zahlungsaufforderung übermittelt werden. Der Verbraucher soll davor geschützt werden, irrig anzunehmen, dass bereits ein Vertragsverhältnis bestehe. Hierunter fällt nicht das Übersenden einer unberechtigten Rechnung ohne Werbematerial. Dies kann aber unter § 4 Nr.3 UWG fallen.

23. die unwahre Angabe oder das Erwecken des unzutreffenden Eindrucks, der Unternehmer sei Verbraucher oder nicht für Zwecke seines Geschäfts, Handels, Gewerbes oder Berufs tätig.

Hier sollen unwahre Angaben zur Verschleierung unternehmerischer Tätigkeit verhindert werden.

Beispiel:

· Ein Unternehmer behauptet fälschlicherweise, der Erlös käme sozialen oder humanitären Zwecken zugute.
· Viele Ebay-Händler sind wegen des Umfangs ihrer Tätigkeit als Gewerbetreibende einzustufen.

24. die unwahre Angabe oder das Erwecken des unzutreffenden Eindrucks, es sei im Zusammenhang mit Waren oder Dienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als dem des Warenverkaufs oder der Dienstleistung ein Kundendienst verfügbar.

Hier geht es vor allem um Irreführungen im grenzüberschreitenden Rechtsverkehr.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Wettbewerbsrecht - Einführung ins Recht des unlauteren Wettbewerbs - UWG" von Harald Brennecke und Florin Brückner, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-12-0.

1 Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 28. Auflage 2009, Anh. I Rn 19.3.

2 Sosnitza, WRP 2008, 1014,1025.


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Portrait Harald-Brennecke

Profil

Harald Brennecke ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht sowie Gewerblichen Rechtsschutz. Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.

Tätigkeitsschwerpunkte

  • Gesellschaftsrecht, insbesondere Gesellschaftsgründung, Gesellschaftsverträge und Geschäftsführerhaftung
  • Insolvenzrecht und Unternehmenssanierung
  • Vertriebsrecht, insbesondere Handelsvertreterrecht, Vertragshändlerrecht und Franchiserecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz, insbesondere Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Designrecht und Urheberrecht
  • IT- und Datenschutzrecht
  • Erbrecht
  • Vertragsrecht

Beruflicher Hintergrund

  • Fachanwalt für Insolvenzrecht
  • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
  • Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe
  • Langjährige Tätigkeit im Bereich Unternehmenssanierung

Mitgliedschaften & Engagement

  • Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im Deutschen Anwaltverein
  • Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie

Fachbeiträge & Projekte

Autor und Mitautor zahlreicher Fachpublikationen und Beiträge, insbesondere zu Insolvenzrecht, Gesellschaftsrecht, Vertriebsrecht, Gewerblichem Rechtsschutz, Datenschutz-/IT-Recht sowie Vertragsrecht.

Sprachen

  • Deutsch
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