Wettbewerbsrecht - Einführung ins Recht des unlauteren Wettbewerbs - UWG - Teil 10 - Stets unzulässige Handlungen Teil 5

3.1.3.2 Aggressive geschäftliche Handlungen

Stets unzulässig sind:

25. das Erwecken des Eindrucks, der Verbraucher könne bestimmte Räumlichkeiten nicht ohne vorherigen Vertragsabschluss verlassen.

Dies schafft für den Verbraucher eine Zwangslage und stellt meistens zugleich eine strafbare Nötigung dar. Es reicht aus, wenn der Verbraucher den Eindruck hat, dass er sich in einer Zwangslage befinde. Der Begriff der Räumlichkeiten ist hier weit auszulegen.

Beispiel:

Wird ein Verbraucher auf einer Straße oder einem Parkplatz von Verkäufern umringt, ist eine Räumlichkeit in diesem Sinne bereits zu bejahen.

26. bei persönlichem Aufsuchen in der Wohnung die Nichtbeachtung einer Aufforderung des Besuchten, diese zu verlassen oder nicht zu ihr zurückzukehren, es sein denn, der Besuch ist zur rechtmäßigen Durchsetzung einer vertraglichen Verpflichtung gerechtfertigt.

Dieses Verhalten stellt meistens zugleich einen Hausfriedensbruch und eine Nötigung dar, die für den Verbraucher eine Zwangslage schafft. Eine Ausnahme gilt bei Besuchen, die rechtlich nicht zu beanstanden sind und deshalb gesetzlich erlaubt sind.

Beispiel für erlaubtes Aufsuchen in der Wohnung:

Stromzähler ablesen durch das Personal des Stromanbieters. Genauso verhält es sich mit dem Wasserablesen und dem Schornsteinfeger.

Beispiel:

Der Verbraucher hat eine vertragliche Mitwirkungspflicht, die das Aufsuchen der Wohnung unumgänglich macht.

27. Maßnahmen, durch die der Verbraucher von der Durchsetzung seiner vertraglichen Rechte aus einem Versicherungsverhältnis dadurch abgehalten werden soll, dass von ihm bei der Geltendmachung seines Anspruchs die Vorlage von Unterlagen verlangt wird, die zum Nachweis dieses Anspruchs nicht erforderlich sind, oder dass Schreiben zur Geltendmachung eines solchen Anspruchs systematisch nicht beantwortet werden.

Die Erforderlichkeit der Unterlagen beurteilt sich nach dem bestehenden Anspruch.

Für die Nichtbeantwortung von Schreiben sollte die übliche Versicherungspraxis für die Dauer einer Antwort beachtet werden, jedoch darf der Zeitraum absolut nicht vier Wochen überschreiten.

Das systematische nicht beantworten von Schreiben steht dem systematischen nicht beantworten von Anrufen oder systematische ignorieren von Besuchen des Verbrauchers in den Geschäftsräumen gleich.

Es sind nur Versicherungsverhältnisse betroffen.

28. die in eine Werbung einbezogene unmittelbare Aufforderung an Kinder, selbst die beworbene Ware zu erwerben oder die beworbene Dienstleistung in Anspruch zu nehmen oder ihre Eltern oder andere Erwachsene dazu zu veranlassen.

Kinder sind hier - mit Verweis auf das europäische Recht - Minderjährige unter 14 Jahren.

Beispiel:

„Hol Dir das!“ oder „Kauf Dir das!“ sind unmittelbare Aufforderungen.

Die zweite Tatbestandsalternative, Eltern oder andere Erwachsene zu veranlassen, benötigt ein Hinzutreten besonderer Umstände.

Beispiel:

Bei starkem Gruppendruck.

29. die Aufforderung zur Bezahlung nicht bestellter Waren oder Dienstleistungen oder eine Aufforderung zur Rücksendung oder Aufbewahrung nicht bestellter Sachen, sofern es sich nicht um eine nach den Vorschriften über Vertragsabschlüsse im Fernabsatz zulässige Ersatzlieferung handelt.

Dies ist der Fall, wenn ein Unternehmer einem Verbraucher einfach Ware mit einer beiliegenden Rechnung schickt. Der Unternehmer hofft darauf, dass der Verbraucher diese Ware zahlt, weil er sie nicht zurückschicken will. Deshalb ist eine Aufforderung zur Rücksendung oder Aufbewahrung für den Fall der Nichtbezahlung nicht erlaubt.

Beispiel:

Ein Verbraucher bekommt ein Paket mit einer Ware im Wert von 5 €, die er nicht bestellt hat. Die Rücksendung würde schon 3 € kosten. Bei diesem Kostenverhältnis überlegt er sich natürlich, ob er die Ware gleich behalten soll. Das ist jedoch unlautere Geschäftspraxis.

Die Ausnahme hat kaum Bedeutung, da Ersatzlieferungsklauseln in AGB regelmäßig nach dem BGB unwirksam sind.

Die Aufforderung kann auch konkludent durch Beifügung eines Überweisungsformulars geschehen.

30. die ausdrückliche Angabe, dass der Arbeitsplatz oder Lebensunterhalt des Unternehmers gefährdet sei, wenn der Verbraucher die Ware oder Dienstleistung nicht abnehme.

Dies ist der Fall, wenn die rationale Entscheidungsfähigkeit des Verbrauchers beeinträchtigt wird. Es muss ein unmittelbarer Kontakt zum Verbraucher bestehen.

Beispiel:

Drücker-Kolonnen, deren Mitglieder behaupten, nur durch den Erwerb eines Zeitungs-Abonnements durch den Verbraucher vor dem persönlichen Ruin bewahrt werden zu können.

Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Wettbewerbsrecht - Einführung ins Recht des unlauteren Wettbewerbs - UWG" von Harald Brennecke und Florin Brückner, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-12-0.


 

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Stand: November 2009


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Über die Autoren:

Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

Portrait Harald-Brennecke

Rechtsanwalt Harald Brennecke beschäftigt sich mit Medien- und urheberrechtlichen Fragestellungen. Er berät zu Urheberrechten, Presserecht, Berichterstattung und Firmenpräsentationen in Presse, Fernsehen, Internet und anderen Medien. Er vertritt bei Verletzungen des Persönlichkeitsrechts durch Veröffentlichungen.  Er setzt den Anspruch auf Löschung von Einträgen bei Suchmaschinenbetreibern durch.

Rechtsanwalt Harald Brennecke hat im gewerblichen Rechtsschutz veröffentlicht:

  • „Markenrecht - eine Einführung: Markenformen, Markenschutz und Markenanmeldung", JAHR, ISBN 978-3-939384-22-9"
  • Lizenzrecht - eine Einführung. Lizenzarten und Lizenzverträge.“ von Harald Brennecke und Florin Brückner, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht,  2010, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-08-3
  • „17 UWG – Betriebsgeheimnisse und Verrat durch (ehemalige) Mitarbeiter“, 2015, ISBN 978-3-939384-38-0, Verlag Mittelstand und Recht
  • "Urheberrecht - eine Einführung", von Harald Brennecke und Simon Hofmann, 2011, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-23-6
  • "Wettbewerbsrecht - Einführung in das Recht des unlauteren Wettbewerbs und das UWG", Harald Brennecke und Florin Brückner, 2010, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-12-0.

Rechtsanwalt Brennecke ist Dozent für Medienrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.

Er bietet unter anderem folgende Vorträge an:

  • Medien, Allgemeines Persönlichkeitsrecht und Urheberrecht – Nicht alles, was Spaß macht, ist auch erlaubt
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  • Schutz von Kundenadressen und Geschäftsgeheimnissen – 17 UWG in Theorie und Praxis
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