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Wettbewerbsrecht - Einführung ins Recht des unlauteren Wettbewerbs - UWG - Teil 03 - Die Unlauterkeit


Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke  Rechtsanwalt
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2.6. Unlauterkeit

Durch das UWG wird ein Unternehmen nicht gegen geschäftliche Handlungen der Konkurrenz an sich geschützt. Nur unlautere geschäftliche Handlungen sollen durch das UWG unterbunden werden.

Beispiel:

Vergleicht man seine Produkte mit denen eines Mitbewerbers ist dies nicht automatisch unlauter, verunglimpft man aber gleichzeitig die Produkte des Mitbewerbers ist dies eine unlautere Handlung.

Eine gesetzliche Definition der Unlauterkeit existiert nicht. Bei der Prüfung, ob eine geschäftliche Handlung unlauter ist, sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Die geschäftliche Handlung muss geeignet sein, die Interessen von Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen. Die Unlauterkeit in § 2 I Nr. 1 UWG setzt kein subjektives Element voraus. Ausnahmen sind nur dann zu machen, wenn einzelne Beispielstatbestände der Unlauterkeit subjektive Tatbestandsmerkmale aufweisen oder fordern.1

Beispiel:

§ 4 Nr. 2 UWG setzt die Ausnutzung bestimmter Umstände und damit deren Kenntnis voraus.

Die Unlauterkeit einer geschäftlichen Handlung wird vorausgesetzt, wenn kein unverfälschter2 Wettbewerb mehr gewährleistet wird, da dann ein echter Leistungsvergleich zwischen den einzelnen Wettbewerbern oder ihren Angeboten behindert oder noch nicht einmal zugelassen wird.

Generell ist Wettbewerb die freie Betätigung von Anbietern und Nachfragern auf einem Markt auf Grundlage einer offenen Marktwirtschaft.3 Das Bestreben der Akteure am Markt ist es, mit den Mitteln des Wettbewerbs mit möglichst vielen Kunden zum Geschäftsabschluss zu kommen. Dabei ist jedem Wettbewerber der Einsatz unterschiedlicher (Wettbewerbs-)Mittel erlaubt. Der Einsatz dieser Mittel ist auch dann zulässig, wenn durch ihn ein oder mehrere Konkurrenten verdrängt werden, und zwar bezogen auf einen einzelnen Geschäftsabschluss oder auf Dauer. Das Verhalten der Unternehmer unterliegt jedoch einer Beurteilung nach den Maßstäben des UWG.

Beispiel:

Erfindet ein Unternehmer ein neues Getränk, das so gut ankommt, dass ein großer Konkurrent Pleite geht, ist dies nicht zu beanstanden.

Nicht zu beanstanden wäre auch, wenn ein Unternehmen eine riesige Marketing-Kampagne startet und so einen großen Marktanteil dazugewinnt - solange die Werbung nicht unlauter ist.

Die Beurteilung, ob eine Handlung unlauter ist oder nicht, ist in der Praxis oftmals kompliziert. Unter Umständen kann es sogar sein, dass die vorliegende Fallkonstellation noch nicht ausreichend durch die Rechtsprechung geklärt wurde. Um verschiedene Fälle und Fallgruppen unlauterer geschäftlicher Handlungen besser einordnen und beurteilen zu können, bedient man sich gewissen Auslegungsgrundsätzen, die auf die Normen des UWG angewandt werden. Durch den Grundsatz, dass EU-Recht nationales Recht bricht, ist eine nach den europäischen Richtlinien konforme Auslegung nötig. Diese orientiert sich am Maßstab der einschlägigen Richtlinien. Dazu gehören insbesondere die UGP-Richtlinie (Richtlinie 2005/29/EG) und die Irreführungsrichtlinie (Richtlinie 84/450/EWG), daneben auch die E-Commerce-Richtlinie (Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr).

Beispiel:

Muss ein Paragraph im deutschen Gesetz richtlinienkonform ausgelegt werden, kann dies das Ergebnis deutlich verändern.

2.7. Verhaltenskodex und fachliche Sorgfalt

Im Gesetz sind in § 2 I Nr. 5 und Nr. 7 zwei weitere neu eingeführte Begriffe definiert.

Ein Verhaltenskodexist definiert als „Vereinbarungen oder Vorschriften über das Verhalten von Unternehmern, zu welchem diese sich in Bezug auf Wirtschaftszweige oder einzelne geschäftliche Handlungen verpflichtet haben, ohne dass sich solche Verpflichtungen aus Gesetzes- oder Verwaltungsvorschriften ergeben.“ Dies soll ein richtlinienkonformes Verständnis des § 5 I Nr. 6 UWG sicherstellen.

Die Fachlichen Sorgfalt wird definiert als „der Standard an Fachkenntnissen und Sorgfalt, von dem billigerweise angenommen werden kann, dass ein Unternehmer ihn in seinem Tätigkeitsbereich gegenüber Verbrauchern nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Marktgepflogenheiten einhält.“. Unter den Begriff fallen grundsätzlich die gesetzlichen Regelungen für das Verhalten des Unternehmers gegenüber Verbrauchern.

Beispiel:

Belehrungs- und Informationspflichten wie §§ 312 II, 312c I, II, 355 II BGB.

Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Wettbewerbsrecht - Einführung ins Recht des unlauteren Wettbewerbs - UWG" von Harald Brennecke und Florin Brückner, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-12-0.

1 Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 28. Auflage 2009, § 3, Rn 107.

2 In der alten Fassung des UWG (bis zum 7. Juli 2004) wird in der entsprechenden Norm (§ 13 II UWG - alte Fassung) die Formulierung „den Wettbewerb zu verfälschen“ benutzt, im Gegensatz zur aktuellen Fassung, in der von „beeinträchtigen“ die Rede ist. Dabei handelt es sich um eine sprachliche, keine sachliche Änderung. Der Begriff „unverfälschter Wettbewerb“ stammt aus dem Art. 3 I g) EGV, der für das UWG maßgeblich ist; siehe BT-Drucks. 15/1487 S. 30.

3 Im Sinne des Art. 98 EGV.


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Portrait Harald-Brennecke

Profil

Harald Brennecke ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht sowie Gewerblichen Rechtsschutz. Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.

Tätigkeitsschwerpunkte

  • Gesellschaftsrecht, insbesondere Gesellschaftsgründung, Gesellschaftsverträge und Geschäftsführerhaftung
  • Insolvenzrecht und Unternehmenssanierung
  • Vertriebsrecht, insbesondere Handelsvertreterrecht, Vertragshändlerrecht und Franchiserecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz, insbesondere Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Designrecht und Urheberrecht
  • IT- und Datenschutzrecht
  • Erbrecht
  • Vertragsrecht

Beruflicher Hintergrund

  • Fachanwalt für Insolvenzrecht
  • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
  • Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe
  • Langjährige Tätigkeit im Bereich Unternehmenssanierung

Mitgliedschaften & Engagement

  • Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im Deutschen Anwaltverein
  • Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie

Fachbeiträge & Projekte

Autor und Mitautor zahlreicher Fachpublikationen und Beiträge, insbesondere zu Insolvenzrecht, Gesellschaftsrecht, Vertriebsrecht, Gewerblichem Rechtsschutz, Datenschutz-/IT-Recht sowie Vertragsrecht.

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