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Wettbewerbsrecht - Einführung ins Recht des unlauteren Wettbewerbs - UWG - Teil 03 - Die Unlauterkeit

 2.6. Unlauterkeit

Durch das UWG wird ein Unternehmen nicht gegen geschäftliche Handlungen der Konkurrenz an sich geschützt. Nur unlautere geschäftliche Handlungen sollen durch das UWG unterbunden werden.

Beispiel:

Vergleicht man seine Produkte mit denen eines Mitbewerbers ist dies nicht automatisch unlauter, verunglimpft man aber gleichzeitig die Produkte des Mitbewerbers ist dies eine unlautere Handlung.

Eine gesetzliche Definition der Unlauterkeit existiert nicht. Bei der Prüfung, ob eine geschäftliche Handlung unlauter ist, sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Die geschäftliche Handlung muss geeignet sein, die Interessen von Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen. Die Unlauterkeit in § 2 I Nr. 1 UWG setzt kein subjektives Element voraus. Ausnahmen sind nur dann zu machen, wenn einzelne Beispielstatbestände der Unlauterkeit subjektive Tatbestandsmerkmale aufweisen oder fordern.

Beispiel:

§ 4 Nr. 2 UWG setzt die Ausnutzung bestimmter Umstände und damit deren Kenntnis voraus.

Die Unlauterkeit einer geschäftlichen Handlung wird vorausgesetzt, wenn kein unverfälschter Wettbewerb mehr gewährleistet wird, da dann ein echter Leistungsvergleich zwischen den einzelnen Wettbewerbern oder ihren Angeboten behindert oder noch nicht einmal zugelassen wird.

Generell ist Wettbewerb die freie Betätigung von Anbietern und Nachfragern auf einem Markt auf Grundlage einer offenen Marktwirtschaft. Das Bestreben der Akteure am Markt ist es, mit den Mitteln des Wettbewerbs mit möglichst vielen Kunden zum Geschäftsabschluss zu kommen. Dabei ist jedem Wettbewerber der Einsatz unterschiedlicher (Wettbewerbs-)Mittel erlaubt. Der Einsatz dieser Mittel ist auch dann zulässig, wenn durch ihn ein oder mehrere Konkurrenten verdrängt werden, und zwar bezogen auf einen einzelnen Geschäftsabschluss oder auf Dauer. Das Verhalten der Unternehmer unterliegt jedoch einer Beurteilung nach den Maßstäben des UWG.

Beispiel:

Erfindet ein Unternehmer ein neues Getränk, das so gut ankommt, dass ein großer Konkurrent Pleite geht, ist dies nicht zu beanstanden.

Nicht zu beanstanden wäre auch, wenn ein Unternehmen eine riesige Marketing-Kampagne startet und so einen großen Marktanteil dazugewinnt - solange die Werbung nicht unlauter ist.

Die Beurteilung, ob eine Handlung unlauter ist oder nicht, ist in der Praxis oftmals kompliziert. Unter Umständen kann es sogar sein, dass die vorliegende Fallkonstellation noch nicht ausreichend durch die Rechtsprechung geklärt wurde. Um verschiedene Fälle und Fallgruppen unlauterer geschäftlicher Handlungen besser einordnen und beurteilen zu können, bedient man sich gewissen Auslegungsgrundsätzen, die auf die Normen des UWG angewandt werden. Durch den Grundsatz, dass EU-Recht nationales Recht bricht, ist eine nach den europäischen Richtlinien konforme Auslegung nötig. Diese orientiert sich am Maßstab der einschlägigen Richtlinien. Dazu gehören insbesondere die UGP-Richtlinie (Richtlinie 2005/29/EG) und die Irreführungsrichtlinie (Richtlinie 84/450/EWG), daneben auch die E-Commerce-Richtlinie (Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr).

Beispiel:

Muss ein Paragraph im deutschen Gesetz richtlinienkonform ausgelegt werden, kann dies das Ergebnis deutlich verändern.

2.7. Verhaltenskodex und fachliche Sorgfalt

Im Gesetz sind in § 2 I Nr. 5 und Nr. 7 zwei weitere neu eingeführte Begriffe definiert.

Ein Verhaltenskodexist definiert als „Vereinbarungen oder Vorschriften über das Verhalten von Unternehmern, zu welchem diese sich in Bezug auf Wirtschaftszweige oder einzelne geschäftliche Handlungen verpflichtet haben, ohne dass sich solche Verpflichtungen aus Gesetzes- oder Verwaltungsvorschriften ergeben.“ Dies soll ein richtlinienkonformes Verständnis des § 5 I Nr. 6 UWG sicherstellen.

Die Fachlichen Sorgfalt wird definiert als „der Standard an Fachkenntnissen und Sorgfalt, von dem billigerweise angenommen werden kann, dass ein Unternehmer ihn in seinem Tätigkeitsbereich gegenüber Verbrauchern nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Marktgepflogenheiten einhält.“. Unter den Begriff fallen grundsätzlich die gesetzlichen Regelungen für das Verhalten des Unternehmers gegenüber Verbrauchern.

Beispiel:

Belehrungs- und Informationspflichten wie §§ 312 II, 312c I, II, 355 II BGB.

Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Wettbewerbsrecht - Einführung ins Recht des unlauteren Wettbewerbs - UWG" von Harald Brennecke und Florin Brückner, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-12-0.

 


 

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Stand: November 2009


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Über die Autoren:

Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

Portrait Harald-Brennecke

Rechtsanwalt Harald Brennecke berät und vertritt als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz bei Verstößen im Bereich des unlauteren Wettbewerbs, sei es im außergerichtlichen Bereich der Abmahnungen und Abschlussschreiben, im Bereich der einstweiligen Verfügungen oder in gerichtlichen Hauptsacheverfahren und wehrt unberechtigte Abmahnungen ab. Er verhandelt Vertragsstrafevereinbarungen zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr zwischen Verletzern und Verletzten.
Er prüft Werbeauftritte und Werbemaßnahmen wie Internetseiten, Onlineshops, Firmenauftritte, Prospekte und AGB auf wettbewerbswidrige Inhalte zur Vermeidung von Abmahnrisiken. 
Rechtsanwalt Brennecke berät Unternehmer beim Schutz ihrer Geschäftsgeheimnisse und Kundendaten.  Er ist im Bereich der UWG-Straftaten als Srafverteidiger und bei der Ermittlung und Dokumentation von Straftaten und der Erstellung von Strafanzeigen tätig, unter anderem bei Strafbarer Werbung, 16 UWG oder Verrat von Geschäftsgeheimnissen, 17 UWG, wie z.B. die unberechtigte Verwendung von Kundendaten.

Harald Brennecke hat im unter anderem veröffentlicht:

  • "Wettbewerbsrecht - Einführung in das Recht des unlauteren Wettbewerbs und das UWG", Harald Brennecke und Florin Brückner, 2010, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-12-0.
  • "17 UWG - Verrat von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen“, 2015, ISBN 978-3-939384-38-0, Verlag Mittelstand und Recht
  • "Urheberrecht - eine Einführung", von Harald Brennecke und Simon Hofmann, 2011, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-23-6
  • "Lizenzrecht - eine Einführung. Lizenzarten und Lizenzverträge.“ von Harald Brennecke und Florin Brückner, 2010, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-08-3
  • "Markenrecht - eine Einführung Markenformen, Markenschutz und Markenanmeldung ", Harald Brennecke und Florin Brückner, 2010, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-22-9

Weitere Veröffentlichungen von Harald Brennecke sind in Vorbereitung, unter anderem zum Thema

  • Recht im Marketing

 Harald Brennecke ist Dozent für Wettbewerbsrecht, Urheberrecht und Lizenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie. 
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Schutz von Kundenadressen und Geschäftsgeheimnissen – 17 UWG in Theorie und Praxis
  • Strategische Ausrichtung von Unternehmen aus wettbewerbsrechticher Sicht
  • Markenschutzstrategien als betriebswirtschaftliches Instrument
  • Onlineshops rechtssicher gestalten
  • Lizenzvertragsgestaltung
  • Der Gebrauchtsoftwarekauf
  • Vertriebslizenzen in Recht und PraxisK

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz, unter: 
Mail: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de 
Telefon: 0721-20396-28

 


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