Vorvertragliche Anzeigepflichten bei der privaten Krankenversicherung

Vorvertragliche Anzeigepflichten bei der privaten Krankenversicherung

Gerade auf dem Gebiet der privaten Krankenversicherung kommt es zwischen dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer regelmäßig zu Rechtstreitigkeiten, weil dem Versicherungsnehmer eine Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht vorgeworfen wird. Hintergrund ist folgender:

Vor Abschluss eines Versicherungsvertrages ist der Versicherungsnehmer nach § 16 Versicherungsvertraggesetz (Fußnote) dazu verpflichtet, alle ihm bekannten gefahrerheblichen Umstände dem Versicherer mitzuteilen. Hierdurch soll dem Versicherer die Möglichkeit gegeben werden zu prüfen, ob der Antrag unter diesen Angaben überhaupt angenommen werden soll oder nicht. Gefahrerheblich sind für den Versicherer die Umstände, die ihn bei Kenntnis nicht dazu veranlasst hätte, den Vertrag abzuschließen. Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten.

Es stellt sich für den Versicherungsnehmer nun die oft schwierige Frage, welche Umstände anzeigepflichtig sind. Hierbei kommt dem vom Versicherer vorgelegten Fragen im Antragsformular entscheidende Bedeutung zu. Die dort gestellten Fragen betrachtet der Versicherer als gefahrerheblich und sind daher zutreffend zu beantworten. Dabei hat der Versicherungsnehmer aber nur die Angaben abzugeben, von denen er gesicherte Kenntnis hat. Bloße Verdachtsmomente müssen nicht angegeben werden.

Oft kommt es auch vor, dass der Versicherungsnehmer die im Antragsformular gestellten Fragen anders versteht, als sie der Versicherer verstehen wollte. Entscheidend ist dann, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer die Antragsfragen verstehen musste. Wie sich der Versicherer die Beantwortung der Frage vorgestellt hat, ist unerheblich.

Die Rechtsprechung hat eine Vielzahl von Umstände für Anzeigepflichtig angesehen. Hier nur eine Auswahl:

· Rücken- und Wirbelsäulen- und Bandscheibenbeschwerden
· HIV-Infektion
· lang andauernde Drogenabhängigkeit
· Bluthochdruck
· Diabetes
· Herzinfarkt
· chronische Bronchitis

Nicht anzeigepflichtig sind nach der Rechtsprechung unter anderem:

· Schmerzen in der Lendengegend
· Knieschmerzen nach sportlicher Betätigung
· Krankenhausaufenthalt zu Diagnosezwecken


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Stand: Januar 2007


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Sie berät und vertritt bei der Prüfung von Lebensversicherungsverträgen und Beraterhaftungsfällen in der Versicherungsvermittlung. Daneben berat Rechtsanwältin Dibbelt im Krankenversicherungsrecht und vertritt ihre Mandanten in gerichtlichen Verfahren.

Das besondere Interesse von Rechtsanwältin Dibbelt liegt im Bereich der Betrieblichen Altersversorgung sowie versicherungsrechtlichen Fragestellungen im Rahmen von Insolvenzen.

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Normen: § 16 VVG

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