Verständigung mit dem Finanzamt – 2. Teil: Im Schuldenbereinigungsverfahren der InsO - Grundlagen
II.
Etwas anders stellt sich die Situation im Rahmen der außergerichtlichen Schuldenbereinigung gemäß § 305 Abs. 1 Nr. 1 Insolvenzordnung (InsO) dar.
Die außergerichtliche Schuldenbereinigung ist die entscheidende Voraussetzung für das gerichtliche Verbraucherinsolvenzverfahren nach §§ 304 ff. Insolvenzordnung (InsO).
Der Weg ins Verbraucherinsolvenzverfahren steht denjenigen Personen offen, die keine selbständige gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit ausüben oder ausgeübt haben. Gleiches gilt für Personen, die selbständig tätig waren, sofern ihre Vermögensverhältnisse überschaubar sind und gegen sie keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen. Mit Personen sind hier natürliche Personen gemeint, also keine Unternehmen oder wie auch immer ausgestaltete Gesellschaften.
Erforderlich für die Durchführung der außergerichtlichen Schuldenbereinigung ist, dass ein Plan zur Schuldenbereinigung aufgestellt wird. In diesem legt der Schuldner seine tatsächlichen Vermögensverhältnisse dar und unterbreitet seinen Gläubigern einen konkreten Vorschlag zur Bereinigung seiner Schulden.
Nicht selten ist das Finanzamt als einer der Gläubiger am Abschluß eines solchen Schuldenbereinigungsplans beteiligt.
Grundsätzlich können die Verhandlungen über den Abschluß eines Schuldenbereinigungsplanes zwischen dem Schuldner und seinen Gläubigern frei gestaltet werden. Die Finanzämter haben hier jedoch nicht einen völlig freien Verhandlungsspielraum, sondern sind wegen des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit und Gleichmäßigkeit der Besteuerung an die gesetzlichen Regelungen der Abgabenordnung (AO) gebunden. Das Finanzamt kann als Rechtsgrundlage für einen Verzicht auf seine Abgabenforderungen nur das Abgabenrecht unter Einbeziehung der Zielsetzung der Insolvenzordnung heranziehen.
Die Frage, ob das Finanzamt einem außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplan zustimmen kann, beurteilt sich insbesondere nach den gesetzlichen Bestimmungen über die abweichende Festsetzung gemäß § 163 Abgabenordnung (AO) und den Erlass gemäß § 227 Abgabenordnung (AO).
Soweit den Finanzämtern bei dieser Beurteilung Ermessen zusteht, sind zusätzlich die Gesichtpunkte der Zielsetzung der Insolvenzordnung in die Ermessenerwägungen einzubeziehen. Dazu gehört insbesondere, dem redlichen Schuldner nach einer Wohlverhaltensphase unter Einbeziehung aller Gläubiger eine Schuldenbereinigung als Basis für einen wirtschaftlichen Neuanfang zu ermöglichen.
Eine angemessene Schuldenbereinigung ist aber nicht bereits deshalb ausgeschlossen, weil der Schuldenbereinigungsplan nur eine einmalige Zahlung oder überhaupt keine Zahlungen des Schuldners vorsieht.
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