Versicherungsschutz des Architekten

Der Architekt ist aus standesrechtlichen Gesichtspunkten verpflichtet, eine angemessene Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen. Ein ausreichender und angemessener Versicherungsschutz sollte schon im eigenen Interesse erfolgen, damit in einem möglichen Schadensfalle nicht das eigene ,,Hab und Gut`` auf dem Spiel stehen.

Von der Versicherung umfasst sind alle Leistungen, die zur freiberuflichen Tätigkeit des Architekten gehören. Dazu zählt in erster Linie die aufgrund des Leistungsbildes gemäß § 15 Abs. 2 HOAI geschuldete Architektentätigkeit, die Begutachtung von Architektenleistungen (Fußnote) oder sonstige baubezogene Leistungen, die Projektsteuerung (Fußnote), die Wertermittlung (Fußnote) sowie die Ausarbeitung städtebaulicher Pläne (Fußnote).

Wichtig: Aufgabenerweiterungen durch neue Gesetze oder gerichtliche Entscheidungen gehören mit zum Berufsbild und werden somit vom Versicherungsschutz mit umfasst.

Nicht vom Versicherungsschutz umfasst sind Leistungen außerhalb des Berufsbildes des Architekten, wie z.B. die Veräußerung oder Vermittlung von Grundstücken oder das Vermitteln von Krediten. Der Versicherungsschutz liegt auch dann nicht vor, wenn der Architekt durch ein bewusst gesetz-, vorschrift- oder pflichtwidriges Verhalten einen Schaden herbeiführt (Fußnote). Ein Schädigungsvorsatz ist nicht erforderlich. Ausreichend ist das Vorliegen eines klarer Verstoßes, beispielsweise das Abhaken einer á-Kontorechnung ohne vorherige Prüfung.

In der Praxis lauern im Zusammenhang mit der Haftpflichtversicherung einige Fallstricke. So werden beispielsweise Ansprüche aus der ,,Überschreitung der Bauzeit sowie von Fristen und Terminen`` von der Haftpflichtversicherung nicht erfasst. Weiterhin ist die Haftpflichtversicherung nicht eintrittspflichtig für Ansprüche aus ,,Überschreitung ermittelter Massen und Kosten``, oder aus ,,fehlerhaften Massen- und Kostenermittlung``.

Wichtig: Der Architekt darf gegenüber dem Geschädigten kein Schuldanerkenntnis geben, ansonsten verliert er seinen Versicherungsschutz.

Sobald ein Versicherungsfall vorliegt, muss der Architekt diesen spätestens innerhalb einer Woche, nachdem er die Tatsachen kennt, aus denen sich ein Versicherungsfall ergibt, schriftlich anzeigen.

Wichtig: Selbst wenn der Architekt der Auffassung ist, dass er für den geltend gemachten Schaden nicht verantwortlich ist, muss die Versicherung vorsorglich informiert werden.

Kommt der Architekt seiner Schadensanzeigepflicht nicht innerhalb einer Woche nach, läuft er Gefahr, dass die Versicherung den Deckungsschutz versagt.


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Stand: Februar 2005


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Portrait Monika-Dibbelt Monika Dibbelt, Rechtsanwältin

Rechtsanwältin Monika Dibbelt berät und vertritt ihre Mandanten insbesondere bei allen Fragen um Allgemeine Versicherungsbedingungen, dem Versicherungsvertragsrecht, Fragen zur Begründung und Beendigung von Versicherungsverhältnissen, dem Recht der Versicherungsaufsicht unabhängig vom Versicherungstyp.
Sie berät und vertritt bei der Prüfung von Lebensversicherungsverträgen und Beraterhaftungsfällen in der Versicherungsvermittlung. Daneben berat Rechtsanwältin Dibbelt im Krankenversicherungsrecht und vertritt ihre Mandanten in gerichtlichen Verfahren.

Das besondere Interesse von Rechtsanwältin Dibbelt liegt im Bereich der Betrieblichen Altersversorgung sowie versicherungsrechtlichen Fragestellungen im Rahmen von Insolvenzen.

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