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Verbraucherinsolvenzantrag - alle Forderungen müssen angegeben werden. Es besteht insofern kein Wahlrecht !

Der Insolvenzschuldner hat kein Wahlrecht, einzelne Forderungen von Gläubigern gegen ihn nicht in das dem Antrag beizufügende Verzeichnis aufzunehmen. Dies betrifft auch Forderungen der Gläubiger, die der Schuldner aus pfändungsfreiem Einkommen zu tilgen beabsichtigt.

In einem vom OLG Celle (Beschluss vom 25.10.2001 - 2 W 113/01, ZinsO 23/2001, S. 1106 ff.) rechtskräftig entschiedenen Fall hatte ein Insolvenzschuldner die Forderungen einer Autoleasingfirma wegen des von ihm (auch in der Insolvenz weiter) geleasten Fahrzeuges nicht angegeben, weil er diese aus seinem pfändungsfreien Einkommen weiter bezahlte. Dies führte zu einer Versagung der Restschuldbefreiung, obwohl der Schuldner den Treuhänder hierüber informiert hatte. Die Forderungen der Leasingfirma hätten in der Forderungsaufstellung dargestellt werden müssen, insoweit bestünde kein Wahlrecht des Schuldners.

Gleiches dürfte folglich für Forderungen von Familienangehörigen gelten. Es ist Insolvenzsschuldnern nicht erlaubt, einzelne Forderungen der Gläubiger nicht in die Aufstellung aufzunehmen, weil für diese keine Restschuldbefreiung gewünscht wird. Insoweit besteht kein Wahlrecht. Es wird allenfalls möglich sein, hinsichtlich derartiger Forderungen formelle Verzichtsverträge zu schliessen. Mag der Schuldner - ohne hierzu rechtlich verpflichtet zu sein - den betroffenen Gläubigern nach Abschluss des Insolvenzverfahrens eine Schenkung zukommen lassen. Diesbezüglich muss allerdings eine ggf. anfallende Schenkungssteuer berücksichtigt werden.


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Stand: Juli 2026


Portrait Harald-Brennecke

Profil

Harald Brennecke ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht sowie Gewerblichen Rechtsschutz. Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.

Tätigkeitsschwerpunkte

  • Gesellschaftsrecht, insbesondere Gesellschaftsgründung, Gesellschaftsverträge und Geschäftsführerhaftung
  • Insolvenzrecht und Unternehmenssanierung
  • Vertriebsrecht, insbesondere Handelsvertreterrecht, Vertragshändlerrecht und Franchiserecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz, insbesondere Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Designrecht und Urheberrecht
  • IT- und Datenschutzrecht
  • Erbrecht
  • Vertragsrecht

Beruflicher Hintergrund

  • Fachanwalt für Insolvenzrecht
  • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
  • Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe
  • Langjährige Tätigkeit im Bereich Unternehmenssanierung

Mitgliedschaften & Engagement

  • Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im Deutschen Anwaltverein
  • Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie

Fachbeiträge & Projekte

Autor und Mitautor zahlreicher Fachpublikationen und Beiträge, insbesondere zu Insolvenzrecht, Gesellschaftsrecht, Vertriebsrecht, Gewerblichem Rechtsschutz, Datenschutz-/IT-Recht sowie Vertragsrecht.

Sprachen

  • Deutsch
  • Englisch

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