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Sitz und Sitzverlegung bei der AG

Sitz der AG

Registersitz

Der Sitz der AG ist zwingender Bestandteil der Satzung, § 23 Abs. 3 Nr. 1 AktG und muss in Deutschland liegen. Obwohl der Satzungssitz der AG im Inland liegen muss, kann der Verwaltungssitz frei gewählt werden und damit auch im Ausland liegen. Anerkanntermaßen ist es der Gesellschaft zudem gestattet schwerpunktmäßig in einem anderen Staat als Deutschland tätig zu werden und eine inländische Geschäftsadresse zu haben (Zitat).

Sitzverlegung

Innerhalb Deutschlands ist eine Sitzverlegung unproblematisch im Rahmen einer Satzungsänderung möglich. Dafür muss gemäß § 179 AktG ein Hauptversammlungsbeschluss vorliegen (Zitat). Nach dem Wortlaut von § 5 AktG muss der Sitz der Aktiengesellschaft im Inland liegen. Nach der Rechtsprechung des EuGH verstoßen Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, die eine Sitzverlegung bei gleichzeitiger Umwandlung in die Rechtsform eines anderen Mitgliedstaates verhindern, gegen die der Niederlassungsfreiheit. Eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit ist nur dann zulässig, wenn der Zuzugsstaat einen grenzüberschreitenden Rechtsformwechsel gestattet und keine Gründe des Allgemeinwohls entgegenstehen (Zitat). Damit steht es den Mitgliedstaaten offen, die Sitzverlegung der Gesellschaften zu regeln. Dies beinhaltet auch die Möglichkeit es einer im Inland gegründeten Gesellschaft zu verwehren, ihren Sitz Identitätswahrend in einen anderen Mitgliedstaat zu verlegen (Zitat). Für die AG bedeutet dies im Umkehrschluss, dass nach dem Wortlaut von § 5 AktG eine solche identitätswahrende Sitzverlegung nicht vorgesehen ist und mit der Aufgabe der deutschen Rechtsform einhergeht (Zitat). In einer weiteren Entscheidung bestätigte der EuGH diese Überlegung. Da die Rechtsfähigkeit der AG auf dem deutschen Aktienrecht beruht, kann ihre Rechtsfähigkeit im Falle eines Wegzugs ebenso entzogen werden (Zitat). Für die AG besteht jedoch die Möglichkeit, Niederlassungen im Ausland zu errichten und dabei ihren Satzungssitz, sowie ihre Geschäftsadresse nach § 39 Abs. 1 S. 1 AktG im Inland zu behalten um dort ihre Geschäftstätigkeit zu entfalten (Zitat).


 

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