Regeln zum Sitz der AG und der SE im Vergleich
Die SE unterscheidet sich insofern von der deutschen Aktiengesellschaft, als dass sowohl für ihren Wegzug als auch für ihren Zuzug ein gesetzlich normiertes Verfahren besteht. Dies bietet ihr die Möglichkeit ihren Sitz innerhalb der EU zu verlegen ohne ihre Rechtspersönlichkeit zu verlieren, sodass die Gesellschaft mit ihrem Aktiv- und Passivvermögen als Rechtsträger fortbesteht (Zitat). Schließlich wurde die SE unter anderem deshalb geschaffen, um zur Verwirklichung des europäischen Binnenmarktes beizutragen (Zitat). Die SE bietet ebenfalls den Vorteil, dass die als europäische Rechtsform ihre „Staatsangehörigkeit“ nicht ändert (Zitat). Die Sitzverlegung der SE ist aufgrund der Änderung des subsidiär anzuwendenden Rechts ein hinausragendes Gestaltungsinstrument, wonach dadurch der Zuzug in steuerlich und gesellschaftsrechtlich vorteilhafte Mitgliedstaaten (Zitat) und ein Wettbewerbsvorteil gegenüber Gesellschaften denen eine solche Sitzverlegung nicht möglich ist, ermöglicht wird. Allerdings ist die Sitzverlegung aufgrund ihrer weitreichenden Folgen für die Gesellschaft mit einem hohen administrativen Aufwand verbunden (Zitat). Dennoch ist die Societas Europaea trotz der Cartesio Entscheidung des EuGH die einzige Rechtsform, welche eine grenzüberschreitende Sitzverlegung ohne die Notwendigkeit von Umgehungsgestaltungen innerhalb eines gesicherten Rechtsrahmens ermöglicht, was die grenzüberschreitende Sitzverlegung der SE zu einem Alleinstellungsmerkmal macht (Zitat).
In Bezug auf das Auseinanderfallen von Satzungssitz und Hauptverwaltung ist die SE jedoch mit weniger Gestaltungsspielraum ausgestaltet als die AG (Zitat). Anders als die AG droht ihr nach Art. 64 Abs. 1 lit. a) SE-VO die Liquidation, wenn der Satzungssitz und die Hauptverwaltung nicht im selben Mitgliedstaat liegen.
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