Sicherung durch Unsicherheitseinrede und Anfechtung
1. Unsicherheitseinrede
Im Baurecht ist es üblich, dass der Auftragnehmer immer in Vorleistung geht. Das bedeutet, er hat zumindest einen Überhang an erbrachter Leistung im Verhältnis zu den bezahlten Leistungen. Solange der gegenseitige Bauvertrag nicht gekündigt ist, hatte der Auftragnehmer die Vorleistung zu erbringen. Der Auftragnehmer kann jedoch mit dem Zurückbehaltungsrecht aus der Unsicherheitseinrede Schaden abwenden. Für den Fall, dass nach Abschluss des gegenseitigen Bauvertrages die Gefahr besteht, dass der andere Teil nicht leistungsfähig ist, kann der Auftragnehmer seine Vorleistung (Fußnote) verweigern. Dabei ist jedoch zu beachten, dass diese Gefährdung erst nach Vertragsschluss erkennbar werden darf. Ob diese Gefährdung bereits bei Vertragsschluss objektiv vorgelegen hat, ist dann unerheblich. In der Regel beruht diese Gefährdung des Anspruchs auf Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers. Daneben können auch andere Leistungshindernisse gegeben sein. Hinweis: Bei der Erfüllung eines gegenseitigen Vertrages ist auch während der Vertragserfüllung immer darauf zu achten, wie sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Auftraggebers entwickeln. Nur so kann rechtzeitig reagiert werden und weiterer Schaden durch unbezahlte Vorleistung abgewandt werden. Es ist jedoch im Einzelfall sorgfältig zu prüfen, ob tatsächlich die Voraussetzungen der Unsicherheitseinrede gegeben sind. Sollten diese Voraussetzungen nicht erfüllt sein und der Auftragnehmer behauptet ein Leistungsverweigerungsrecht, begeht er die Vertragsverletzung. Im Ergebnis kann die Unsicherheitseinrede dem Auftragnehmer auch ein Kündigungsrecht geben.
2. Anfechtung des Bauvertrages Wie bereits oben dargestellt, ist der Auftragnehmer beim gegenseitigen Bauvertrag in der Regel zur Vorleistung verpflichtet. Es stellt sich daher immer die Frage, wie kann der Auftragnehmer das Vertragsverhältnis lösen, ohne selber eine Pflichtverletzung zu begehen. Das Anfechtungsrecht im bürgerlichen Gesetzbuch lässt auch eine Anfechtung bei einem Irrtum über Eigenschaften zu, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden. Kommt es bei einen gegenseitigen Vertrag auf eine Vorleistung an, welche nicht sofort in bar beglichen wird, kann die Zahlungsfähigkeit und die Leistungsfähigkeit des Vertragspartners eine wesentliche Verkehrseigenschaft darstellen. In der Regel geht man bei einem Vertragsabschluss davon aus, dass der Vertragspartner seine eingegangenen Verpflichtungen erfüllen kann. Ist dies nicht der Fall, so liegt ein Irrtum über eine wesentliche Verkehrseigenschaft vor. Zu prüfen wäre in diesem Fall auch eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung. Sollten diese Sachverhalte vorliegen, kann bei juristischen Personen (Fußnote) auch eine persönliche Haftung der Geschäftsführung neben der juristischen Person gegeben sein.
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