Schönheitsreparaturenklausel unwirksam – Kann Vermieter Zuschlag zur Miete verlangen?

Schönheitsreparaturenklausel unwirksam – Kann Vermieter Zuschlag zur Miete verlangen?

Meist gibt es insbesondere in älteren Mietverträgen eine so genannte „starre Fristenklausel“ im Zusammenhang mit der Ausführung von Schönheitsreparaturen. Die Schönheitsreperaturenklausel ist allerdings nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Fußnote) unwirksam. Für den Vermieter stellt sich nunmehr die Frage, ob er zum Ausgleich für die Unanwendbarkeit der Schönheitsreperaturenklausel gegen den Mieter einen Anspruch auf Mieterhöhung hat.

Mit dieser Frage hatte sich das Oberlandesgericht Karlsruhe befassen müssen. In seiner Entscheidung vom 18.04.2007 (Fußnote). Der Vermieter hat an den Mieter eine Dachgeschosswohnung vermietet. Der zugrunde liegende Mietvertrag sieht vor, dass der Mieter innerhalb genau festgelegter Zeiträume zur Durchführung von Schönheitsreparaturen verpflichtet ist. Nachdem der BGH eine derartige starre Fristenregelung für unwirksam erklärt hatte, brachte der Mieter gegenüber dem Vermieter zum Ausdruck, dass er nicht mehr zur Durchführung von Schönheitsreparaturen bereit sei. Der Vermieter verlangte daraufhin von dem Mieter die Zustimmung zur Erhöhung der monatlichen Grundmiete um rund 30 Euro monatlich.

Das OLG Karlsruhe gab der Klage statt. Es stellte fest, dass die Verpflichtung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen Entgeltcharakter hat, da der Vermieter bei der Bemessung des verlangten Mietzinses einkalkuliert, ob er Geld für Schönheitsreparaturen aufwenden muss. Ist ein Mieter nicht zur Durchführung von Schönheitsreparaturen verpflichtet, muss er daher regelmäßig eine entsprechend höhere Miete zahlen. Nach Ansicht des OLG Karlsruhe ist kein Grund ersichtlich, warum das nicht auch dann der Fall sein soll, wenn sich erst nach Vertragsschluss herausstellt, dass der Mieter wegen der Unwirksamkeit einer Vertragsklausel keine Schönheitsreparaturen durchführen muss.


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Stand: 08/2007


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Gericht / Az.: OLG Karlsruhe vom 18.04.2007, AZ: 7 U 186/06
Normen: § 558 BGB

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