Schadensersatz wegen falscher, irreführender oder unterlassener Kapitalmarktinformation
Beim Kauf einer Aktie oder eines sonstigen Vermögensanteils gibt es mehrere Möglichkeiten, die einen Schadensersatzanspruch des im Hinblick auf die Werthaltigkeit enttäuschten Erwerbers auslösen können.
1) Schädiger Vorab ist festzustellen, wer die schadensstiftende Handlung setzte. Als Schädiger kommen dabei mehrere Personen in Betracht. Dieses können die Bank, vertreten durch den Bankberater, ein externer Anlageberater oder Finanzberater und schließlich die Aktiengesellschaft selbst, vertreten durch ihren Vorstand oder sonstigen Beratern sein.
2) Die schadenstiftende Handlung Die zum Schaden führende Handlung liegt dabei regelmäßig in einer Fehlinformation oder der Unterlassung einer Aufklärung. Der Bankberater als Vertreter der Bank versäumt zum Beispiel den im Aktienkauf unerfahrenen Käufer, über die Risiken der Transaktion aufzuklären. Gleiches kann auch durch die Anlage- oder Finanzberater erfolgen, die nicht bei der Bank angestellt sind. Hier kann sich die Frage stellen, inwieweit die Handlung dieses im Verhältnis der Bank externen Beraters, doch noch der Bank zugerechnet werden kann, da sie sich die Leistungen des externen Beraters als ihr Erfüllungsgehilfe zunutze macht. Schließlich bleibt noch die Aktiengesellschaft selbst. Hier kann es vorkommen, dass der Vorstand falsche oder unvollständige Informationen veröffentlicht, die den Anleger verleiten Aktien dieser Gesellschaft zu erwerben oder den Verkauf der Aktien im Aktiendepot hinauszuschieben.
3) Beweisführung Die Übermittlung der falschen oder fehlerhaften Informationen kann in sehr verschiedener Form auftreten. Für eine mögliche prozessuale Durchsetzung des Anspruchs auf Schadensersatz sind die im Beratungsgespräch getroffenen Aussagen am problematischten, da der geschädigte Käufer für die Aussagen des Beraters beweispflichtig ist. Da es sich bei diesen Gesprächen häufig um Vier-Augen-Gespräche handelt, wird bei einem Bestreiten des Beraters die Beweisführung sehr schwierig. Die Umstände der Beratung können hier jedoch teilweise Hinweise auf die Beratungsinhalte geben. Ein sehr kurzes Gespräch lässt dabei bereits Zweifel aufkommen, ob die Problematik einer bestimmten Anlageform oder einer bestimmten Aktie wirklich ausreichend erörtert wurde. Für die Prozessführung vorteilhaft sind Äußerungen in den Verkaufsprospekten, Darstellungen, Übersichten, Vorträge und Auskünfte in der Hauptversammlung. Ebenso können die Jahresabschlüsse, Lageberichte, Konzernabschlüsse und Konzernlageberichte sowie Zwischenberichte als Nachweise für eine falsche oder unvollständige Kapitalmarktinformation herangezogen werden. Kapitalmarktinformationen sind Tatsachen, Umstände, Kennzahlen und sonstige Unternehmensdaten, die ein Emittent von Wertpapieren oder sonstigen Vermögensanlagen für den Anleger für dessen Kaufentscheidung zur Verfügung stellt. Derart veröffentlichte Falschinformationen erleichtern die Beweisführung erheblich.
4) Schaden Der Schaden des Anlegers ist nicht nur jede nachteilige Einwirkung auf seine Vermögenslage, sondern darüber hinaus jede Beeinträchtigung eines rechtlich anerkannten Interesses und jede Belastung mit einer ungewollten Verpflichtung (Fußnote). Im Wege der sogenannten Naturalrestitution (Fußnote) ist der enttäuschte Anleger daher so zu stellen, wie er stehen würde, wenn die für die Informationsvermittlung Verantwortlichen ihrer Pflicht zur wahrheitsgemäßen und vollständigen Aufklärung nachgekommen wären. Dabei kann der enttäuschte Anleger nicht in jedem Fall die Rückabwicklung des Anteilskaufvertrages verlangen, selbst wenn ihm ein Schadensersatzanspruch zusteht. Die geschädigten Anleger erwarben ihre Anteile zu unterschiedlichen Zeitpunkten und aufgrund individuellen Wissenstands. Aus diesem Grund muss selbst bei einem anhängigen Musterprozess nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (Fußnote) der individuell geprägte Willensentschluss eines jeden Anlegers einzeln betrachtet werden. Aus diesem Grund scheidet eine Euphorie bei den Anlegern aus, wenn der Musterprozess positiv in ihrem Sinne entschieden wurde. Die individuelle Betrachtung der Kaufentscheidung der Anleger kann dazu führen, dass bei einem Anleger als Schadensersatz die gesamte Rückabwicklung des Kaufes ausgesprochen wird und ein anderer Anleger nur so gestellt wird, wie er an einem ursprünglich geplanten Verkaufstermin mit dem dann hypothetisch festgestellten Verkaufspreis gestanden hätte. Dieses könnte für den Anleger dann trotz Schadensersatzanspruchs noch immer einen Anlageverlust bedeuten. Das Ziel ist in diesen Fällen die Reduzierung des erlittenen Verlustes. Eine nachteilige Anlageentscheidung führt somit selbst im Fall eines Schadensersatzanspruchs nicht immer zur völligen Entlastung von dem nachteiligen Aktienkauf.
5) Verjährung Auch wird durch den Musterprozess keine Verjährung von Ansprüchen verhindert. Wer als Anleger somit seine Ansprüche sichern will, muss selbst einen Prozess anstrengen. Die Anhängigkeit eines Musterprozesses kann dann lediglich zum Ruhen seines eigenen Verfahrens bis zum Abschluss des Musterprozesses führen. Sollten Sie Fragen hinsichtlich eines nachteiligen Aktien-, Fonds- oder sonstigen Anteilskaufs haben, beraten wir Sie gern oder vertreten Sie in dem entsprechenden Prozess.
Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
Wir bitten um Ihr Verständnis: Wir können keine kostenlose Rechtsberatung erbringen.
Normen: BGB §§ 31, 249, 823, 826, AktG §§ 57, 71
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