Restschuldbefreiung: Wohlverhaltensperiode, Teil 6 - Obliegenheiten - Leistung an Treuhänder/Gläubigergleichbehandlung
Die Vorschrift des § 295 I Ziff. 4 InsO enthält zwei weitere Obliegenheiten, die wesentlich miteinander verzahnt sind. - Zahlungen nur an den Treuhänder - Keine Sondervorteile für einzelne Gläubiger
Zahlungen nur an den Treuhänder
Dem Schuldner obliegt es, Zahlungen zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger lediglich und ausschließlich an den Treuhänder zu leisten. Hiermit wird erreicht, dass eine mangelnde Transparenz verhindert wird. Denn leistet der Schuldner an den Treuhänder, so wird der Treuhänder jedem Gläubiger entsprechend der Quote seinen Teil zukommen lassen. Es soll also ein durch den Treuhänder unabhängiges Verteilungsverfahren gesichert werden. Sanktioniert werden mit dieser Norm nicht nur Zahlungen des Schuldners selbst an die Insolvenzgläubiger sondern auch diejenigen Zahlungen, welche im Auftrag des Schuldners von anderen Personen getätigt werden oder getätigt worden sind. Auch eben genannte Zahlungen Dritter werden dem Schuldner zugerechnet, die zwar nicht in seinem Auftrag an die Gläubiger geleistet wurden, aber aus einer faktisch-wirtschaftlichen Betrachtungsweise so erscheinen, als seien es in Wirklichkeit Zahlungen des Schuldners.1Beispiel: Der Schuldner Schubert, über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, befindet sich nunmehr in der Wohlverhaltensperiode. Er hat Verbindlichkeiten gegenüber mehreren Gläubigern. Unter anderem 1.500,- € gegen die Metzgerei Fleischer. Die Frau des Schuldners Schubert bezahlt nun die 1.500,- € an die Metzgerei Fleischer, da es ihr unangenehm ist, dass ihr Mann in der Metzgerei Schulden hat, in der sie weiterhin einkaufen möchte. Diese Zahlung – obwohl sie nicht von Herrn Schubert persönlich geleistet wurde – wird ihm dennoch zugerechnet, da es nach der faktisch-wirtschaftliche Betrachtungsweise so erscheint, als sei es die Zahlung von Herrn Schubert. Herrn Schubert wird – sofern ein dahingehender Gläubigerantrag vorliegt – die Restschuldbefreiung wegen Verstoßes gegen Obliegenheiten versagt. Für den Schuldner ohne Folgen bleiben Zahlungen, die Dritte aufgrund einer Mitverpflichtung z.B. als Mitschuldner oder als Bürge an einen Gläubiger leisten.
Keine Sondervorteile für einzelne Gläubiger
Es obliegt dem Schuldner, keine Sondervorteile für einzelne Gläubiger entstehen zu lassen. Unter Sondervorteil wird nicht nur eine vermögensmäßige Zuwendung an einen bestimmten Gläubiger verstanden. Viermehr ist einem Gläubiger auch dann ein Sondervorteil verschafft worden, wenn ihm der Schuldner einen Gefallen tut. Beispiel: Herr Glatt ist einer der Gläubiger von Schubert. Da Schubert weiß, dass Glatt lediglich 10 % seiner Forderungen aus der Insolvenzmasse erhalten wird, entscheidet er sich, Glatt kostenlos beim Bau seines Hauses zu helfen. Dies ist Schubert Samstags ohne weiteres möglich, da er als Maurermeister nur Montag – Freitag arbeiten muss. Obwohl durch die samstägliche Tätigkeit der Gläubigergesamtheit keinen schaden entsteht, verschafft Schubert in obigem Beispiel Glatt einen Sondervorteil, da er ihm kostenlos beim Bau seines Eigenheims hilft. Maßgeblich ist die Leistungserbringung. Das bedeutet: Nur wenn der Leistungserfolg eingetreten ist, liegt eine Obliegenheitsverletzung vor.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Restschuldbefreiung - Schuldenabbau durch Insolvenz (Chancen und Risiken der Restschuldbefreiung)" von Harald Brennecke und Markus Jauch, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 3-939384-00-3, ISBN ab 01.01.2007: 978-3-939384-00-7.
1 Ehricke in MünchKomm-InsO § 295 Rdnr. 95.

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Harald Brennecke ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht sowie Gewerblichen Rechtsschutz. Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.Tätigkeitsschwerpunkte
- Gesellschaftsrecht, insbesondere Gesellschaftsgründung, Gesellschaftsverträge und Geschäftsführerhaftung
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- Vertriebsrecht, insbesondere Handelsvertreterrecht, Vertragshändlerrecht und Franchiserecht
- Gewerblicher Rechtsschutz, insbesondere Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Designrecht und Urheberrecht
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- Fachanwalt für Insolvenzrecht
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- Langjährige Tätigkeit im Bereich Unternehmenssanierung
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- Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im Deutschen Anwaltverein
- Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie
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Autor und Mitautor zahlreicher Fachpublikationen und Beiträge, insbesondere zu Insolvenzrecht, Gesellschaftsrecht, Vertriebsrecht, Gewerblichem Rechtsschutz, Datenschutz-/IT-Recht sowie Vertragsrecht.Sprachen
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