Restschuldbefreiung: Wohlverhaltensperiode, Teil 7 - Obliegenheiten - Versagung wegen Verstoß

Der Schuldner wird Restschuldbefreiung - Eine Einführung erhalten, wenn er sich während der Wohlverhaltensperiode an die Obliegenheiten hält. Wenn er gegen seine Obliegenheiten verstößt, so kann das zur Versagung der Restschuldbefreiung führen. Folgende Voraussetzungen müssen hier vorliegen, damit die Restschuldbefreiung versagt werden kann: - der Verstoß muss während der Wohlverhaltensperiode erfolgt sein  - Versagungsantrag eines Gläubigers muss zulässig und begründet sein - der Schuldner muss schuldhaft gehandelt haben - die Gläubigerinteressen müssen durch den Obliegenheitsverstoß beeinträchtigt worden sein

 

1. Verstoß während der Wohlverhaltensperiode

Der Verstoß gegen die Obliegenheit muss während der Wohlverhaltensperiode erfolgt sein. Also nach Aufhebung oder Einstellung des Insolvenzverfahrens und vor dem Ende der Laufzeit der Abtretungserklärung. Beispiel: Glatt behauptet, dass Schubert gegen seine Erwerbsobliegenheiten in der Wohlverhaltensperiode verstoßen habe, da Schubert sein Arbeitsverhältnis gekündigt hat. Allerdings übersieht Glatt, dass Schubert sein Arbeitsverhältnis erst nach Ablauf der Abtretungserklärung gekündigt hatte. Dies führt dazu, dass Schubert keine Obliegenheitsverletzung begangen hat. Denn um eine Versagung der Restschuldbefreiung beantragen zu können, muss eine Obliegenheitsverletzung während der Wohlverhaltensperiode vorgelegen haben.

Eine Besonderheit gilt lediglich bei § 297 InsO. Dieser versagt die Erteilung der Restschuldbefreiung, wenn der Schuldner zwischen Schlusstermin und Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder während der Wohlverhaltensperiode wegen einer Insolvenzstraftat (§§ 283 – 283 c StGB) verurteilt worden ist. 

 

2. Zulässigkeit und Begründetheit des Antrags

2.1. Zulässigkeit des Versagungsantrags

Die Restschuldbefreiung wird nur auf Antrag eines Gläubigers hin versagt. Das Gericht kann nicht von Amts wegen eine Versagung aussprechen, auch wenn sich mögliche Gründe für eine Versagung aus den Unterlagen ergeben. Antragsberechtigt sind alle Insolvenzgläubiger. Ein bestimmtes Formerfordernis ist im Gesetz nicht vorgeschrieben. Aus diesem Grunde kann der Antrag schriftlich oder auch mündlich zu Protokoll der Geschäftsstelle erfolgen. Der Antrag kann innerhalb eines Jahres nach Kenntniserlangung des antragstellenden Gläubigers vom Verstoß gegen die Schuldnerobliegenheiten gestellt werden. Der Gläubiger muss den Zeitpunkt der Kenntniserlangung des Obliegenheitsverstoßes nach § 296 I S. § InsO im Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung glaubhaft machen. Die letzte Möglichkeit des Gläubigers einen Versagungsgrund vorzutragen, ist die Anhörung nach § 300 I InsO. Diese Anhörung findet statt, wenn die Wohlverhaltensperiode abgelaufen ist (also sechs Jahre nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens).

2.2. Glaubhaftmachung des Versagungsgrundes

Der Antrag des Gläubigers ist nur dann zulässig, wenn ein Verstoß des Schuldners gegen dessen Obliegenheiten und der Zeitpunkt der Kenntniserlangung von diesem Verstoß mit dem Antrag glaubhaft gemacht wird. Wie schon bei dem Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung nach § 290 InsO kann der Gläubiger hier auf alle üblichen Beweismittel zurückgreifen, die ihm die Zivilprozessordnung bietet. Auch kann er sich nach § 294 ZPO einer eidesstattliche Versicherung bedienen.

2.3. Begründetheit des Versagungsantrags

Der Antrag ist begründet, wenn der Gläubiger im Verfahren den vollen Beweis des Verstoßes führen kann. Der Antrag auf Versagung wegen eines ganz unwesentlichen Verstoßes ist daher ausgeschlossen, ja sogar rechtsmissbräuchlich.

 

3. Schuldhaftes Handeln des Schuldners

Der Schuldner kann nach § 296 I S. 1, 2. HS InsO nachweisen, dass er den Verstoß nicht zu verschulden hat. Wenn ihm dies nicht gelingt, so geht dies zu seinen Lasten. Im Gegensatz zu § 290 I InsO, bei dem der Gläubiger das Verschulden des Schuldners nachweisen muss, trifft hier den Schuldner die Beweislast. An den Entlastungsbeweis dürfen jedoch keine allzu strengen Anforderungen gestellt werden.

 

4. Beeinträchtigung des Gläubigers

Der Verstoß gegen Obliegenheitsverletzungen des Schuldners muss für die Gläubiger zu wirtschaftlichen Konsequenzen führen. Es muss also ein (Kausal-) Zusammenhang zwischen der Verletzung der Obliegenheit des Schuldners und der Beeinträchtigung der Gläubiger bestehen. Beispiel: Der Schuldner Schubert sieht sich aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, eine Beschäftigung auszuüben. Dem ärztlichen Attest zufolge könnte er problemlos eine Halbtagsstelle (bei welcher er 800,- € Netto pro Monat verdienen würde) annehmen, ohne gesundheitliche Probleme davon zu tragen. In diesem Fall liegt keine Gläubigerbeeinträchtigung vor, da Herr Schubert durch die Halbtagstätigkeit einen Verdienst hätte, welcher unter der Pfändungsfreigrenze liegt. Würde also Herr Schubert eine Halbtagstätigkeit ausüben, so würden die Gläubiger aufgrund des zu geringen Verdienstes keine Zahlungen erhalten. So ist der Gläubiger durch die Tatsache, dass der Schuldner keiner Beschäftigung nachgeht also nicht schlechter gestellt als wenn dieser unpfändbare Einkünfte aus einer Halbtagstätigkeit erwerben würde. Eine praktische Frage ist, ob der Schuldner eine durch einen Obliegenheitsverstoß eingetretene Gläubigerbeeinträchtigung durch eine nachträgliche Geldzahlung an den Treuhänder wieder ausgleichen kann. Dies ist dem Wortlaut aus § 296 I InsO nach zu verneinen. Es entspricht nicht dem Bild eines redlichen Schuldners, sich nach Bekanntwerden eines Obliegenheitsverstoßes nachträglich von seiner Verfehlung freizukaufen. Etwas anderes wird wohl dann gelten, wenn der Schuldner vor der Verteilung durch den Treuhänder (nach § 292 I S. 2 InsO) und vor einem Versagungsantrag eines Gläubigers eine Zahlung an den Treuhänder nachholt. In diesem Falle zeigt der Schuldner aus eigenem Antrieb seine Bereitschaft, die ihm auferlegten Obliegenheiten einzuhalten.

 

5. Versagungsverfahren

Das Gericht hat den Schuldner, den Treuhänder und die Gläubiger nach § 296 II InsO zu dem Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung zu hören. Tritt Rechtskraft bei der Versagung der Restschuldbefreiung wegen Obliegenheitsverletzung ein, so endet nach § 299 InsO die Wohlverhaltensperiode sowie das Amt des Treuhänders.

 

6. Rücknahme des Antrags

Der Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung kann nach dem Verfahrensgrundsatz der Gläubigerautonomie jederzeit durch den antragstellenden Gläubiger zurückgenommen werden.   

7. Bagatellverstöße

Bagatellverstöße gegen Obliegenheiten rechtfertigen eine Versagung der Restschuldbefreiung nicht. Der Obliegenheitsverstoß muss für eine Beeinträchtigung der Gläubigerbefriedigung ursächlich sein.

 

Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Restschuldbefreiung - Schuldenabbau durch Insolvenz (Chancen und Risiken der Restschuldbefreiung)" von Harald Brennecke und Markus Jauch, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 3-939384-00-3, ISBN ab 01.01.2007: 978-3-939384-00-7.

 

 

 


 

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Kontakt: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Juni 2006


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Über die Autoren:

Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Portrait Harald-Brennecke

Rechtsanwalt Harald Brennecke ist Gründer und Managing Partner der Kanzlei Brennecke & Partner. Er ist überwiegend im Bereich des Insolvenzrechts für Unternehmer und Unternehmen tätig.

Harald Brennecke ist seit 1999 im Bereich der Unternehmenssanierung tätig. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht gestaltet er Sanierungen und begleitet Firmeninsolvenzen. Rechtsanwalt Brennecke berät insbesondere Geschäftsführer in der Unternehmenskrise hinsichtlich der für diese bestehenden  Haftungsrisiken sowie Gesellschafter im Interesse der Unternehmenssanierung unter dem Blickwinkel des Unternehmens als Vermögensbestandteil des Gesellschafters. Er vertritt bei unzulässigen oder unbegründeten Insolvenzanträgen. Rechtsanwalt Brennecke verhandelt mit Insolvenzverwaltern hinsichtlich des Erwerbs von Unternehmen aus der Insolvenz zum Zwecke der Unternehmensfortführung durch Investoren oder Familienangehörige. Weiter vertritt Rechtsanwalt Brennecke bei Ansprüchen des Insolvenzverwalters aus Anfechtung gegen Gesellschafter, Familienangehörige oder Dritte sowie bei (den häufig unterschätzten) Haftungsansprüchen gegen Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften.   

Er berät Insolvenzschuldner hinsichtlich der Erlangung der Restschuldbefreiung und der hierfür erforderlichen Obliegenheiten und vertritt im gesamten Insolvenzverfahren um sicherzustellen, dass der Schuldner die an ihn gestellten Obliegenheitsanforderungen zur Erlangung der Restschuldbefreiung (die über das hinausgehen, was ein Insolvenzverwalter vom Schuldner verlangt und verlangen darf) erfüllt. Der Irrtum, dass Insolvenzschuldner alleine dann schon Restschuldbefreiung erhielten, wenn sie alle Anforderungen des Insolvenzverwalters erfüllen, ist leider immer noch weit verbreitet.

Rechtsanwalt Brennecke berät Schuldner über das Vorgehen bei der Nutzung der Alternativen des europäischen Insolvenzrechts zur Restschuldbefreiung. In wenigen speziellen Fällen bietet ausländisches Insolvenzrecht Vorteile.

Er hat mehrere Bücher im Bereich Insolvenzrecht veröffentlicht, so

  • "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", ISBN 978-3-939384-267
  • "Die Limited in der Insolvenz", ISBN 978-3-939384-34-2
  • "Der Insolvenzplan – Sanierungsinstrument in der Insolvenz", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-06-9
  • "Die Restschuldbefreiung", 2006, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-00-7 
  • "Privatinsolvenz/Verbraucherinsolvenz - Eine Einführung", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-13-1
  • "Insolvenz und Restschuldbefreiung in Europa", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-05-2
  • "Der Insolvenzplan und der Verbraucherinsolvenzplan - Sanierungsinstrument in der Insolvenz - für Verbraucher und Unternehmen", ISBN 978-3-939384-06-9
  • "Die Regelinsolvenz - Insolvenz für Unternehmer und Unternehmen", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6 
  • "Das Recht der GmbH", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-33-5
  • "Der Gesellschaftsvertrag der GmbH - Die GmbH-Satzung in Theorie und Praxis", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-40-3
  • "Der Unternehmenskauf -  Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen", Verlag Mittelstand und Recht, 2014, ISBN 978-3-939384-18-2
  • "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8

Weitere Veröffentlichungen sind in Vorbereitung, so

  • „Selbständigkeit in der Insolvenz“
  • „Schutzschirm und Eigenverwaltung“
  • „Die Liquidation von Kapitalgesellschaften“

Er ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein und Dozent für Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.  Er moderiert die Gruppe Insolvenz und Insolvenzvermeidung bei XING.
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Insolvenzrecht für Gründer und lebende Unternehmen: Aus Insolvenzen anderer lernen heißtdas eigene Insolvenzrisiko zu vermeiden
  • Unternehmenssanierung: Kopf aus dem Sand! Wer zu spät reagiert, reagiert nie wieder.
  • Insolvenzrecht für Steuerberater – Grundlagen des Insolvenzrechts für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer 
  • Insolvenzrecht für Unternehmensberater – Sanierungschancen erkennen und wahren
  • Insolvenzberatung: das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters 
  • Selbständigkeit in der Insolvenz – die große Chance des Neustarts


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Telefon: 0721-20396-28

 

Normen: § 297 InsO, §§ 283 – 283 c StGB, § 296 InsO, § 300 I InsO, § 290 InsO, § 294 ZPO, § 292 I S. 2 InsO, § 299 InsO

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