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Restschuldbefreiung: Wohlverhaltensperiode, Teil 1 - Beginn und Dauer

Wenn die Voraussetzungen des § 290 InsO zur Versagung der Restschuldbefreiung - Eine Einführung nicht gegeben sind, so stellt das Gericht durch Beschluss fest, dass der Schuldner die Restschuldbefreiung erlangt, wenn er den Obliegenheiten nach § 295 InsO nachkommt. Mit diesem Ankündigungsbeschluss wird dem Schuldner vom Insolvenzgericht die ,,Tür zur Wohlverhaltensperiode`` geöffnet. Obliegenheiten sind ,,Verpflichtungen gegen sich selbst``. Anders als Pflichten sind sie nicht von Dritten einklagbar. Der Schuldner hat die Wahl, die Obliegenheiten erfüllen, um damit Anspruch auf Restschuldbefreiung zu erlangen. Erfüllt er sie nicht, kann ihm nur die Restschuldbefreiung versagt werden. Er kann nicht durch Dritte gezwungen werden, die Maßgaben zu erfüllen.

Die vermögensrechtliche Stellung des Schuldners in der Wohlverhaltensperiode

Mit dem Beginn der Wohlverhaltensperiode ändert sich die Stellung des Schuldners in vermögensrechtlicher Sicht immens. Während des eigentlichen Insolvenzverfahrens wurde das gesamte pfändbare Vermögen des Schuldners einschließlich des neu erworbenen Vermögens zu Gunsten der Gläubiger verwertet.

Beispiel:
Der Verdienst des Schuldners Schubert liegt 500,- € über der Pfändungsfreigrenze. Außerdem bekommt Schubert, der sich noch im ,,eigentlichen`` Insolvenzverfahren befindet, ein Geldgeschenk in Höhe von 5.000,- € und eine Erbschaft von 5.000,- €. Während des laufenden Verfahrens muss Herr Schubert 10.500,- € abgeben, da das gesamte schuldnerische Vermögen zu Gunsten der Gläubiger verwertet werden muss.

Während der Wohlverhaltensperiode allerdings hat der Schuldner lediglich die pfändbaren Teile seines Einkommens oder entsprechende Zahlungen sowie nach § 295 I Ziff. 2 InsO den Erwerb von Todes wegen zur Hälfte an den Treuhänder abzuführen, welcher diese Zahlungen dann wiederum an die Gläubiger verteilt.

Beispiel:
Der Verdienst des Schuldners Schubert liegt 500,- € über der Pfändungsfreigrenze. Außerdem bekommt er ein Geldgeschenk in Höhe von 5.000,- € und die Auszahlung einer Erbschaft in Höhe von 5.000,- €. In der Wohlverhaltensperiode muss Herr Schubert nun 3.000,- € an den Treuhänder abführen. Die 3.000,- € setzen sich zusammen aus den 500,- € (pfändbarer Verdienst) und der halben Erbschaft (2.500,- €).

Dies bringt für den Schuldner die Möglichkeit eines ,,Neuanfangs`` mit sich. Denn somit hat der Schuldner während der Wohlverhaltensperiode die Möglichkeit, durch die unpfändbaren Einkommensanteile oder z.B. durch Schenkungen wieder Sparguthaben oder anderes Vermögen aufzubauen und dieses auch zu halten.1 Das bedeutet auch, dass der Schuldner beispielsweise wieder Sparverträge mit Vermögenswirksamen Leistungen des Arbeitgebers abschließen kann, ohne dass dieses ersparte Geld wieder an den Treuhänder und somit an die Gläubiger fließen würde.

Die Dauer der Wohlverhaltensperiode

Die Laufzeit der Abtretungserklärung beträgt nach § 287 II S. 1 InsO sechs Jahre. Die sechs Jahre beginnen aber nicht mit der Aufhebung oder Einstellung des Insolvenzverfahrens sondern mit dem Datum der Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

Beispiel:
Schuldner Schubert stellt am 10.12.2004 Insolvenzantrag. Die Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens erfolgt am 03.01.2005. Obwohl das Verfahren erst am 09.02.2006 aufgehoben wird, beginnt die sechsjährige Wohlverhaltensperiode mit dem 03.01.2005 zu laufen und endet demnach am 03.01.2011 und nicht erst am 09.02.2012.

Die Erteilung der Restschuldbefreiung

Mit dem Ablauf der Laufzeit der Abtretungserklärung endet die Wohlverhaltensperiode. Ab diesem Zeitpunkt stehen die pfändbaren Anteile des Einkommens des Schuldners nicht mehr dem Treuhänder zu. Nach Erteilung der Restschuldbefreiung unterliegt der Schuldner nicht mehr den Obliegenheiten der §§ 295, 296 InsO.

Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Restschuldbefreiung - Schuldenabbau durch Insolvenz (Chancen und Risiken der Restschuldbefreiung)" von Harald Brennecke und Markus Jauch, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 3-939384-00-3, ISBN ab 01.01.2007: 978-3-939384-00-7.

1 Landfermann in HK-InsO, § 295 Rdnr. 7.


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Portrait Harald-Brennecke

Profil

Harald Brennecke ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht sowie Gewerblichen Rechtsschutz. Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.

Tätigkeitsschwerpunkte

  • Gesellschaftsrecht, insbesondere Gesellschaftsgründung, Gesellschaftsverträge und Geschäftsführerhaftung
  • Insolvenzrecht und Unternehmenssanierung
  • Vertriebsrecht, insbesondere Handelsvertreterrecht, Vertragshändlerrecht und Franchiserecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz, insbesondere Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Designrecht und Urheberrecht
  • IT- und Datenschutzrecht
  • Erbrecht
  • Vertragsrecht

Beruflicher Hintergrund

  • Fachanwalt für Insolvenzrecht
  • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
  • Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe
  • Langjährige Tätigkeit im Bereich Unternehmenssanierung

Mitgliedschaften & Engagement

  • Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im Deutschen Anwaltverein
  • Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie

Fachbeiträge & Projekte

Autor und Mitautor zahlreicher Fachpublikationen und Beiträge, insbesondere zu Insolvenzrecht, Gesellschaftsrecht, Vertriebsrecht, Gewerblichem Rechtsschutz, Datenschutz-/IT-Recht sowie Vertragsrecht.

Sprachen

  • Deutsch
  • Englisch
Normen: § 290 InsO, § 295 InsO, § 296 InsO

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