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Restschuldbefreiung: Wohlverhaltensperiode, Teil 2 - Obliegenheiten - Übersicht

Die Auflistung der Obliegenheiten des Schuldners in der Wohlverhaltensperiode (§§ 295, 296 II InsO) ist ebenso wie die Versagungsgründe aus § 290 InsO abschließend. Es bestehen also keine weiteren Verpflichtungen des Schuldners in der Wohlverhaltensperiode neben den im Gesetz aufgezählten Obliegenheiten, deren Nichtbeachtung zu einem Versagen der Restschuldbefreiung führen würde. Die im Gesetz aufgelisteten Obliegenheiten bilden keine Klagegrundlage eines Gläubigers gegen den Insolvenzschuldner. Das bedeutet, dass der Gläubiger den Schuldner beispielsweise nicht zur Aufnahme einer Arbeit verklagen kann. Den Gläubigern bietet sich hier die Möglichkeit, im Falle der Nichtbeachtung einer Obliegenheit, die Versagung der Restschuldbefreiung zu beantragen. Folgende Obliegenheiten während der Laufzeit der Abtretungserklärung nennt das Gesetz:  -  vom Schuldner wird die Ausübung einer angemessenen Beschäftigung verlangt und, wenn der Schuldner ohne Beschäftigung ist, muss er sich um eine solche bemühen und darf keine zumutbare Tätigkeit ablehnen - der Schuldner muss das Vermögen, das er von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht erwirbt, zur Hälfte des Wertes an den Treuhänder herausgeben - der Schuldner hat jeden Wechsel des Wohnsitzes oder der Beschäftigungsstelle dem Insolvenzgericht und dem Treuhänder anzuzeigen. Außerdem darf er keine von der Abtretungserklärung erfasste Bezüge und kein in § 295 I Ziff. 2 InsO erfasstes Vermögen verheimlichen. Ferner hat er dem Gericht und dem Treuhänder auf Verlangen Auskunft über seine Erwerbstätigkeit oder seine Bemühungen um eine solche sowie über seine Bezüge und sein Vermögen zu erteilen - der Schuldner muss Zahlungen zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger nur an den Treuhänder leisten und keinem Insolvenzgläubiger einen Sondervorteil verschaffen - der Schuldner hat über die Erfüllung der Obliegenheiten Auskunft zu erteilen und, wenn dies ein Gläubiger beantragt, die Richtigkeit der Auskunft an Eides Statt zu versichern

 

Auskunft über die Erfüllung der Obliegenheiten

Die Auskunftspflicht nach § 296 II InsO (Erfüllung der Obliegenheiten) setzt einen zulässigen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung wegen Obliegenheitsverletzungen voraus. Erst nachdem der Insolvenzgläubiger die Voraussetzungen für einen Versagungsgrund konkret dargelegt und glaubhaft gemacht hat, ist der Schuldner zur aktiven Mitwirkung im Versagungsverfahren verpflichtet. Bei der Erfüllung dieser Pflicht hat der Schuldner über die Erfüllung jeder Obliegenheit Auskunft zu erteilen, auf die der Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung gestützt ist. Der Schuldner darf vom Gericht nicht zu möglichen Obliegenheitsverletzungen befragt werden, auf die eine Versagung nicht gestützt ist. Die Auskunft kann schriftlich vom Schuldner eingeholt werden. Wenn dies geschieht, hat das Gericht dem Schuldner für die Auskunft eine Erklärungsfrist zu setzen. Das Gericht kann aber auch anstelle einer schriftlichen Anhörung zu einem Anhörungstermin laden, zu dem zweckmäßigerweise auch der Treuhänder und der antragstellende Gläubiger geladen wird. Der Schuldner hat die Auskünfte persönlich zu erbringen, auch wenn er im Versagungsverfahren von einem Verfahrensbevollmächtigten vertreten wird. Beispiel: Der Gläubiger Herr Glatt stellt einen zulässigen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung. Er begründet den Versagungsantrag damit, dass sich der Schuldner Schubert nicht an seine Obliegenheit gehalten habe, jeden Wechsel der Beschäftigungsstelle anzuzeigen. Herr Schubert darf nun vom Gericht lediglich zu dem vorgetragenen Obliegenheitsverstoß gehört werden. Das Gericht darf Herrn Schubert nicht befragen, ob er seine Auskunftspflichten bezüglich seines Vermögens und seiner Bezüge eingehalten hat.

 

Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung

Falls der Schuldner schriftlich oder mündlich eine Auskunft erteilt hat, kann der Insolvenzgläubiger, welcher den Antrag gestellt hat, verlangen, dass der Schuldner die Richtigkeit seiner gemachten Angaben an Eides Statt versichert. Die eidesstattliche Versicherung kann lediglich vom antragstellenden Gläubiger verlangt werden. Andere Gläubiger sind hierzu nicht befugt. Die eidesstattliche Versicherung kann schriftlich oder in dem anberaumten Termin abgegeben werden. Für den Fall einer schriftlichen Abgabe hat das Gericht dem Schuldner eine Frist zu setzen und auf die Folgen einer Fristversäumnis hinzuweisen. Außerdem muss das Gericht den Schuldner über die Bedeutung einer Versicherung an Eides Statt aufklären und schriftlich auf die strafrechtlichen Folgen einer falschen eidesstattlichen Versicherung hinweisen.

 

Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Restschuldbefreiung - Schuldenabbau durch Insolvenz (Chancen und Risiken der Restschuldbefreiung)" von Harald Brennecke und Markus Jauch, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 3-939384-00-3, ISBN ab 01.01.2007: 978-3-939384-00-7.

 

 

 

 


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Stand: Juni 2026


Portrait Harald-Brennecke  Rechtsanwalt Harald Brennecke


Das Referat Insolvenzrecht wird bei FASP Finck & Partner betreut von:

Portrait Harald-Brennecke  

Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Rechtsanwalt Harald Brennecke ist Gründer und Managing Partner der Kanzlei Brennecke & Partner. Er ist überwiegend im Bereich des Insolvenzrechts für Unternehmer und Unternehmen tätig.

Harald Brennecke ist seit 1999 im Bereich der Unternehmenssanierung tätig. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht gestaltet er Sanierungen und begleitet Firmeninsolvenzen. Rechtsanwalt Brennecke berät insbesondere Geschäftsführer in der Unternehmenskrise hinsichtlich der für diese bestehenden  Haftungsrisiken sowie Gesellschafter im Interesse der Unternehmenssanierung unter dem Blickwinkel des Unternehmens als Vermögensbestandteil des Gesellschafters. Er vertritt bei unzulässigen oder unbegründeten Insolvenzanträgen. Rechtsanwalt Brennecke verhandelt mit Insolvenzverwaltern hinsichtlich des Erwerbs von Unternehmen aus der Insolvenz zum Zwecke der Unternehmensfortführung durch Investoren oder Familienangehörige. Weiter vertritt Rechtsanwalt Brennecke bei Ansprüchen des Insolvenzverwalters aus Anfechtung gegen Gesellschafter, Familienangehörige oder Dritte sowie bei (den häufig unterschätzten) Haftungsansprüchen gegen Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften.   

Er berät Insolvenzschuldner hinsichtlich der Erlangung der Restschuldbefreiung und der hierfür erforderlichen Obliegenheiten und vertritt im gesamten Insolvenzverfahren um sicherzustellen, dass der Schuldner die an ihn gestellten Obliegenheitsanforderungen zur Erlangung der Restschuldbefreiung (die über das hinausgehen, was ein Insolvenzverwalter vom Schuldner verlangt und verlangen darf) erfüllt. Der Irrtum, dass Insolvenzschuldner alleine dann schon Restschuldbefreiung erhielten, wenn sie alle Anforderungen des Insolvenzverwalters erfüllen, ist leider immer noch weit verbreitet.

Rechtsanwalt Brennecke berät Schuldner über das Vorgehen bei der Nutzung der Alternativen des europäischen Insolvenzrechts zur Restschuldbefreiung. In wenigen speziellen Fällen bietet ausländisches Insolvenzrecht Vorteile.

Er hat mehrere Bücher im Bereich Insolvenzrecht veröffentlicht, so

  • "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", ISBN 978-3-939384-267
  • "Die Limited in der Insolvenz", ISBN 978-3-939384-34-2
  • "Der Insolvenzplan – Sanierungsinstrument in der Insolvenz", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-06-9
  • "Die Restschuldbefreiung", 2006, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-00-7 
  • "Privatinsolvenz/Verbraucherinsolvenz - Eine Einführung", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-13-1
  • "Insolvenz und Restschuldbefreiung in Europa", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-05-2
  • "Der Insolvenzplan und der Verbraucherinsolvenzplan - Sanierungsinstrument in der Insolvenz - für Verbraucher und Unternehmen", ISBN 978-3-939384-06-9
  • "Die Regelinsolvenz - Insolvenz für Unternehmer und Unternehmen", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6 
  • "Das Recht der GmbH", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-33-5
  • "Der Gesellschaftsvertrag der GmbH - Die GmbH-Satzung in Theorie und Praxis", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-40-3
  • "Der Unternehmenskauf -  Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen", Verlag Mittelstand und Recht, 2014, ISBN 978-3-939384-18-2
  • "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8

Weitere Veröffentlichungen sind in Vorbereitung, so

  • „Selbständigkeit in der Insolvenz“
  • „Schutzschirm und Eigenverwaltung“
  • „Die Liquidation von Kapitalgesellschaften“

Er ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein und Dozent für Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.  Er moderiert die Gruppe Insolvenz und Insolvenzvermeidung bei XING.
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Insolvenzrecht für Gründer und lebende Unternehmen: Aus Insolvenzen anderer lernen heißtdas eigene Insolvenzrisiko zu vermeiden
  • Unternehmenssanierung: Kopf aus dem Sand! Wer zu spät reagiert, reagiert nie wieder.
  • Insolvenzrecht für Steuerberater – Grundlagen des Insolvenzrechts für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer 
  • Insolvenzrecht für Unternehmensberater – Sanierungschancen erkennen und wahren
  • Insolvenzberatung: das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters 
  • Selbständigkeit in der Insolvenz – die große Chance des Neustarts


Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
Mail: brennecke@fasp.de
Telefon: 0721-20396-22

 


Normen: §§ 295, 296 InsO

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