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Restschuldbefreiung: Versagung, Teil 7 - unrichtiges/unvollständiges Vermögensverzeichnis

Ein weiterer Versagungsgrund für die Restschuldbefreiung besteht, wenn der Schuldner in den von ihm nach § 305 I Ziff. 3 InsO vorzulegenden Verzeichnissen vorsätzlich oder grob fahrlässig falsche Angaben macht. Der Schuldner eines Verbraucherinsolvenzverfahrens muss in seinem Vermögensverzeichnis richtige und vollständige Informationen bezüglich seiner Verbindlichkeiten und seines Vermögens zur Information der Gläubiger vorlegen. Schuldner eines Regelinsolvenzverfahrens sind hier nicht direkt betroffen, weil es im Regelinsolvenzverfahren das schriftliche Vermögensverzeichnis als solches nicht gibt. Sie müssen jedoch dem Insolvenzverwalter richtige und vollständige Angaben machen. Verbindlichkeiten sind alle Forderungen, die Dritte geltend machen können. Es kommt weder darauf an, ob diese ihre Forderung derzeit tatsächlich geltend machen (Fußnote) oder ob die Forderung aus der Sicht des Schuldners berechtigt ist. Der Schuldner sollte in solchen Fällen dem Vermögensverzeichnis eine Stellungnahme beifügen, in dem Verzichtserklärungen und Bestreitensgründe aufgeführt werden. Auch Forderungen von Familienangehörigen und Freunden müssen ohne jede Ausnahme vollständig angegeben werden. Macht der Schuldner unrichtige oder unvollständige Angaben, um das Verfahren zu seinen Gunsten zu beeinflussen, so wird ihm die Restschuldbefreiung versagt, wenn ein Gläubiger einen entsprechenden Antrag stellt. Beispiel: Herr Schubert gibt in seinem Vermögensverzeichnis an, kein Kraftfahrzeug zu haben, obwohl er Eigentümer eines Autos ist. Da Herr Schubert diese Angabe vorsätzlich falsch gemacht hat, wird ihm – sofern ein Gläubiger dies beantragt – die Restschuldbefreiung versagt. Lediglich schriftliche falsche Angaben in den Verzeichnissen können zur Versagung der Restschuldbefreiung führen. Mündliche unzutreffende Aussagen oder schriftliche Angaben außerhalb der Verzeichnisse führen nicht zu einer Versagung der Restschuldbefreiung nach § 290 I Ziff. 6 InsO. Beispiel: Der Schuldner Herr Schubert gibt in seinem Vermögensverzeichnis wahrheitsgemäß an, ein Kraftfahrzeug zu haben. Dies beziffert er wertmäßig korrekt mit 5.000,- €. Bei einem Treffen mit seinen Gläubigern erklärt er ihnen (Fußnote), dass es sich bei dem Auto um ein Sammlerstück handelt und der tatsächliche Wert weit über den 5.000,- € liegt.

Hier liegt keine schriftliche unrichtige Angabe in den Verzeichnissen nach § 305 I Ziff. 3 InsO vor. Vielmehr ist lediglich eine mündliche Angabe gegenüber seinen Gläubigern falsch. Dies hat zur Folge, dass Herrn Schubert die Restschuldbefreiung nicht aufgrund § 290 I Ziff. 6 InsO versagt werden kann.

Sonderregelungen mit einzelnen Gläubigern

Sonderregelungen mit einzelnen Gläubigern (Fußnote) sind vor oder während Insolvenzverfahrens und der Wohlverhaltensperiode nichtig und gefährden die Restschuldbefreiung. Erst nach Abschluss des gesamten Verfahrens (Fußnote) darf der Schuldner dem Forderungsinhaber, den er besser stellen möchte, wieder Zahlungen zukommen lassen. Eine Restschuldbefreiung verbietet eine weitere Tilgung nicht – sie berechtigt lediglich zur Zahlungsverweigerung.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Restschuldbefreiung - Schuldenabbau durch Insolvenz (Chancen und Risiken der Restschuldbefreiung)" von Harald Brennecke und Markus Jauch, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 3-939384-00-3, ISBN ab 01.01.2007: 978-3-939384-00-7.


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Stand: Mai 2026


Normen: § 305 I Ziff. 3 InsO, § 290 I Ziff. 6 InsO

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