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Restschuldbefreiung: Versagung, Teil 2.2 - Insolvenzstraftaten - Jahresabschluss

Die besondere Gefahr: Verspätet erstellte Jahresabschlüsse

In nahezu jeder zweiten privaten Insolvenz ehemaliger Geschäftsführer / Selbständiger ist die Restschuldbefreiung durch verspätet erstellte Jahresabschlüsse gefährdet. Dies ist im Insolvenzfall nach § 283 b i.V.m. 283 Abs. 6 StGB strafbar. Die gesetzten Fristen zur rechtzeitigen Aufstellung von Jahresabschlüssen (Fußnote) werden durch Steuerberater nahezu regelmäßig nicht beachtet, weil eine Strafbarkeit nur bei Bestehen einer Insolvenzlage besteht. Diese wird jedoch meist zu spät erkannt. Oft haben Geschäftsführer für ihre Firma persönliche Bürgschaften übernommen oder werden anderweitig persönlich in Haftung genommen (Fußnote). Folgt aus diesen oder anderen Gründen eine persönliche Insolvenz des Geschäftsführers, ist die Restschuldbefreiung gefährdet. In Anbetracht der Höhe des potenziellen Schadens ist es unverantwortlich, ein derartiges Risiko einzugehen. In der Folge kann auf den Steuerberater ein Haftungsfall zukommen. Die Fristen zur Aufstellung eines Jahresabschlusses sind:

I. Kapitalgesellschaft (Fußnote)

a. große : 3 Monate nach Geschäftsjahr (Fußnote) b. kleine : 6 Monate nach Geschäftsjahr (Fußnote) in wirtschaftlicher Krise auch hier 3 Monate Zur Unterscheidung große/kleine Kapitalgesellschaften siehe § 267 HGB.

II. Personenhandelsgesellschaften (Fußnote)

)

a. ohne haftende natürliche Person : wie I. (Fußnote) b. mit haftender natürlicher Person : ,,innerhalb einer dem ordentlichen Geschäftsgang entsprechenden Zeit`` (Fußnote), in der Regel wohl spätestens 6 Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres

III. Einzelkaufmann

wie II. b. (Fußnote)

Diese Fristen sind nicht verlängerbar – auch nicht durch das Finanzamt. Stellt sich in einer Insolvenz heraus, dass ein Jahresabschluss der letzten Jahre verspätet oder sogar nicht aufgestellt wurde, wird dies im Insolvenzgutachten stehen. Bei Regelinsolvenzen geht dieses Gutachten nahezu regelmäßig der Staatsanwaltschaft zu. Der Staatsanwalt ist durch die Feststellung im Gutachten der Notwendigkeit weiterer Ermittlungen enthoben und muss nur noch einen Strafbefehl nach § 283 b StGB erlassen – mit der Wirkung der vollständigen Versagung der Restschuldbefreiung, falls dies ein Gläubiger beantragt. Nach unserer Erfahrung ist diese Konsequenz den wenigsten Steuerberatern bewusst – ebenso wie das ihnen aus der zwangsläufig unterbliebenen Beratung entstehende Haftungsrisiko.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Restschuldbefreiung - Schuldenabbau durch Insolvenz (Chancen und Risiken der Restschuldbefreiung)" von Harald Brennecke und Markus Jauch, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 3-939384-00-3, ISBN ab 01.01.2007: 978-3-939384-00-7.


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Stand: Mai 2026


Normen: § 283 b i.V.m. 283 Abs. 6 StGB, 264 ff HGB, § 267 HGB, 243 III HGB

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