Restschuldbefreiung: Versagung, Teil 2.1 - Insolvenzstraftaten - Delikte

Die Restschuldbefreiung kann versagt werden, wenn der Schuldner wegen

  • Bankrotts (Fußnote),
  • Bankrotts in besonders schwerem Fall (Fußnote),
  • Verletzung der Buchführungspflicht (Fußnote) oder
  • Gläubigerbegünstigung (Fußnote)

rechtskräftig verurteilt wurde.

Die hierunter fallenden Straftaten sind:

Gläubigerbegünstigung, § 283 c StGB

Bevorzugung eines Gläubigers durch Befriedigung oder Besicherung, die dieser zu diesem Zeitpunkt (Fußnote) nicht (Fußnote) zu beanspruchen hatte, z.B.:

  • Verzögern des Insolvenzantrages, um einzelnem Gläubiger Pfändung zu ermöglichen
  • Einräumung von Sicherheiten (Fußnote), die Gläubiger nicht zustehen (Fußnote)
  • Rückzahlung von ungekündigten Darlehen

Schuldnerbegünstigung, § 283 d StGB

Beiseite schaffen / zerstören / beschädigen des Vermögens eines (Fußnote) Insolvenzschuldners

Beeinträchtigung von Vermögensbestandteilen, § 283 I Nr. 1 StGB z.B.:

  • Entnahme von Firmenguthaben
  • Wegschaffen von Vermögen / Waren / Werten
  • Begebung unbegründeter Sicherheiten (Fußnote)
  • Forderungseinzug über fremde Konten · Scheinveräußerungen
  • Verschweigen von Vermögensbestandteilen i.R.d. Insolvenzverfahrens
  • Vortäuschen eines Anspruchs, der Gläubiger an Verwertung hindert

nicht:

  • - der Verkauf von Waren im ordentlichen Geschäftsgang gegen ordnungsgemäße Zahlung

Verbrauch übermäßiger Beträge, § 283 I Nr. 2 StGB z.B.:

  • Durchführung von Aufträgen, die erkennbar Verlust bringen
  • Warenverkäufe unter Wert
  • Spiel, Wette, Lotto, Kettenbriefe
  • Aussichtslose Investitionen
  • Luxusausgaben

nicht:

  • - Zahlung von Lohn, Gehalt, Sozialabgaben, Steuer
  • - Verbrauch für angemessenen Unterhalt
  • - Zahlung angemessener Lebensversicherung

Waren- / Wertpapierverschleuderung, § 283 I Nr. 3 StGB

Vortäuschen / Anerkennen erdichteter Rechte Dritter, § 283 I Nr. 4 StGB

Unterlassene / mangelhafte Buchführung, § 283 I Nr. 5 StGB

Beiseiteschaffen / Vernichten von Handelsbüchern, § 283 I Nr. 6 StGB

Mangelhafte / Verspätete Bilanzerstellung, § 283 I Nr. 7 StGB (Fußnote), Verletzung der Buchführungspflicht, § 283 b StGB (Fußnote)

Beispiele hierfür sind z.B.:

  • fehlerhafter Jahresabschluss
  • fehlender Jahresabschluss
  • verspäteter Jahresabschluss

Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Restschuldbefreiung - Schuldenabbau durch Insolvenz (Chancen und Risiken der Restschuldbefreiung)" von Harald Brennecke und Markus Jauch, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 3-939384-00-3, ISBN ab 01.01.2007: 978-3-939384-00-7.


 

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Kontakt: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Juni 2006


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Über die Autoren:

Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Portrait Harald-Brennecke

Rechtsanwalt Harald Brennecke ist Gründer und Managing Partner der Kanzlei Brennecke & Partner. Er ist überwiegend im Bereich des Insolvenzrechts für Unternehmer und Unternehmen tätig.

Harald Brennecke ist seit 1999 im Bereich der Unternehmenssanierung tätig. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht gestaltet er Sanierungen und begleitet Firmeninsolvenzen. Rechtsanwalt Brennecke berät insbesondere Geschäftsführer in der Unternehmenskrise hinsichtlich der für diese bestehenden  Haftungsrisiken sowie Gesellschafter im Interesse der Unternehmenssanierung unter dem Blickwinkel des Unternehmens als Vermögensbestandteil des Gesellschafters. Er vertritt bei unzulässigen oder unbegründeten Insolvenzanträgen. Rechtsanwalt Brennecke verhandelt mit Insolvenzverwaltern hinsichtlich des Erwerbs von Unternehmen aus der Insolvenz zum Zwecke der Unternehmensfortführung durch Investoren oder Familienangehörige. Weiter vertritt Rechtsanwalt Brennecke bei Ansprüchen des Insolvenzverwalters aus Anfechtung gegen Gesellschafter, Familienangehörige oder Dritte sowie bei (den häufig unterschätzten) Haftungsansprüchen gegen Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften.   

Er berät Insolvenzschuldner hinsichtlich der Erlangung der Restschuldbefreiung und der hierfür erforderlichen Obliegenheiten und vertritt im gesamten Insolvenzverfahren um sicherzustellen, dass der Schuldner die an ihn gestellten Obliegenheitsanforderungen zur Erlangung der Restschuldbefreiung (die über das hinausgehen, was ein Insolvenzverwalter vom Schuldner verlangt und verlangen darf) erfüllt. Der Irrtum, dass Insolvenzschuldner alleine dann schon Restschuldbefreiung erhielten, wenn sie alle Anforderungen des Insolvenzverwalters erfüllen, ist leider immer noch weit verbreitet.

Rechtsanwalt Brennecke berät Schuldner über das Vorgehen bei der Nutzung der Alternativen des europäischen Insolvenzrechts zur Restschuldbefreiung. In wenigen speziellen Fällen bietet ausländisches Insolvenzrecht Vorteile.

Er hat mehrere Bücher im Bereich Insolvenzrecht veröffentlicht, so

  • "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", ISBN 978-3-939384-267
  • "Die Limited in der Insolvenz", ISBN 978-3-939384-34-2
  • "Der Insolvenzplan – Sanierungsinstrument in der Insolvenz", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-06-9
  • "Die Restschuldbefreiung", 2006, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-00-7 
  • "Privatinsolvenz/Verbraucherinsolvenz - Eine Einführung", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-13-1
  • "Insolvenz und Restschuldbefreiung in Europa", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-05-2
  • "Der Insolvenzplan und der Verbraucherinsolvenzplan - Sanierungsinstrument in der Insolvenz - für Verbraucher und Unternehmen", ISBN 978-3-939384-06-9
  • "Die Regelinsolvenz - Insolvenz für Unternehmer und Unternehmen", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6 
  • "Das Recht der GmbH", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-33-5
  • "Der Gesellschaftsvertrag der GmbH - Die GmbH-Satzung in Theorie und Praxis", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-40-3
  • "Der Unternehmenskauf -  Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen", Verlag Mittelstand und Recht, 2014, ISBN 978-3-939384-18-2
  • "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8

Weitere Veröffentlichungen sind in Vorbereitung, so

  • „Selbständigkeit in der Insolvenz“
  • „Schutzschirm und Eigenverwaltung“
  • „Die Liquidation von Kapitalgesellschaften“

Er ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein und Dozent für Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.  Er moderiert die Gruppe Insolvenz und Insolvenzvermeidung bei XING.
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Insolvenzrecht für Gründer und lebende Unternehmen: Aus Insolvenzen anderer lernen heißtdas eigene Insolvenzrisiko zu vermeiden
  • Unternehmenssanierung: Kopf aus dem Sand! Wer zu spät reagiert, reagiert nie wieder.
  • Insolvenzrecht für Steuerberater – Grundlagen des Insolvenzrechts für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer 
  • Insolvenzrecht für Unternehmensberater – Sanierungschancen erkennen und wahren
  • Insolvenzberatung: das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters 
  • Selbständigkeit in der Insolvenz – die große Chance des Neustarts


Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
Mail: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 

Normen: § 283 StGB, 283 a StGB, § 283 b StGB, § 283 c StGB, § 283 d StGB

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