Rechtsinfos/Produkthaftungsrecht/Produzentenhaftung

Bei der Produzentenhaftung wird vorausgesetzt, dass der Schaden dem Verursacher zugeordnet und persönlich vorgeworfen werden kann. Die Haftung knüpft hierbei an die Verletzung bestimmter Verkehrssicherungspflichten an. Da der Verschuldensvorwurf im Rahmen der Produzentenhaftung durch die Rechtsprechung zu einer „Vermutungshaftung“ mit Beweislastumkehr ausgedehnt wurde; der Hersteller regelmäßig also den Entlastungsbeweis zu führen hat, sind die Unterschiede zwischen der Produkt- und der Produzentenhaftung in der Praxis jedoch nicht gering.

Die Produzentenhaftung gewinnt dort an Bedeutung, wo die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz ausgeschlossen bzw. eingeschränkt ist. So zum Beispiel bei Schäden an Sachen die nicht für den privaten Gebrauch bestimmt sind, da diese Schäden nicht durch das Pro-dukthaftungsgesetz gedeckt sind.

Weitere Informationen finden Sie in den nachfolgenden Beiträgen sowie den Rechtsprechungsnachweisen.

 



Der Unterschied zwischen der Produkthaftung und der Produzentenhaftung
 


Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
Wir bitten um Ihr Verständnis: Wir können keine kostenlose Rechtsberatung erbringen.



Das Referat Produkthaftungsrecht wird bei Brennecke & Partner Rechtsanwälte betreut von:

Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Portrait Harald-Brennecke

Rechtsanwalt Brennecke berät und vertritt Produzenten, rechtliche Hersteller, Importeure, Zulieferer und Endkunden in allen Fragen der Produkthaftung und Produzentenhaftung. Er gestaltet, prüft  und verhandelt Qualitätssicherungsvereinbarungen für Hersteller und in den Zuliefererketten. Rechtsanwalt Brennecke vertritt bei Schadensersatzansprüchen und Regressforderungen aufgrund von Produktmängeln nach dem Produkthaftungsgesetz.

Rechtsanwalt Harald Brennecke ist Dozent für Produkthaftungsrecht bei der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.
Er bietet unter anderem folgende Vorträge an:

  • Einführung ins Produkthaftungsrecht
  • Das Recht der Qualitätssicherungsvereinbarungen

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter: 
Mail: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de  
Telefon: 0721-20396-28