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Rauchen in den eigenen vier Wänden – Wie lange noch?

Raucher habe es zur Zeit nicht einfach. Immer mehr werden die Orte eingeschränkt, in denen der Raucher uneingeschränkt seine Zigarette genießen kann. Die eigene Wohnung ist quasi der letzte Rückzugsort, in denen ungestört zur Zigarette gegriffen werden kann. Aber auch diese letzte Bastion könnte bald eine Einschränkung erfahren.

Der Bundesgerichtshof (Fußnote) hat in Kürze über einen Fall zu entscheiden, in dem ein Vermieter Schadensersatz von einem Mieter verlang, der in seiner Wohnung exzessiv geraucht hat. Hintergrund ist, dass sich durch den massiven Tabakqualm die Tapeten, Tür- und Fensterrahmen sowie der Teppich verfärbt hatten, so dass früher als gewöhnlich renoviert werden musste.

Hier stellt sich aber das Problem, was exzessives Rauchen bedeutet. Grundsätzlich ist es jedem Mieter gestattet, in seinen eigene Wänden zu rauchen. Es stellt sich also die Frage, wann ein Schadensersatzanspruch durch einen durch Tabakqualm verursachten Schaden ausgelöst wird. Dies dürfte wohl dann der Fall sein, wenn durch den massiven Qualm ein vorzeitiger erheblicher Schaden bzw. Renovierungsbedarf besteht und die vertraglich vereinbarte Schönheitsreparaturpflicht des Mieters aufgrund der noch kurzen Mietdauer noch nicht einschlägig ist. In diesen Fällen dürfte eine Weitervermietung nicht möglich sein, was einen Schadensersatzanspruch des Vermieters auslösen könnte.

Um einem solchen Streit aus dem Weg zu gehen, können die Parteien vereinbaren, dass in der Wohnung nicht oder nur eingeschränkt geraucht werde darf. Eins solche Vereinbarung ist nach der Rechtsprechung des BGH zulässig.

Wird eine solche Vereinbarung nicht getroffen, dürfen Mieter in der eigenen Wohnung rauchen wie und wann sie wollen. Da auch der Balkon zur Wohnung gehört, darf auch dort geraucht werden. Mieter, die sich durch aufsteigenden Rauch belästigt fühlen, haben kein Anspruch auf Unterlassung oder Schadensersatzanspruch.


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Stand: Januar 2008


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Da Gewerbemietverträge häufig sehr langfristig ausgelegt sind, ist ihr wirtschaftlicher Umfang immens. Ein 10-jähriger Gewerbemietvertrag mit einer Monatsmiete von 2000 € hat eine Gesamtvolumen von 240.000.- €. Bei derartigen Vertragsvolumen ist die Prüfung des Vertragsentwurfs und eine rechtssichere und zukunftssichere Gestaltung des Gewerbemietvertrages für beide Seiten von existenzieller Bedeutung. Rechtsanwalt Harald Brennecke prüft und gestaltet Gewerbemietverträge auf Zeithonorarbasis, was in Anbetracht der Mietvolumina meist deutlich günstiger ist als eine Abrechnung nach RVG.

 

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