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Pfändungsschutz privater Altersvorsorge Teil III: Pfändungsschutz gemäß § 851 c ZPO für Vorsorgekapital

Pfändungsschutz für Vorsorgekapital

Im Rahmen des erweiterten Pfändungsschutzes für die private Altersvorsorge wird entsprechend § 851c II ZPO auch das Kapital vor dem Zugriff der Vollstreckungsgläubiger geschützt, das der Schuldner auf der Grundlage eines (den Anforderungen des § 851c I ZPO) entsprechenden Vorsorgevertrags anspart. Dies allerdings nur in dem Umfang, in dem es für die spätere Zahlung einer Rente in Höhe der Pfändungsfreigrenze benötigt wird.

Die Höhe des hierfür erforderlichen und damit unpfändbaren Vorsorgekapitals wurde vom Gesetzgeber aus Praktikabilitätsgründen pauschaliert.

Nach § 851c II 1, 2 ZPO darf der Schuldner zur Zeit

  • Vom 18. bis zum vollendeten 29. Lebensjahr 2000 Euro
  • Vom 30. bis zum vollendeten 39. Lebensjahr 4000 Euro
  • Vom 40. bis zum vollendeten 47. Lebensjahr 4500 Euro
  • Vom 48. bis zum vollendeten 53. Lebensjahr 6000 Euro
  • Vom 54. bis zum vollendeten 59. Lebensjahr 8000 Euro
  • Vom 60. bis zum vollendeten 65. Lebensjahr 9000 Euro jährlich

pfändungsfrei ansammeln. Die pfändungsfreie Höchstsumme wurde liegt derzeit € 238.000,-.

Die Staffelung nach Lebensalter soll dem Umstand Rechnung tragen, dass ein junger Schuldner noch länger Zeit hat, das für die Sicherung seines Existenzminimums im Alter erforderliche Kapital anzusammeln. Die aktuellen Werte werden durch den Gesetzgeber regelmäßig überprüft und angepasst. Nach § 851c Absatz 3 in Verbindung mit § 850e Nrn. 2, 2a ZPO sind mehrere Kapitalbeträge, zur Ermittlung des pfändungsfreien Vorsorgekapitals zusammenzurechnen.

Ein über das notwendige und deshalb pfändungsfreie Deckungskapital hinausgehender Rückkaufswert unterliegt, dem Zugriff der Vollstreckungsgläubiger.

Auch hier sollte auf jeden Fall geprüft werden, ob bestehende Versicherungen nach dem neu eingeführten § 173 VVG in Verträge umgewandelt werden können, die dem § 851 c ZPO entsprechen um Pfändungsschutz zu erlangen.


 

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Stand: Dezember 2025


Normen: §§ 173 VVG, 851 c ZPO

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